(Kiel) Orga­ni­sa­to­ren einer als Grup­pen­fahrt ver­an­stal­te­ten Fahr­rad­tour sind nicht ver­pflich­tet, die für die Grup­pe im Stra­ßen­ver­kehr ergrif­fe­nen Siche­rungs­maß­nah­men auch für ein­zeln fah­ren­de Nach­züg­ler aufrechterhalten.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 18.03.2014 zu sei­nem Urteil vom 06.02.2014 (6 U 80/13).

Im Juni 2011 nahm der sei­ner­zeit 20 Jah­re alte Klä­ger aus Rah­den an einer vom beklag­ten Schüt­zen­ver­ein aus Rah­den orga­ni­sier­ten Fahr­rad­tour der Jung­schüt­zen teil. Die in einer Grup­pe fah­ren­den Teil­neh­mer wur­den von Siche­rungs­pos­ten beglei­tet, die grö­ße­re, ver­kehrsträch­ti­ge Stra­ßen absperr­ten und der Grup­pe so ein gefahr­lo­ses Über­que­ren ermög­lich­ten. Bedingt durch die Pan­ne eines Teil­neh­mers lös­te sich der Klä­ger von der Grup­pe, um die­ser sodann ein­zeln fah­rend zu fol­gen. Als er von einem Wald­weg kom­mend die über­ge­ord­ne­te Lüb­be­cker Stra­ße in Espel­kamp über­quer­te, kol­li­dier­te er mit einem bevor­rech­tig­ten Kraft­fahr­zeug, weil er des­sen Vor­fahrt nicht beach­te­te. Er erlitt schwe­re Kopf­ver­let­zun­gen und befin­det sich seit dem Unfall in einem koma­tö­sen Zustand. Mit der Begrün­dung, der beklag­te Ver­ein habe sei­ne Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ver­letzt, weil ihm die Siche­rungs­pos­ten das gefahr­lo­se Über­que­ren der Lübe­cker Stra­ße nicht ermög­licht hät­ten, hat der Klä­ger ‑unter Berück­sich­ti­gung eines Mit­ver­schul­dens sei­ner­seits- Scha­dens­er­satz ver­langt, u.a. ein Schmer­zens­geld in Höhe von 200.000 Euro.

Die Kla­ge ist erfolg­los geblie­ben. Der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm konn­te nicht fest­stel­len, dass der Unfall des Klä­gers auf einer dem beklag­ten Ver­ein zuzu­rech­nen­den Pflicht­ver­let­zung beruht. Der Ver­ein habe die Rad­tour mit aus­rei­chen­den Sicher­heits­vor­keh­run­gen und unter Berück­sich­ti­gung der ein­schlä­gi­gen stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­chen Vor­schrif­ten orga­ni­siert. Er sei nicht ver­pflich­tet gewe­sen, dem Klä­ger als Nach­züg­ler zu der vor­aus­fah­ren­den Grup­pe von Fahr­rä­dern ein gefahr­lo­ses Über­que­ren der Lüb­be­cker Stra­ße zu ermög­li­chen. Für den Klä­ger habe sich eine ver­än­der­te Situa­ti­on erge­ben, nach­dem er sich aus dem geschlos­se­nen Ver­band der Fahr­rä­der gelöst habe. Er habe nicht mehr dar­auf ver­trau­en kön­nen, dass ihm die für die Grup­pe vor­ge­se­he­nen Siche­rungs­kräf­te des Ver­eins ein gefahr­lo­ses Über­que­ren bevor­rech­tig­ter Stra­ßen ermög­li­chen wür­den. Viel­mehr hät­ten die Orga­ni­sa­to­ren dar­auf ver­trau­en dür­fen, dass ein­zeln fah­ren­de Nach­züg­ler selbst auf das Ein­hal­ten der Ver­kehrs­vor­schrif­ten ach­ten würden.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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