(Kiel) Weil es der Fahrer seines Sattelzuges bei einem Notstopp auf der Autobahn versäumte, ein Warndreieck aufzustellen, erhält der klagende Fahrzeughalter nur 50 Prozent seines Schadens ersetzt, der durch den – aus Unaufmerksamkeit seines Fahrers – auffahrenden Sattelzug des Beklagten verursacht wurde.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 21.11.2013 zu seinem Urteil vom 29.10.2013 (26 U 12/13).

Der Fahrer des Sattelzuges der klagenden Logistikfirma aus Ladbergen musste im September 2011 am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle seitenstreifenlosen BAB 10 (Berliner Ring) nothalten, weil er erbrechen musste. Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an. Ein Warndreieck stellte er nicht auf. Weil der erstbeklagte Fahrer eines vom Zweitbeklagten aus Chemnitz gehaltenden Sattelzuges das vor ihm stehende klägerische Fahrzeuggespann aus Unachtsamkeit streifte und diesem nicht vollständig auswich, hat der Kläger vollen Ersatz seines Sachschadens in Höhe von ca. 29.000 € begehrt. Einen Restschaden von ca. 14.500 EUR hat er im Prozess geltend gemacht, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Schaden unter Berücksichtigung einer 50-prozentigen Mithaftung des klägerischen Fahrers reguliert hatte.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die 50-prozentigen Mithaftung der Klägerin für den Verkehrsunfall bestätigt, so Schmidt-Strunk.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Sattelzuges sei deutlich erhöht gewesen, weil es als haltendes Fahrzeug recht weit in die rechte Fahrbahn der BAB hineingeragt habe und nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug müsse der nachfolgende Verkehr auf einer BAB grundsätzlich nicht rechnen. Deswegen müsse der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Straßenverkehrsordnung ergreifen. Auch bei einem berechtigten Notstopp dürfe er sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern müsse entweder ein Warndreieck aufstellen oder – wenn möglich – sofort weiterfahren. Letzteres habe der Fahrer des klägerischen Gespanns versäumt, indem er nach dem Abklingen seiner Übelkeit zunächst sich und das Fahrzeug gereinigt habe, ohne zuvor ein Warndreieck aufzustellen.

Schmidt-Strunk empfahl, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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