(Kiel) Der Füh­rer eines Kraft­fahr­zeu­ges hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass ein im Fahr­zeug beför­der­tes Kind wäh­rend der gesam­ten Fahrt vor­schrifts­mä­ßig gesi­chert ist und bleibt. Im gebo­te­nen Umfang hat er dies wäh­rend der gesam­ten Fahrt zu kontrollieren.

Unter Hin­weis auf die­se ver­kehrs­recht­li­chen Sorg­falts­pflich­ten, so der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 2.01.2014 hat der 5. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm mit Beschluss vom 05.11.2013 (Az. 5 RBs 153/13) die ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keits­recht­li­che Ver­ur­tei­lung eines 44 Jäh­ri­gen aus Reck­ling­hau­sen durch das Amts­ge­richt Marl bestätigt.

Der Betrof­fe­ne fuhr am 25.02.2013 mit sei­ner vier­jäh­ri­gen Toch­ter in sei­nem Pkw im Stadt­ge­biet von Hal­tern. Bei einer Ver­kehrs­kon­trol­le fiel auf, dass die auf der Rück­bank im Kin­der­sitz sit­zen­de Toch­ter nicht mehr ange­schnallt war. Nach­dem sie der Betrof­fe­ne bei Fahrt­be­ginn ange­schnallt hat­te, hat­te sie sich wäh­rend der Fahrt allei­ne abge­schnallt. U. a. wegen nicht vor­schrifts­mä­ßi­ger Siche­rung sei­nes Kin­des wur­de der Betrof­fe­ne mit einer Geld­bu­ße von 40 Euro belegt. Hier­ge­gen hat er sich mit der Begrün­dung gewandt, dass sich sei­ne Toch­ter erst­mals wäh­rend einer Fahrt abge­schnallt habe und von ihm als Fah­rer nicht ver­langt wer­den kön­ne, die Siche­rung des Kin­des wäh­rend der gesam­ten Fahrt stän­dig zu kontrollieren.

Mit der zuge­las­se­nen Rechts­be­schwer­de hat der 5. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm die Ver­ur­tei­lung des Betrof­fe­nen durch das Amts­ge­richt bestä­tigt, so Schmidt-Strunk.

Als Füh­rer eines Kraft­fahr­zeu­ges habe der Betrof­fe­ne dafür Sor­ge zu tra­gen, dass sei­ne im Fahr­zeug beför­der­te Toch­ter wäh­rend der gesam­ten Fahrt vor­schrifts­mä­ßig gesi­chert, also ange­schnallt, blei­be. Im gebo­te­nen Umfang habe er dies wäh­rend der gesam­ten Fahrt zu kon­trol­lie­ren. Zwar oblie­ge es grund­sätz­lich dem jewei­li­gen Mit­fah­rer, sich anzu­schnal­len. Bei schutz­be­dürf­ti­gen Mit­fah­rern wie z.B. Kin­dern tref­fe den Fahr­zeug­füh­rer aber eine beson­de­re Für­sor­ge­pflicht. Des­we­gen müs­se er auf deren vor­schrifts­mä­ßi­ge Siche­rung ach­ten und dies wäh­rend der gesam­ten Fahrt kon­trol­lie­ren. Die­se Pflicht habe der Betrof­fe­ne in Bezug auf sei­ne vier­jäh­ri­ge Toch­ter fahr­läs­sig ver­letzt. Ein vier­jäh­ri­ges Kind müs­se in einem Kin­der­sitz eini­gen Auf­wand betrei­ben, um sich abzu­schnal­len. Dies habe der Betrof­fe­ne bemer­ken, die Fahrt stop­pen und die Siche­rung wie­der­her­stel­len müs­sen. Die­sen Anfor­de­run­gen habe er nicht genügt. Abge­se­hen davon kön­ne ein Kraft­fahr­zeug­füh­rer im Ein­zel­fall sogar gehal­ten sein, sei­ne Rou­te so zu wäh­len, dass er Stra­ßen befah­re, auf denen er sich regel­mä­ßig nach einem zu sichern­den Kind umse­hen und erfor­der­li­chen­falls sofort anhal­ten kön­ne. Aus­nahms­wei­se kön­ne er zudem gehal­ten sein, die Siche­rung eines beför­der­ten Kin­des durch eine mit­ge­nom­me­ne Begleit­per­son zu gewährleisten.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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