(Kiel) Hat ein Rad­fah­rer auf einem neben einem Kreis­ver­kehr geführ­ten Rad­weg das Ver­kehrs­zei­chen „Vor­fahrt gewäh­ren” zu beach­ten, wenn er eine Zufahrts­stra­ße zum Kreis­ver­kehr que­ren will, ist der Rad­fah­rer gegen­über den Autos, die über die Zufahrts­stra­ße in den Kreis­ver­kehr ein­fah­ren wol­len, wartepflichtig.

Das gilt auch dann, wenn die Auto­fah­rer vor dem Rad­weg und dem Errei­chen des Kreis­ver­kehrs selbst das Zei­chen „Vor­fahrt gewäh­ren” in Kom­bi­na­ti­on mit dem Zei­chen „Kreis­ver­kehr” pas­sie­ren müssen.

Dar­auf ver­weist der­Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 6.11.2013 zu sei­nem Urteil vom 17.07.2012 (Az. 9 U 200/11).

Die Ent­schei­dung ist nun­mehr rechts­kräf­tig, weil der Bun­des­ge­richts­hof die Revi­si­on mit Beschluss vom 17.09.2013 nicht zuge­las­sen hat.

Die sei­ner­zeit 67jährige Klä­ge­rin, eine Haus­frau aus Velen, erlitt im Juni 2008 in Süd­lohn einen Ver­kehrs­un­fall, als sie mit ihrem Elek­tro­fahr­rad auf dem neben der Kreis­fahr­bahn geführ­ten Rad­weg am Kreis­ver­kehr der Rams­dor­fer Stra­ße die Ein­mün­dung der Stra­ße „Brink” quer­te. Sie stieß im Ein­mün­dungs­be­reich mit dem Fahr­zeug der Beklag­ten aus Süd­lohn zusam­men, die von der Stra­ße „Brink” kom­mend in den Kreis­ver­kehr ein­fah­ren woll­te. Vor dem Que­ren der Stra­ße „Brink” haben Rad­fah­rer das Ver­kehrs­zei­chen „Vor­fahrt gewäh­ren” (Zei­chen 205/klein der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung) zu beach­ten. Die in den Kreis­ver­kehr ein­fah­ren­den Auto­fah­rer pas­sie­ren vor dem Rad­weg und dem Kreis­ver­kehr eben­falls das Zei­chen „Vor­fahrt gewäh­ren” in Kom­bi­na­ti­on mit dem Zei­chen „Kreis­ver­kehr” (Zei­chen 215 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung). Die Klä­ge­rin hat von der Beklag­ten Scha­dens­er­satz ver­langt, u.a. ein Schmer­zens­geld in Höhe von 15.000 €. Sie hat gemeint, die Beklag­te habe ihr Vor­fahrts­recht ver­letzt. Sie habe sie vor der Ein­fahrt in den Kreis­ver­kehr pas­sie­ren las­sen müssen.

Der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat die Kla­ge abge­wie­sen. Die Klä­ge­rin tref­fe ein erheb­li­ches, eine Mit­haf­tung der Beklag­ten aus­schlie­ßen­des Eigen­ver­schul­den am Unfall. Die Beklag­te habe kein Vor­fahrts­recht ver­letzt. Auf­grund der von ihr zu pas­sie­ren­den Ver­kehrs­zei­chen sei sie ledig­lich gegen­über dem auf der eigent­li­chen Kreis­bahn befind­li­chen Ver­kehr war­te­pflich­tig gewe­sen und nicht auch gegen­über Rad­fah­rern, die den neben der Kreis­bahn befind­li­chen Rad­weg benutz­ten. Dem­ge­gen­über habe die Klä­ge­rin der Beklag­ten Vor­fahrt gewäh­ren müs­sen, ihre War­te­pflicht gel­te nicht nur gegen­über Fahr­zeu­gen, die vom Kreis­ver­kehr in die Zufahrts­stra­ße abbie­gen, son­dern auch gegen­über den Fahr­zeu­gen, die über die Zufahrts­stra­ße in den Kreis­ver­kehr ein­fah­ren woll­ten. Nur so ver­stan­den erge­be die vor­han­de­ne Beschil­de­rung einen Sinn. Hin­zu kom­me, dass die Klä­ge­rin über einen abge­senk­ten Bord­stein vom Rad­weg auf die Fahr­bahn der Zufahrt­stra­ße gefah­ren sei. Nach der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung habe sich der­je­ni­ge, der über einen abge­senk­ten Bord­stein auf eine Fahr­bahn ein­fah­re, so zu ver­hal­ten, dass eine Gefähr­dung ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer aus­ge­schlos­sen sei. Dar­aus fol­ge, dass ihm inso­weit auch kein Vor­fahrts­recht zuste­hen kön­ne. Im Übri­gen fehl­ten auf der Fahr­bahn der Zufahrts­stra­ße Mar­kie­run­gen für einen que­ren­den Rad­weg, was eben­falls ein Anhalts­punkt dafür sei, dass ein que­ren­der Rad­fah­rer war­te­pflich­tig sei. 

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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