(Kiel) Die Vor­schrift­zei­chen 276 “Über­hol­ver­bot für Kraft­fahr­zeu­ge aller Art” und 277 “Über­hol­ver­bot für Kraft­fahr­zeu­ge über 3,5 t” der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung ver­bie­ten nicht nur den Beginn, son­dern grund­sätz­lich auch die Fort­set­zung und die Been­di­gung eines bereits zuvor begon­ne­nen Über­hol­vor­gangs inner­halb der Überholverbotszone.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 21.10.2014 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 7.10.2014 (1 RBs 162/14).
Der heu­te 43 Jah­re alte Betrof­fe­ne aus Lünen befuhr mit sei­nem Lkw im Janu­ar 2014 bei Unna die BAB 1 in Fahrt­rich­tung Köln. Im Bereich eines gel­ten­den Über­hol­ver­bots, ange­ord­net zunächst durch das Vor­schrift­zei­chen 277 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung und sodann durch das Vor­schrift­zei­chen 276 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung mit dem Zusatz­zei­chen 1049–13 (Gel­tung nur für Lkw, Bus­se und Pkw mit Anhän­ger), über­hol­te der Betrof­fe­ne meh­re­re auf dem rech­ten Fahr­strei­fen fah­ren­de Fahr­zeu­ge. Für die­se Fahr­wei­se erhielt er von der Buß­geld­be­hör­de, dann bestä­tigt durch das Urteil des Amts­ge­richts, wegen fahr­läs­si­gen Ver­sto­ßes gegen das Über­hol­ver­bot eine Geld­bu­ße von 70 Euro. Die Geld­bu­ße woll­te der Betrof­fe­ne nicht akzep­tie­ren, unter ande­rem mit der Begrün­dung, er habe den Über­hol­vor­gang vor Beginn der Über­hol­ver­bots­zo­ne begon­nen und danach man­gels aus­rei­chen­der Lücke zwi­schen den über­hol­ten Fahr­zeu­gen nicht eher nach rechts ein­sche­ren können.

Die vom Betrof­fe­nen gegen das Urteil des Amts­ge­richts Unna ein­ge­leg­te Rechts­be­schwer­de hat­te kei­nen Erfolg. Der 1. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat die Ver­ur­tei­lung des Betrof­fe­nen bestä­tigt. Die Über­hol­ver­bots­zei­chen der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung ver­bie­ten, so der Senat, nicht nur den Beginn, son­dern auch die Fort­set­zung und die Been­di­gung des Über­hol­vor­gangs inner­halb der Über­hol­ver­bots­zo­ne. Ein bereits vor Beginn der Über­hol­ver­bots­zo­ne ein­ge­lei­te­ter Über­hol­vor­gang müs­se noch vor dem Ver­bots­schild abge­bro­chen wer­den. Wer sich bei Beginn der Über­hol­ver­bots­zo­ne mit sei­nem Fahr­zeug bereits schräg vor dem zu über­ho­len­den Fahr­zeug befin­de, zu die­sem aber noch kei­nen hin­rei­chen­den Sicher­heits­ab­stand gewon­nen habe, so dass er vor dem über­hol­ten Fahr­zeug ein­sche­ren kön­ne, müs­se das Über­hol­ma­nö­ver eben­falls abbre­chen. Er müs­se sein Fahr­zeug gege­be­nen­falls ver­lang­sa­men und sich zurück­fal­len las­sen. Das gel­te auch im vor­lie­gen­den Fall. Der Betrof­fe­ne hät­te, wenn er tat­säch­lich den Über­hol­vor­gang noch vor Beginn der Über­hol­ver­bots­stre­cke begon­nen haben soll­te, beim Ansich­tig­wer­den des ers­ten Über­hol­ver­bots­schil­des den Über­hol­vor­gang recht­zei­tig abbre­chen müs­sen. Den Fall, dass ein sol­cher Abbruch nicht gefahr­los mög­lich ist, hat­te der Senat nicht zu entscheiden.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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