(Kiel) Der durch das Auf­fah­ren des hin­te­ren Fahr­zeugs beim Vor­der­mann ver­ur­sach­te Scha­den kann bei einem Ket­ten­auf­fahr­un­fall hälf­tig zu tei­len sein, wenn der Ablauf der Zusam­men­stö­ße der betei­lig­ten Fahr­zeu­ge nicht mehr auf­zu­klä­ren ist.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf ein Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 1.04.2014 zu sei­nem Urteil vom 06.02.2014 (6 U 101/13).

An einem Ket­ten­auf­fahr­un­fall im Mai 2011 auf der Gil­de­hau­ser Stra­ße in Gro­nau waren die aus Gro­nau stam­men­den Par­tei­en betei­ligt, der Klä­ger mit sei­nem von sei­ner Frau gefah­re­nen Pkw Renault Grand Scé­nic und die Beklag­te mit ihrem Pkw Renault Clio. Dabei prall­te die Beklag­te mit ihrem Fahr­zeug als letz­te der an dem Unfall ins­ge­samt betei­lig­ten vier Fahr­zeu­ge auf das vor ihr fah­ren­de Fahr­zeug des Klä­gers. Das Fahr­zeug des Klä­gers erlitt neben dem durch das Auf­fah­ren der Beklag­ten ver­ur­sach­ten Heck­scha­den durch eine Kol­li­si­on mit dem ihm vor­aus­fah­ren­den Fahr­zeug auch einen Front­scha­den. Im Pro­zess konn­te nicht auf­ge­klärt wer­den, ob die Ehe­frau des Klä­gers unter Ver­kür­zung des Brems­we­ges für die ihr fol­gen­de Beklag­te zuerst auf das ihr vor­aus­fah­ren­de Fahr­zeug auf­ge­fah­ren war oder ob die Beklag­te das klä­ge­ri­sche Fahr­zeug erst durch ihr Auf­fah­ren auf das vor dem klä­ge­ri­schen Pkw befind­li­che Fahr­zeug auf­ge­scho­ben hat­te. Mit der Begrün­dung, ein Beweis des ers­ten Anscheins spre­che für die Unauf­merk­sam­keit der auf­fah­ren­den Beklag­ten hat der Klä­ger von ihr 100%igen Ersatz des an sei­nen Wagen ent­stan­de­nen Heck­scha­dens von ca. 5.300 Euro verlangt.

Der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat dem Klä­ger 50%igen Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen, so Fischer. Im vor­lie­gen­den Fall kön­ne sich der Klä­ger, so der Senat, nicht auf einen Beweis des ers­ten Anscheins für ein Ver­schul­den der auf­fah­ren­den Beklag­ten berufen.

Dass ein Ver­schul­den der Beklag­ten die Betriebs­ge­fahr ihres Fahr­zeu­ges erhöht habe, ste­he nicht fest. Er sei nicht bewie­sen und erge­be sich nicht aus einem Beweis des ers­ten Anscheins. Zwar spre­che bei gewöhn­li­chen Auf­fahr­un­fäl­len regel­mä­ßig der Beweis des ers­ten Anscheins dafür, dass der Auf­fah­ren­de mit einem zu gerin­gen Sicher­heits­ab­stand zum vor­aus­fah­ren­den Fahr­zeug gefah­ren sei oder zu spät reagiert habe. Die­ser Beweis des ers­ten Anscheins sei bei Ket­ten­auf­fahr­un­fäl­len wie dem vor­lie­gen­den aber nicht anzu­wen­den. Der von dem Beweis des ers­ten Anscheins vor­aus­ge­setz­te typi­sche Gesche­hens­ab­lauf lie­ge nicht vor, wenn nicht fest­ste­he, ob das vor­aus­fah­ren­de Fahr­zeug recht­zei­tig hin­ter sei­nem Vor­der­mann zum Ste­hen gekom­men sei. In die­sem Fall bestehe die Mög­lich­keit, dass der Vor­aus­fah­ren­de für den auf­fah­ren­den Ver­kehrs­teil­neh­mer unvor­her­seh­bar und ohne Aus­schöp­fung des Anhal­te­we­ges “ruck­ar­tig” zum Ste­hen gekom­men sei, in dem er sei­ner­seits auf sei­nen Vor­der­mann auf­ge­fah­ren sei.

Da auch ein Ver­schul­den der Ehe­frau des Klä­gers nicht fest­ste­he, sei es gerecht­fer­tigt, die Betriebs­ge­fahr der Fahr­zeu­ge der bei­den Par­tei­en gleich hoch zu bewer­ten und eine Haf­tungs­tei­lung zu glei­chen Tei­len vorzunehmen.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
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