(Kiel) Aus einem an einer Elek­tro­la­de­sta­ti­on auf­ge­stell­ten Park­platz­schild und dem Zusatz­schild “Elek­tro­fahr­zeu­ge wäh­rend des Lade­vor­gangs” ergibt sich ein Park­ver­bot für Fahr­zeu­ge mit Ver­bren­nungs­mo­tor. Das Park­ver­bot ist zu beach­ten, auch wenn es ohne Rechts­grund­la­ge ange­ord­net wurde.

Das, so der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Gerichts vom 26.06.2014 hat der 5. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm unter Abän­de­rung der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Essen mit Beschluss vom 27.05.2014 (5 RBs 13/14) entschieden.

Der sei­ner­zeit 35 Jah­re alte Betrof­fe­ne aus Essen park­te im Janu­ar 2013 sei­nen VW Golf mit Ver­bren­nungs­mo­tor auf einem Park­strei­fen in Essen an der Zwei­gert­stra­ße gegen­über dem Land- und Amts­ge­richt. Er benutz­te einen Abstell­platz, an dem kurz zuvor eine Elek­tro­la­de­sta­ti­on instal­liert wor­den und der des­we­gen mit dem Park­platz­schild und dem Zusatz­schild mit der Auf­schrift “Elek­tro­fahr­zeu­ge wäh­rend des Lade­vor­gangs” ver­se­hen wor­den war. Die gegen ihn wegen Park­ver­sto­ßes ver­häng­te Geld­bu­ße von 10 Euro zahl­te der Betrof­fe­ne nicht, weil er der Ansicht war, die das Par­ken für Fahr­zeu­ge ohne Elek­tro­mo­tor ein­schrän­ken­de Beschil­de­rung des Abstell­plat­zes sei ohne Rechts­grund­la­ge auf­ge­stellt worden.

Der 5. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat das den Betrof­fe­nen frei­spre­chen­de Urteil des Amts­ge­richts Essen auf­ge­ho­ben und den Betrof­fe­nen wegen eines vor­sätz­li­chen Park­ver­sto­ßes zu einer Geld­bu­ße von 10 Euro verurteilt.

Der Senat nei­ge zwar zu der Auf­fas­sung, dass das gel­ten­de Stra­ßen­ver­kehrs­recht kei­ne Rechts­grund­la­ge für die ange­brach­te Beschil­de­rung bzw. die Ein­rich­tung sog. Elek­tro­la­de­plät­ze im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum bereit hal­te, kön­ne die­se Fra­ge im vor­lie­gen­den Fall aber offen lassen.

Der Betrof­fe­ne habe die ange­brach­te Beschil­de­rung auch dann beach­ten müs­sen, wenn es für sie kei­ne Rechts­grund­la­ge gebe. Aus der Beschil­de­rung erge­be sich ein Park­ver­bot für Fahr­zeu­ge mit Ver­bren­nungs­mo­tor, weil das Par­ken nur Elek­tro­fahr­zeu­gen wäh­rend des Lade­vor­gangs gestat­tet sei. Die Beschil­de­rung sei ein Ver­wal­tungs­akt in Form einer All­ge­mein­ver­fü­gung. Sie sei nur dann nich­tig und nicht zu beach­ten, wenn sie an einem beson­ders schwer­wie­gen­den und offen­kun­di­gen Feh­ler lei­de, was vor­lie­gend nicht der Fall sei. Einem Ver­wal­tungs­akt kön­ne die gesetz­li­che Grund­la­ge feh­len, ohne dass er offen­kun­dig feh­ler­haft und des­we­gen nich­tig sei. Nich­tig kön­ne er z. B. sein, wenn die han­deln­de Behör­de offen­sicht­lich unzu­stän­dig sei oder der Ver­wal­tungs­akt etwas anord­ne, was offen­kun­dig nicht voll­zo­gen wer­den kön­ne. Auf All­ge­mein­ver­fü­gun­gen in Form von Ver­kehrs­zei­chen tref­fe das nicht zu. Sie sei­en in der Regel wirk­sam, wenn sie von der zustän­di­gen Behör­de auf­ge­stellt wor­den sei­en. Sähe man das anders, wür­de es auf dem Gebiet der Ver­kehrs­re­ge­lun­gen zu uner­träg­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen der Ver­kehrs­si­cher­heit kom­men, weil man es dem ein­zel­nen Ver­kehrs­teil­neh­mer über­lie­ße, Ver­kehrs­zei­chen allein des­we­gen zu miss­ach­ten, weil er ihre Auf­stel­lung für anfecht­bar hal­te. Aus­ge­hend hier­von habe der Betrof­fe­ne im vor­lie­gen­den Fall einen ord­nungs­wid­ri­gen Park­ver­stoß began­gen, für den er mit einem Buß­geld von 10 Euro zu bele­gen sei.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
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