(Kiel) Der 3. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat ent­schie­den, dass ein lang­fris­ti­ger Aus­lands­auf­ent­halt die Abwe­sen­heit des Betrof­fe­nen im Haupt­ver­hand­lungs­ter­min nach § 74 Abs. 2 OWiG genü­gend ent­schul­di­gen kann.

Der Senat hat das ange­foch­te­ne Urteil des Amts­ge­richts Lübb­ecke, mit dem der Ein­spruch ver­wor­fen wur­de, mit den Fest­stel­lun­gen auf­ge­ho­ben und die Sache zur erneu­ten Ver­hand­lung an das Amts­ge­richt zurückverwiesen.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 8.03.2012 zu sei­nem Beschluss vom 21.02.2012 (III‑3 RBs 365/11 OLG Hamm).

Weil der Betrof­fe­ne im August 2010 unter Ein­fluss von Can­na­bis im Stra­ßen­ver­kehr einen Pkw gesteu­ert haben soll, ver­häng­te die Ver­wal­tungs­be­hör­de gegen ihn wegen „fahr­läs­si­gen Füh­rens eines Kraft­fahr­zeugs unter der Wir­kung eines berau­schen­den Mit­tels” mit Buß­geld­be­scheid vom 12.01.2011 eine Geld­bu­ße von 500 Euro sowie ein Fahr­ver­bot von 1 Monat. Dage­gen ließ der Betrof­fe­ne Ein­spruch einlegen.

Bereits im Novem­ber 2010 hat­te der Betrof­fe­ne einen ein­jäh­ri­gen Aus­lands­auf­ent­halt im Rah­men eines Stu­di­en­för­de­rungs­pro­gramms in Neu­see­land / Aus­tra­li­en ange­tre­ten und war zu dem Haupt­ver­hand­lungs­ter­min im Mai 2011 vor dem Amts­ge­richt nicht erschienen.

Die Abwe­sen­heit des Betrof­fe­nen in der Haupt­ver­hand­lung sei — so hat der Senat aus­ge­führt — genü­gend ent­schul­digt. Dem Betrof­fe­nen sei unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de und der Bedeu­tung der Sache ein Erschei­nen in der Haupt­ver­hand­lung nicht zumut­bar. Der finan­zi­el­le Auf­wand für eine Rück­rei­se ste­he außer Ver­hält­nis zur Bedeu­tung der Sache. Ver­fah­rens­ge­gen­stand sei eine Ord­nungs­wid­rig­keit im Stra­ßen­ver­kehr mit über­schau­ba­rem Sank­ti­ons­rah­men. Eine Haupt­ver­hand­lung vor dem geplan­ten Ter­min der Rück­kehr im Novem­ber 2011 sei nicht erfor­der­lich. Weder dro­he der Ver­lust von Beweis­mit­teln noch der Ein­tritt der Verfolgungsverjährung.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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