(Kiel) Ein Mobil­te­le­fon darf beim Auto­fah­ren auch dann nicht auf­ge­nom­men oder fest­ge­hal­ten wer­den, wenn es nur als Navi­ga­ti­ons­hil­fe benutzt w

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 8.03.2013 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 18.02.2013 (III‑5 RBs 11/13 OLG Hamm).

Der 29jährige Betrof­fe­ne aus Holzwi­cke­de hat­te wäh­rend einer Fahrt in Essen mit sei­nem Pkw ein Mobil­te­le­fon in der Hand gehal­ten und auf die­ses getippt, um es als Navi­ga­ti­ons­ge­rät zu nut­zen. Dabei hat­te er eine neben ihm befind­li­che Poli­zei­strei­fe nicht bemerkt. Gegen die vom Amts­ge­richt gegen ihn wegen Ver­sto­ßes gegen § 23 Abs. 1a Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) aus­ge­ur­teil­te Geld­bu­ße von 40 € hat­te er u.a. ein­ge­wandt, das Ver­bot die­ser Vor­schrift erfas­se nicht die Benut­zung des Mobil­te­le­fons als Navigationshilfe.

Der 5. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat die Buß­geld­ent­schei­dung des Amts­ge­richts Essen bestä­tigt, so Fischer.

Das Amts­ge­richt habe rechts­feh­ler­frei fest­ge­stellt, dass der Betrof­fe­ne sein Mobil­te­le­fon wäh­rend der Fahrt in der rech­ten Hand vor sein Gesicht gehal­ten und dabei zugleich getippt habe. Auch wenn er mit dem Gerät nicht tele­fo­niert, son­dern die­ses nur als Navi­ga­ti­ons­ge­rät genutzt habe, sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO ver­bo­te­ne „Benut­zung”. Eine sol­che lie­ge in jeder bestim­mungs­ge­mä­ßen Bedie­nung des Geräts, mit­hin auch in dem Abruf von Navi­ga­ti­ons­da­ten. Nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers sol­le die Vor­schrift des § 23 Abs. 1a StVO gewähr­leis­ten, dass der Fahr­zeug­füh­rer bei­de Hän­de frei habe, um die „Fahr­auf­ga­be” zu bewäl­ti­gen, wäh­rend er ein Mobil­te­le­fon benut­ze. Des­we­gen sei jeg­li­che Nut­zung des Geräts unter­sagt, soweit das Mobil­te­le­fon in der Hand gehal­ten wer­de, weil der Fahr­zeug­füh­rer dann nicht bei­de Hän­de für die Fahr­auf­ga­be zur Ver­fü­gung habe.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
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