(Kiel) Gegen einen u. a. wegen ver­bo­te­nen Tele­fo­nie­rens beim Auto­fah­ren ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig vor­be­las­te­ten Ver­kehrs­teil­neh­mer kann bei einer erneu­ten ein­schlä­gi­gen Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit ein ein­mo­na­ti­ges Fahr­ver­bot ver­hängt werden.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 10.01.2014 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Urteil vom 24.10.2013 (3 RBs 256/13).

Der im Außendienst/Vertrieb beschäf­tig­te Betrof­fe­ne fuhr am 18.02.2013 mit sei­nem Pkw durch Bad Sal­zu­flen und benut­ze wäh­rend der Fahrt ein Mobil- oder Auto­te­le­fon, das er in der rech­ten Hand an das rech­te Ohr hielt. Für die­sen vor­sätz­li­chen Ver­kehrs­ver­stoß wur­de er vom Amts­ge­richt mit einer Geld­bu­ße von 80 Euro und einem ein­mo­na­ti­gen Fahr­ver­bot belegt. Dabei berück­sich­tig­te das Amts­ge­richt zu Las­ten des Betrof­fe­nen sie­ben im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ne frü­he­re Ver­kehrs­ver­stö­ße, u. a. 3 wegen ver­bo­te­nen Tele­fo­nie­rens beim Autofahren.

Die vom Betrof­fe­nen gegen die erst­in­stanz­li­che Ver­ur­tei­lung ein­ge­leg­te Rechts­be­schwer­de ist erfolg­los geblie­ben, so Fischer.

Der 3. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat ins­be­son­de­re auch das gegen den Betrof­fe­nen aus­ge­spro­che­ne Fahr­ver­bot bestä­tigt. Mit der im Buß­geld­ka­ta­log vor­ge­se­he­nen Geld­bu­ße habe der Ver­kehrs­ver­stoß des Betrof­fe­nen nicht ange­mes­sen geahn­det wer­den kön­nen. Ein Fahr­ver­bot kön­ne auch wegen beharr­li­cher Pflicht­ver­let­zung, wenn Ver­kehrs­vor­schrif­ten aus man­geln­der Recht­s­treue miss­ach­tet wür­den, erlas­sen wer­den. Inso­weit kön­ne im Ein­zel­fall bereits die wie­der­hol­te Bege­hung für sich genom­men eher gering­fü­gi­ger Ver­kehrs­ver­stö­ße, wie das ver­bots­wid­ri­ge Benut­zen eines Mobil- oder Auto­te­le­fons, die Anord­nung eines Fahr­ver­bots recht­fer­ti­gen. Beim Betrof­fe­nen sei von einer beharr­li­chen Pflicht­ver­let­zung aus­zu­ge­hen. Im engen zeit­li­chen Abstand von weni­ger als 12 Mona­ten sei der Betrof­fe­ne drei­mal wegen ver­bo­te­nen Tele­fo­nie­rens beim Auto­fah­ren rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den. Hin­zu kämen drei wei­te­re Ver­ur­tei­lun­gen wegen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen in einem Zeit­raum von ins­ge­samt nur zwei­ein­halb Jah­ren seit der ers­ten rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung im Sep­tem­ber 2010. Bei die­sen Ver­ur­tei­lun­gen sei der Betrof­fe­ne zudem jeweils mit einem ein­mo­na­ti­gen Fahr­ver­bot belegt wor­den, zuletzt nur ca. 5 Mona­te vor der zu ahn­den­den Tat. In ihrer Gesamt­heit offen­bar­ten die Taten eine auf man­geln­der Ver­kehrs­dis­zi­plin beru­hen­de Unrechts­kon­ti­nui­tät, so dass das wegen beharr­li­cher Pflicht­ver­let­zung ver­häng­te Fahr­ver­bot nicht zu bean­stan­den sei.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­cus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
c/o Salleck + Part­ner
Spar­dor­fer Str. 26
91054 Erlan­gen
Tel.: 09131 – 974 799–22
Fax 09131 – 974 799–77
Email: fischer@salleck.de
www.salleck.de