(Kiel) Ein Käu­fer kann vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten, wenn der gekauf­te Neu­wa­gen auch unter Test­be­din­gun­gen über 10% mehr Kraft­stoff ver­braucht als im Ver­kaufs­pro­spekt angegeben

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm­vom 7.02.2013 zu sei­nem Urteil vom 07.02.2013 (Az. I‑28 U 94/12).

Ende 2009 hat­te der Klä­ger aus Her­ne beim beklag­ten Auto­haus in Bochum einen neu­en Pkw Renault Scé­nic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 € erwor­ben. Der Ver­kaufs­pro­spekt bewarb das Fahr­zeug (ohne Zusatz­aus­stat­tung) mit nach dem Mess­ver­fah­ren gem. EU-Richt­li­nie RL 80/1268/EWG ermit­tel­ten Kraft­stoff­ver­brauchs­wer­ten. Nach­dem der Klä­ger zu hohe Ver­brauchs­wer­te bean­stan­det hat­te und der Beklag­ten kei­ne Nach­bes­se­rung gelun­gen war, erklär­te er im April 2010 den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Er hat sodann die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses gegen Rück­ga­be des Fahr­zeu­ges ver­langt. Die Beklag­te hat einen Fahr­zeug­man­gel mit der Begrün­dung bestrit­ten, die vom Klä­ger bean­stan­de­ten höhe­ren Ver­brauchs­wer­te hin­gen von der Zusatz­aus­stat­tung und der indi­vi­du­el­len Nut­zung ab.

Der 28. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat dem Klä­ger Recht gege­ben, so Schmidt-Strunk.

Er sei zum Rück­tritt berech­tigt, weil dem Fahr­zeug eine Beschaf­fen­heit feh­le, die der Käu­fer nach dem Ver­kaufs­pro­spekt habe erwar­ten dür­fen. Der Käu­fer müs­se zwar wis­sen, dass die tat­säch­li­chen Ver­brauchs­wer­te von zahl­rei­chen Ein­flüs­sen und der indi­vi­du­el­len Fahr­wei­se abhin­gen und nicht mit Pro­spekt­an­ga­ben gleich­zu­set­zen sei­en. Der Käu­fer kön­ne aber erwar­ten, dass die im Pro­spekt ange­ge­be­nen Wer­te unter Test­be­din­gun­gen repro­du­zier­bar sei­en. Dies sei bei dem dem Klä­ger ver­kauf­ten Fahr­zeug nicht der Fall. Das vom Senat ein­ge­hol­te Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten habe dies bestä­tigt. Die vom Sach­ver­stän­di­gen fest­ge­stell­ten erhöh­ten Ver­brauchs­wer­te stel­len eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung dar, weil der im Ver­kaufs­pro­spekt ange­ge­be­ne Ver­brauchs­wert um mehr als 10% über­schrit­ten wer­de. Von dem von der Beklag­ten zurück­zu­zah­len­den Kauf­preis sei aller­dings ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Klä­ger als Ent­schä­di­gung für die bis­he­ri­ge Fahr­zeug­nut­zung zu leis­ten habe.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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