(Kiel) Der Bei- oder Mit­fah­rer eines Kraft­fahr­zeu­ges ist grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, auf Ver­kehrs­schil­der zu ach­ten. Nach einem Fah­rerwech­sel trifft ihn regel­mä­ßig kei­ne Pflicht, sich nach einem durch eine vor­he­ri­ge Beschil­de­rung ange­ord­ne­tem Über­hol­ver­bot zu erkundigen.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 26.08.2014 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 18.06.2014 (1 RBs 89/14).

Im Sep­tem­ber 2013 fuhr der heu­te 38-jäh­ri­ge Betrof­fe­ne aus Len­ne-stadt in dem von sei­ner Ehe­frau gesteu­er­ten Pkw mit. Auf dem Rück­sitz befand sich das Kind der Ehe­leu­te. Auf einem Park­platz in der Nähe der Gast­stät­te “Haus am See” an der Fin­nen­tro­per Stra­ße (L 539) über­nahm der Betrof­fe­ne das Steu­er, damit sei­ne Frau das Kind beru­hi­gen konn­te. Unge­ach­tet eines zuvor ange­ord­ne­ten Über­hol­ver­bo­tes über­hol­te der Betrof­fe­ne sodann einen wei­te­ren Pkw. Des­we­gen ver­ur­teil­te ihn das Amts­ge­richt wegen der fahr­läs­si­gen Nicht­be­ach­tung des Über­hol­ver­bots zu einer Geld­bu­ße von 87,50 Euro. Zur Begrün­dung wies das Amts­ge­richt dar­auf hin, der Betrof­fe­ne habe sich bei Fahrt­an­tritt bei sei­ner Ehe­frau nach den gel­ten­den Ver­kehrs­re­ge­lun­gen erkun­di­gen müs­sen, so dass ihm beim Außer­acht­las­sen des ange­ord­ne­ten Über­hol­ver­bots fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor­zu­wer­fen sei.

Die gegen die Ver­ur­tei­lung ein­ge­leg­te Rechts­be­schwer­de des Betrof­fe­nen hat­te vor­läu­fig Erfolg. Der 1. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat das ange­foch­te­ne Urteil auf­ge­ho­ben und den Fall zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Amts­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Als Bei- oder Mit­fah­rer in dem von sei­ner Ehe­frau gesteu­er­ten Fahr­zeug sei der Betrof­fe­ne nicht ver­pflich­tet gewe­sen, auf die Ver­kehrs­zei­chen zu ach­ten, da er zu die­sem Zeit­punkt kein Ver­kehrs­teil­neh­mer gewe­sen sei. Ein beson­ders gela­ger­ter Fall, bei dem etwa ein Fahr­zeug­hal­ter als Bei­fah­rer sein Fahr­zeug einer fahr­un­tüch­ti­gen Per­son über­las­sen habe und des­we­gen auch für des­sen Fahr­wei­se mit­ver­ant­wort­lich sei, lie­ge nicht vor. Zum Zeit­punkt des Fah­rerwech­sels sei das Über­hol­ver­bots­schild für den Betrof­fe­nen als Fah­rer nicht mehr sicht­bar gewe­sen. Zu die­sem Zeit­punkt habe sich der Betrof­fe­ne auch nicht bei sei­ner Ehe­frau nach etwaig bestehen­den beson­de­ren Ver­kehrs­re­ge­lun­gen erkun­di­gen müs­sen. Für eine sol­che Ver­pflich­tung gebe es kei­ne Rechts­grund­la­ge. Wür­de man eine sol­che ver­lan­gen, gebe es zudem kei­ne Gewähr für die Rich­tig­keit einer erhal­te­nen Aus­kunft. Wenn die­se falsch sei und den Fahr­zeug­füh­rer exkul­pie­ren kön­ne, bestehe die Gefahr, dass er im Ver­trau­en auf die Aus­kunft die im Ver­kehr gewünsch­te gestei­ger­te Auf­merk­sam­keit ver­mis­sen lasse.

Das Amts­ge­richt sei daher gehal­ten, den Sach­ver­halt wei­ter auf­zu­klä­ren. Auch wenn der Betrof­fe­ne die das Über­hol­ver­bot anord­nen­de Beschil­de­rung vor sei­nem Fahrt­an­tritt am Tage der Tat nicht zur Kennt­nis genom­men habe, sei es mög­lich, dass er sie ken­nen müs­se, weil er die Stra­ße zuvor schon häu­fi­ger oder gar regel­mä­ßig befah­ren habe. Zu klä­ren sei außer­dem, ob die ört­li­chen Gege­ben­hei­ten das Vor­han­den­sein eines durch Beschil­de­rung ange­ord­ne­ten Über­hol­ver­bots beson­ders nahe leg­ten, auch hier­aus kön­ne sich ein fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten des Betrof­fe­nen ergeben.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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