(Kiel) Pro­vo­ziert ein Auto­fah­rer einen Unfall, wil­ligt er in die Beschä­di­gung sei­nes Fahr­zeugs ein, so dass ihm man­gels Rechts­wid­rig­keit der Beschä­di­gung kein Scha­dens­er­satz­an­spruch zusteht.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 13.05.2013 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Urteil vom 11.03.2013 (6 U 167/12).

Der Klä­ger, gelern­ter Karos­se­rie­bau­er und Lackie­rer aus Gel­sen­kir­chen, befuhr am spä­ten Nach­mit­tag des 28.11.2011 die Esse­ner Stra­ße in Bot­trop mit einem Pkw Mer­ce­des Benz, um an der Anschluss­stel­le zur A 42 auf die Auto­bahn auf­zu­fah­ren. Vor einer für den Klä­ger grün zei­gen­den Fuß­gän­ger­am­pel brems­te er sein Fahr­zeug ab. Dabei fuhr die erst­be­klag­te Fah­re­rin mit ihrem bei der zwei­be­klag­ten Ver­si­che­rung haft­pflicht­ver­si­cher­ten Fahr­zeug auf das Fahr­zeug des Klä­gers auf. Der Klä­ger, der mit dem Fahr­zeug bereits im Sep­tem­ber 2011 einen — danach repa­rier­ten — Vor­scha­den erlit­ten hat­te, hat von den Beklag­ten Ersatz für den vom ihm auf ca. 10.500 € bezif­fer­ten Scha­den aus dem Unfall vom 28.11.2011 verlangt.

Das Scha­dens­er­satz­be­geh­ren des Klä­gers ist erfolg­los geblie­ben, so Schlemm. Nach den Fest­stel­lun­gen des 6. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm ist den Beklag­ten der Nach­weis gelun­gen, dass der Klä­ger den Unfall pro­vo­ziert und damit in die Beschä­di­gung sei­nes Fahr­zeugs ein­ge­wil­ligt habe, so dass ihm kein Scha­dens­er­satz­an­spruch zuste­he. Vom Vor­lie­gen eines pro­vo­zier­ten Unfalls sei der Senat auf­grund der vor­zu­neh­men­den Gesamt­wür­di­gung der für und gegen eine Unfall­ma­ni­pu­la­ti­on spre­chen­den Indi­zi­en überzeugt.

Bereits die Art des Unfalls und die anschlie­ßen­de Abrech­nung der Schä­den spre­che für eine Unfall­ma­ni­pu­la­ti­on. Eine Auf­fahr­kon­stel­la­ti­on wer­de häu­fig für pro­vo­zier­te Unfäl­le gewählt, weil sie gut beherrsch­bar und weit­ge­hend unge­fähr­lich sei. Zumeist füh­re sie zu einer „ein­deu­ti­gen” Haf­tung, weil ein Anscheins­be­weis für die Allein­haf­tung des Auf­fah­ren­den spre­che und eine Mit­ver­ur­sa­chung durch das vor­de­re Fahr­zeug sel­ten in Betracht kom­me. Sie sei zudem wirt­schaft­lich inter­es­sant, weil sie regel­mä­ßig zur Ermitt­lung hoher Repa­ra­tur­kos­ten füh­re, die auch abge­rech­net wür­den, wäh­rend das beschä­dig­te Fahr­zeug dann in Eigen­re­gie mit rela­tiv gerin­gem Auf­wand instand gesetzt wer­de. So auch im Fall des Klä­gers, der Ersatz der sach­ver­stän­di­ger­seits ermit­tel­te Repa­ra­tur­kos­ten von ca. 9.500 € ver­lan­ge und ange­be, das Fahr­zeug selbst repa­riert zu haben. Im Übri­gen habe der Klä­ger dem Sach­ver­stän­di­gen die ober­fläch­li­che Repa­ra­tur des Front­scha­dens ver­schwie­gen, um eine für ihn ungüns­ti­ge Schät­zung des Wie­der­be­schaf­fungs- und Rest­wer­tes zu verhindern.

Typisch für mani­pu­lier­te Unfalls sei zudem, dass der Klä­ger sein Fahr­zeug weni­ge Mona­te vor dem Unfall erwor­ben, mit ihm bereits einen Vor­un­fall erlit­ten und es dann nach dem Unfall wei­ter­ver­äu­ßert habe.

Wei­te­re Details des Unfall­her­gangs lie­ßen eben­falls einen mani­pu­lier­ten Unfall erken­nen. Er sei bei Dun­kel­heit gesche­hen und habe sich auf­grund eines Brems­ma­nö­vers vor einer für den Fahr­zeug­ver­kehr Grün­licht zei­gen­den Fuß­gän­ger­am­pel ereig­net. Hin­zu kom­me, dass der Klä­ger am Unfall­ort, vor dem Land­ge­richt und vor dem Senat den Unfall­her­gang jeweils unter­schied­lich dar­ge­stellt habe. Sei­nen inso­weit gemach­ten Anga­ben sei nicht zu fol­gen, weil sie wider­sprüch­lich und teil­wei­se nicht nach­voll­zieh­bar sei­en. Sie wür­den zudem durch die Aus­sa­gen der beklag­ten Auto­fah­re­rin und eines Zeu­gen wider­legt. Der Zeu­ge sei als Rad­fah­rer auf die für ihn Rot­licht zei­gen­de Fuß­gän­ger­am­pel zuge­rollt und habe bestä­tigt, dass der Klä­ger plötz­lich und grund­los vor der für den Fahr­zeug­ver­kehr Grün­licht zei­gen­den Ampel gebremst habe.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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