(Kiel) Das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg hat einer Klä­ge­rin 6.250 € als Nut­zungs­aus­aus­fall zuge­spro­chen, weil sie von einer Kfz-Werk­statt falsch bera­ten wor­den war.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Olden­burg vom 3.07.2014 zu sei­nem Urteil vom 26. Juni 2014, Az: 1 U 132/13.

Die Klä­ge­rin hat­te die Werk­statt der Beklag­ten mit ihrem VW T4, Bau­jahr 2001 mit einem Kilo­me­ter­stand von ca. 250.000 im Mai 2012 auf­ge­sucht. Bei dem Fahr­zeug war zuvor von einer ande­ren Werk­statt ein Aus­tausch­mo­tor ein­ge­baut wor­den. Die Beklag­te soll­te die Ursa­che für den auf­tre­ten­den Ölver­lust erfor­schen. Nach­dem bei einer Pro­be­fahrt erneut ein Ölver­lust fest­ge­stellt wur­de, erklär­te ein Mit­ar­bei­ter der Beklag­ten dem Sohn der Klä­ge­rin, der Ölver­lust sei nicht auf Ver­schleiß, son­dern auf einen erheb­li­chen Motor­scha­den zurück­zu­füh­ren. Ent­we­der sei der Aus­tausch­mo­tor bereits bei sei­nem Ein­bau defekt gewe­sen, oder aber es sei­en Feh­ler bei des­sen Ein­bau gemacht wor­den. Es sei davon abzu­ra­ten, das Fahr­zeug bis zur Klä­rung der genau­en Ursa­che in die­sem Zustand für grö­ße­re Stre­cken zu nutzen.

Die Klä­ge­rin führ­te dar­auf­hin ein Beweis­si­che­rungs­ver­fah­ren gegen die ande­re Werk­statt durch und ließ ihr Fahr­zeug 197 Tage unbe­nutzt ste­hen. In dem Beweis­si­che­rungs­ver­fah­ren stell­te sich her­aus, dass der von dem Mit­ar­bei­ter der Beklag­ten geäu­ßer­te Ver­dacht eines Motor- oder Getrie­be­scha­dens falsch war. Nach den Aus­füh­run­gen des gericht­li­chen Sach­ver­stän­di­gen han­del­te es sich bei dem erneu­ten Aus­tre­ten von Öl nur um eine unbe­deu­ten­de Stö­rung, näm­lich ein soge­nann­tes „Motor­schwit­zen”, wel­ches sich mit sehr gerin­gem Auf­wand besei­ti­gen ließ und was kei­nes­falls ein Zer­le­gen des Motors oder des Getrie­bes erfor­der­lich machte.

Die Klä­ge­rin ver­lang­te als Nut­zungs­aus­fall einen Betrag von über 12.000 €. Der Senat sprach ihr wegen des erteil­ten, unrich­ti­gen Rats für ins­ge­samt 125 Tage eine Ent­schä­di­gung in Höhe von 6.250 € zu. Sie hat­te den VW T 4 für ihren täg­li­chen Weg zur Arbeit benut­zen wol­len, aber nicht kön­nen. Erst nach der Begut­ach­tung durch den gericht­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen im Okto­ber 2012 wuss­te die Klä­ge­rin, dass sie das Fahr­zeug wie­der in Betrieb neh­men konn­te. Wegen der ver­spä­te­ten Ein­lei­tung des Beweis­si­che­rungs­ver­fah­rens gegen die ande­re Werk­statt hat der Senat den Ent­schä­di­gungs­zeit­raum gekürzt. Die Höhe des täg­li­chen Nut­zungs­aus­fall­scha­dens schätz­te der Senat auf 50 €. Er bezog sich dabei auf eine Tabel­le zur Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung von Kraft­fahr­zeu­gen. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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