(Kiel) Wer beim Über­ho­len einer Fahr­zeug­ko­lon­ne mit einem nach links in ein Grund­stück abbie­gen­den Pkw zusam­men­stößt, kann 75% sei­nes Scha­dens selbst zu tra­gen haben. Wer beim Über­ho­len einer Fahr­zeug­ko­lon­ne mit einem durch eine Kolon­nen­lü­cke nach links abbie­gen­den Pkw zusam­men­stößt, kann nur 2/3 sei­nes Scha­dens ersetzt verlangen.

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Oli­ver Fou­quet, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung” des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 21.10.2013 zu sei­nen Urtei­len vom 09.07.2013 (9 U 191/12) und vom 23.04.2013 (9 U 12/13), wo der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm das Eigen- bzw. Mit­ver­schul­den des jeweils über­ho­len­den Fah­rers ent­spre­chend beur­teilt hat. 

In dem dem Rechts­streit 9 U 191/12 zugrun­de lie­gen­den Fall über­hol­te der sei­ner­zeit 47jährige Klä­ger aus Marl im Juli 2009 auf der Sin­se­ner Stra­ße in Oer-Erken­sch­wick mit sei­nem Mokick eine aus drei Fahr­zeu­gen bestehen­de Kolon­ne und stieß mit dem nach links in eine Grund­stücks­zu­fahrt ein­bie­gen­den ers­ten Fahr­zeug der Kolon­ne zusam­men. Auf­grund der beson­de­ren Umstän­de des zu beur­tei­len­den Fal­les war ein Ver­schul­den der beklag­ten Links­ab­bie­ge­rin, einer sei­ner­zeit 45jährigen aus Marl, nicht fest­zu­stel­len. Des­we­gen sei bei ihrem Fahr­zeug nur die Betriebs­ge­fahr zu berück­sich­ti­gen, so dass der Klä­ger, so der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm, 75 % sei­nes Scha­dens selbst zu tra­gen habe. Den Klä­ger tref­fe ein erheb­li­ches Ver­schul­den, weil er ver­bots­wid­rig bei einer für ihn unkla­ren Ver­kehrs­la­ge über­holt habe.

Im Fall des Rechts­streits 9 U 12/13 über­hol­te der sei­ner­zeit 43jährige Beklag­te aus Bra­kel mit sei­nem Motor­rad im März 2012 auf der B 64 in Höx­ter eine aus meh­re­ren Fahr­zeu­gen bestehen­de Kolon­ne und kol­li­dier­te mit dem unvor­sich­tig unter Aus­nut­zung einer Kolon­nen­lü­cke aus einer war­te­pflich­ti­gen Quer­stra­ße nach links abbie­gen­den Pkw einer sei­ner­zeit 46jährigen Fah­re­rin aus Höx­ter. Nach der Ent­schei­dung des 9. Zivil­se­nats traf den Beklag­ten ein mit einem 1/3 zu bewer­ten­der Ver­schul­dens­an­teil, weil er das all­ge­mei­ne Rück­sicht­nah­me­ge­bot ver­letzt habe. Wer bei dich­tem Ver­kehr an einer zum Ste­hen gekom­me­nen Fahr­zeug­ko­lon­ne vor­bei­fah­re, müs­se bei erkenn­ba­ren Ver­kehrs­lü­cken in Höhe von Kreu­zun­gen und Ein­mün­dun­gen trotz sei­ner Vor­fahrt sei­ne Fahr­wei­se so ein­rich­ten, dass er auch vor unvor­sich­tig aus der Lücke her­aus­fah­ren­den Fahr­zeu­gen recht­zei­tig anhal­ten kön­ne. Er müs­se es den Ver­kehrs­teil­neh­mern im Quer­ver­kehr ermög­li­chen, aus der frei­ge­hal­te­nen Lücke her­aus bis zur Erlan­gung frei­er Sicht auf den nicht besetz­ten Stra­ßen­raum herauszufahren.

Fou­quet emp­fahl, dies beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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