(Kiel) Der I. Senat für Buß­geld­sa­chen des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts in Schles­wig hat einen Auto­fah­rer frei­ge­spro­chen, der vom Amts­ge­richt Rat­ze­burg wegen Fah­rens unter Haschi­sch­ein­fluss zu einer Geld­bu­ße und einem Fahr­ver­bot ver­ur­teilt wor­den war.

Dar­auf ver­weist der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Ord­nungs­wid­rig­kei­ten-/Straf­recht” des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Bezug auf das Urteil des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts vom 26. Okto­ber 2009, Az.: 1 SsO­Wi 92/09.
Der Auto­fah­rer geriet an einem Werk­tag nach­mit­tags in eine all­ge­mei­ne Ver­kehrs­kon­trol­le durch Poli­zei­be­am­te. Weil der Fah­rer gerö­te­te Bin­de­häu­te und eine ver­zö­ger­te Pupil­len­re­ak­ti­on hat­te, schöpf­te ein Beam­ter den Ver­dacht, dass der Fah­rer unter Dro­gen­ein­fluss gefah­ren sei. Nach­dem auch ein frei­wil­li­ger Dro­gen­schnell­test auf THC, den Haupt­wirk­stoff von Haschisch, posi­tiv reagier­te, ord­ne­te der Poli­zei­be­am­te die Ent­nah­me einer Blut­pro­be beim Betrof­fe­nen an.
Grund­sätz­lich, so betont Möthrath, darf nach der Straf­pro­zess­ord­nung die Ent­nah­me von Blut­pro­ben nur durch Rich­ter ange­ord­net wer­den. Bei Gefahr im Ver­zug, also dann, wenn kein Rich­ter erreich­bar ist oder die Gefahr besteht, dass eine spä­ter ent­nom­me­ne Blut­pro­be als Beweis­mit­tel nicht mehr geeig­net ist, dür­fen auch die Staats­an­walt­schaft oder die Poli­zei Blut­pro­ben anord­nen. Hier ord­ne­te der Poli­zei­be­am­te die Blut­pro­ben­ent­nah­me an, ohne vor­her über Mobil­te­le­fon ver­sucht zu haben, einen Rich­ter zu errei­chen und ohne, dass beson­de­re Grün­de dafür vor­la­gen, dass die Blut­ent­nah­me beson­ders eilig gewe­sen wäre.
Die spä­ter von einem Arzt ent­nom­me­ne Blut­pro­be ent­hielt erheb­li­che Men­gen des Wirk­stoffs THC. Die dar­auf­hin vom Amts­ge­richt erfolg­te Ver­ur­tei­lung hat das Ober­lan­des­ge­richt auf die Rechts­be­schwer­de des Ver­ur­teil­ten auf­ge­ho­ben und den Auto­fah­rer frei­ge­spro­chen, weil die Blut­ent­nah­me rechts­wid­rig war und das Ergeb­nis der Blut­pro­ben­un­ter­su­chung nicht ver­wer­tet wer­den durf­te, betont Möthrath.
In der Anord­nung des Poli­zei­be­am­ten lie­ge ein gro­ber Ver­stoß gegen den Rich­ter­vor­be­halt, weil die­ser sich gene­rell für anord­nungs­be­fugt gehal­ten und kei­ne Über­le­gun­gen dazu ange­stellt habe, ob die Anord­nung der Blut­ent­nah­me im kon­kre­ten Fall einem Rich­ter vor­be­hal­ten war, wel­che Umstän­de im kon­kre­ten Ein­zel­fall die von ihm pau­schal unter­stell­te Gefähr­dung des Unter­su­chungs­er­folgs begrün­de­ten und wodurch sei­ne Anord­nungs­kom­pe­tenz aus­nahms­wei­se eröff­net war.
In der Ver­gan­gen­heit war die poli­zei­li­che Anord­nung einer Blut­pro­be durch­aus üblich, weil in der Zeit, als es noch kei­ne Mobil­te­le­fo­ne gab, ein Rich­ter regel­mä­ßig nicht recht­zei­tig erreich­bar war, ohne dass es durch den Alko­hol­ab­bau im Blut zu einem Beweis­mit­tel­ver­lust gekom­men wäre. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in letz­ter Zeit in einer Rei­he von Ent­schei­dun­gen an die Annah­me von Gefahr im Ver­zug stren­ge­re Anfor­de­run­gen gestellt, zumal wegen der heu­ti­gen ver­bes­ser­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mög­lich­kei­ten ein Rich­ter schnel­ler und leich­ter erreich­bar ist als frü­her.
Möthrath riet, die­ses Urteil zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Jür­gen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Straf­recht
Lei­ter des VdV­KA-Fach­aus­schus­ses „Ord­nungs­wid­rig­kei­ten-/Straf­recht“
Karl-Ulrich-Stra­ße 3, 67547 Worms
Tel.: 06241 — 938 000
Fax.: 06241 — 938 00–8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de

Ver­band:

Email: info@vdvka.de
www.vdvka.de