(Kiel) Wer trotz eines her­an­na­hen­den Fahr­zeugs mit sei­nem Fahr­zeug aus einer Grund­stücks­aus­fahrt auf die Fahr­bahn ein­biegt, um unmit­tel­bar danach links abzu­bie­gen, voll­zieht ein beson­ders gefähr­li­ches Fahr­ma­nö­ver. Auch nach Been­di­gung der Grund­stücks­auf­fahrt kann er für einen Zusam­men­stoß mit dem her­an­na­hen­den und zum Über­ho­len anset­zen­den Fahr­zeug allein ver­ant­wort­lich sein.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 5.05.2014 zu sei­nem Urteil vom 07.03.2014 (Az. 9 U 210/13).

Ende März 2012 bog die Beklag­te aus Arns­berg mit ihrem Pkw Renault aus einer Grund­stücks­aus­fahrt nach links (stadt­ein­wärts) auf die Rönk­hau­ser Stra­ße in Arns­berg ab, um nach etwa 14m erneut nach links in die Stra­ße “Am Wehr” abzu­bie­gen. Zu die­sem Zeit­punkt näher­te sich, eben­falls stadt­ein­wärts fah­rend, der Pkw BMW des Klä­gers aus Lüden­scheid auf der bevor­rech­tig­ten Rönk­hau­ser Stra­ße. Bei­de Fahr­zeu­ge kol­li­dier­ten im Ein­mün­dungs­be­reich der Stra­ße “Am Wehr”, nach­dem das klä­ge­ri­sche Fahr­zeug zum Über­ho­len des Fahr­zeugs der Beklag­ten ange­setzt hat­te. Unter Hin­weis auf den aus sei­ner Sicht allein von der Beklag­ten ver­ur­sach­ten Unfall hat der Klä­ger sei­nen Gesamt­scha­den von ca. 6.500 Euro ersetzt verlangt.

Der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat eine allei­ni­ge Haf­tung der Beklag­ten für den Ver­kehrs­un­fall bejaht. Ein Ver­schul­den des Fah­rers des klä­ge­ri­schen Fahr­zeugs an dem Zusam­men­stoß sei nicht fest­zu­stel­len. Dem­ge­gen­über lie­ge ein schwer­wie­gen­des Ver­schul­den der Beklag­ten vor, das ihre allei­ni­ge Haf­tung für den Ver­kehrs­un­fall begründe.

Die Beklag­te habe die beim Ein­fah­ren aus einer Grund­stücks­aus­fahrt auf die Fahr­bahn gem. § 10 Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) gel­ten­den erhöh­ten Sorg­falts­an­for­de­run­gen ver­letzt. Die­se wirk­ten bei dem von ihr voll­zo­ge­nen Fahr­ma­nö­ver über den eigent­li­chen Vor­gang des Ein­bie­gens auf die Fahr­bahn hin­aus fort. Ihr Fahr­ma­nö­ver sei anhal­tend gefähr­lich gewe­sen, weil die Beklag­te — obwohl sie den her­an­na­hen­den Pkw des Klä­gers bemerkt habe — mit gerin­ger Geschwin­dig­keit in die Fahr­bahn ein­ge­bo­gen sei, um unmit­tel­bar danach nach links abzu­bie­gen. Dabei sei ihre Abbie­ge­ab­sicht für den nach­fol­gen­den Ver­kehr nicht ohne wei­te­res zu erken­nen gewe­sen. Ihre ver­lang­sam­te Fahr­wei­se habe auch auf eine gemäch­li­che Ein­ord­nung in den flie­ßen­den Ver­kehr hin­wei­sen kön­nen, das für den nach­fol­gen­den Ver­kehr recht­zei­tig erkenn­ba­re Set­zen des lin­ken Fahrt­rich­tungs­an­zei­gers habe sie nicht dar­ge­tan. Des­we­gen habe sie ihre Ein­fahrt auf die Fahr­bahn bis zum Pas­sie­ren des klä­ge­ri­schen Fahr­zeugs zurück­stel­len oder sich beson­ders dar­über ver­ge­wis­sern müs­sen, dass ihre Absicht links abzu­bie­gen erkannt wer­de. Das habe sie ver­säumt und es zudem unter­las­sen, durch die zwei­te Rück­schau unmit­tel­bar vor Beginn des Abbie­ge­vor­gan­ges noch ein­mal auf den rück­wär­ti­gen Ver­kehr zu ach­ten. Ihr erheb­li­ches Ver­schul­den begrün­de die allei­ni­ge Ver­ant­wort­lich­keit für den Unfall.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­hen Ihnen zur Verfügung:

Roma­nus Schlemm
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdV­KA – Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.

Kanz­lei Rup­pert, Schlemm & Steidl
Frank­fur­ter Str. 28
61231 Bad Nau­heim
Tel.: 06032/9345–21
Fax: 06032/9345–31
Email: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de
www.anwaltshaus-bad-nauheim.de