(Kiel) Eine Inline­ska­te­rin, die in einer nicht über­seh­ba­ren Links­kur­ve mit­tig auf der Gegen­fahr­bahn fährt und des­we­gen mit einem ent­ge­gen­kom­men­den Pkw zusam­men­stößt, hat 75 % ihres Scha­dens selbst zu tra­gen, weil sie den Ver­kehrs­un­fall in erheb­li­chem Umfang selbst ver­schul­det hat.

Dies, so der Moer­ser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Mit­glied des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Gerichts vom 22.10.2013 hat der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm mit rechts­kräf­ti­gem Urteil vom 18.06.2013 (Az. 9 U 1/13) ent­schie­den und damit die Beru­fung der kla­gen­den Inline­ska­te­rin gegen das erst­in­stanz­li­che Urteil des Land­ge­richts Bie­le­feld weit­ge­hend zurückgewiesen.

Die sei­ner­zeit 49jährige Klä­ge­rin aus Schloß Hol­te-Stu­ken­b­rock ver­un­fall­te im Sep­tem­ber 2011 außer­halb einer Ort­schaft auf der Hohen Stra­ße in Schloß Hol­te-Stu­ken­b­rock, als sie — inline­ska­tend — mit dem vom Beklag­ten aus Schloß Hol­te-Stu­ken­b­rock geführ­ten Pkw zusam­men­stieß. Vor dem Unfall befuhr sie die ca. 4m brei­te Stra­ße in einer schlecht ein­seh­ba­ren, lang­ge­zo­ge­nen Links­kur­ve mit­tig der Gegen­fahr­bahn. Der ihr mit sei­nem Fahr­zeug ent­ge­gen­kom­men­de Beklag­te brems­te und wich zu sei­nem rech­ten Fahr­bahn­rand aus, ohne den Zusam­men­stoß abwen­den zu kön­nen. Bei die­sem erlitt die Klä­ge­rin schwe­re Ver­let­zun­gen, u.a. meh­re­re Frak­tu­ren und Platz­wun­den mit — nach ihrem Vor­trag — dau­er­haft ver­blie­be­nen gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen. Vom beklag­ten Fahr­zeug­füh­rer und sei­ner mitver¬klagten Haft­pflicht­ver­si­che­rung hat die Klä­ge­rin 100%igen Scha­dens­er­satz ver­langt, u.a. ein Schmer­zens­geld in der Grö­ßen­ord­nung von 80.000 € und ca. 40.000 € als Aus­gleich für mate­ri­el­le Schäden.

Nach dem Urteil des 9. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm ist das Scha­dens­er­satz­be­geh­ren der Klä­ge­rin dem Grun­de nach nur unter Berück­sich­ti­gung eines 75 %igen Mit- bzw. Eigen­ver­schul­dens gerecht­fer­tigt , so Jakobson.

Auf Sei­ten der Beklag­ten sei ledig­lich die Betriebs­ge­fahr des Pkw zu berück­sich­ti­gen, die nicht durch ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten des Beklag­ten erhöht wor­den sei. Dass der Beklag­te mit einer den Stra­ßen­ver­hält­nis­sen nicht ange­pass­ten, über­höh­ten Geschwin­dig­keit gefah­ren sei, auf die ent­ge­gen­kom­men­de Klä­ge­rin zu spät oder falsch reagiert habe, las­se sich nicht fest­stel­len. Er habe zu sei­nem rech­ten Fahr­band­rand aus­wei­chen dür­fen, weil für ihn nicht vor­aus­seh­bar gewe­sen sei, wohin die ihm mit­tig sei­ner Fahr­bahn ent­ge­gen­kom­men­de Klä­ge­rin ggfls. aus­wei­chen würde.

Dem­ge­gen­über tref­fe die Klä­ge­rin ein erheb­li­ches Mit­ver­schul­den am Zustan­de­kom­men des Ver­kehrs­un­falls. Als Inline­ska­te­rin hät­ten für sie die Vor­schrif­ten des Fuß­gän­ger­ver­kehrs gegol­ten. Dem­nach habe sie außer­halb einer geschlos­se­nen Ort­schaft im Rah­men des Zumut­ba­ren den lin­ken Fahr­bahn­rand benut­zen müs­sen. Bereits hier­an habe sie sich nicht gehal­ten, weil sie mit den Inli­nern mit­tig der Gegen­fahr­bahn gefah­ren sei. Vor der für sie schlecht ein­seh­ba­ren Links­kur­ve habe sie zudem ent­we­der das Fah­ren mit den Inli­nern ein­stel­len und sich der Kur­ve gehend nähern oder recht­zei­tig zum rech­ten Fahr­bahn­rand wech­seln müs­sen, um ihre Fahrt dort fort­zu­set­zen. Auch die­sen Anfor­de­run­gen habe sie nicht genügt. Des­we­gen tref­fe sie ein gegen­über der Betriebs­ge­fahr des betei­lig­ten Fahr­zeugs mit 75% zu berück­sich­ti­gen­des Mit- bzw. Eigen­ver­schul­den. Mit die­ser Haf­tungs­quo­te habe das Land­ge­richt über die noch nicht auf­ge­klär­te Höhe ihrer Zah­lungs­an­sprü­che in dem in ers­ter Instanz inso­weit fort­zu­set­zen­den Pro­zess zu entscheiden.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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