(Kiel) Ein E‑Bike muss kein Kraft­fahr­zeug sein, für das die 0,5 Pro­mil­le­gren­ze des § 24a Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz (StVG) gilt. Um dies zu beur­tei­len bedarf es wei­te­rer Fest­stel­lun­gen zu den tech­ni­schen Eigen­schaf­ten des Fahrzeugs.

Dies, so der Moer­ser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Mit­glied des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Gerichts vom 30.10.2013 hat der 4. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm mit Beschluss vom 28.02.2013 (4 RBs 47/13( ent­schie­den und damit der Rechts­be­schwer­de eines 32 Jah­re alten Betrof­fe­nen aus Pader­born gegen das Urteil des Amts­ge­richts Pader­born vom 15.11.2012 zum Erfolg verholfen.

Dem Betrof­fe­nen wird zur Last gelegt, im Juli 2012 ein E‑Bike in Bor­chen mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 0,8 Pro­mil­le geführt und damit gegen die Vor­schrift des § 24a StVG ver­sto­ßen zu haben, die das Füh­ren eines Kraft-fahr­zeu­ges mit mehr als 0,5 Pro­mil­le Alko­hol im Blut als Ord­nungs­wid­rig­keit unter­sagt. Um das E‑Bike des Betrof­fe­nen in Bewe­gung zu ver­set­zen, muss sei­ne Peda­le getre­ten wer­den. Danach kann das E‑Bike mit dem Elek­tro­mo­tor ange­trie­ben und beschleu­nigt wer­den, indem ein Griff am Lenk­rad gedreht wird. Wei­te­re tech­ni­sche Eigen­schaf­ten des E‑Bikes sind nicht bekannt. Das Amts­ge­richt hat den dem Betrof­fe­nen vor­ge­wor­fe­nen Sach­ver­halt fest­ge­stellt und ihn wegen eines fahr­läs­si­gen Ver­sto­ßes gegen § 24a StVG zu einer Geld­bu­ße von 750 € und einem drei­mo­na­ti­gen Fahr­ver­bot verurteilt.

Die gegen das Urteil vom Betrof­fe­nen ein­ge­leg­te Rechts­be­schwer­de hat­te Erfolg, so Jakobson.

Der 4. Senat für Buß­geld­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat das ange­foch­te­ne Urteil auf­ge­ho­ben und die Sache zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Amts­ge­richt Pader­born zurück­ver­wie­sen. Nach den Fest­stel­lun­gen des Amts­ge­richts blei­be unklar, ob der Betrof­fe­ne in recht­li­cher Hin­sicht ein Kraft­fahr­zeug oder ob er ledig­lich ein Fahr­rad geführt habe. Die recht­li­che Ein­ord­nung sog. E‑Bikes als Fahr­rad oder Kraft­fahr­zeug sei teil­wei­se noch unge­klärt, ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung lie­ge noch nicht vor. § 24a StVG ahn­de nicht das Füh­ren eines pedal­ge­trie­be­nen Fahr­ra­des son­dern nur das Füh­ren eines Kraft­fahr­zeu­ges, weil von einem Kraft­fahr­zeug ins­be­son­de­re wegen der erziel­ba­ren Geschwin­dig­keit eine höhe­re Gefähr­lich­keit aus­ge­he und das Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auch höhe­re Leis­tungs­an­for­de­run­gen an den Fah­rer stel­le. Außer­halb des Anwen­dungs­be­reichs des Straf­tat­be­stan­des des § 316 StGB müs­se des­we­gen das Füh­ren eines rela­tiv lang­sa­men und leicht zu bedie­nen­den Fahr­zeugs nicht als Ord­nungs­wid­rig­keit sank­tio­niert wer­den. E‑Bikes, die als Fahr­rä­der mit einem elek­tri­schen Hilfs­an­trieb gebaut sei­en, der sich beim Errei­chen einer Geschwin­dig­keit von 25 km/h abschal­te, sei­en daher unab­hän­gig von einer etwai­gen Anfahr­hil­fe nicht als Kraft­fahr­zeu­ge ein­zu­stu­fen. Da nicht geklärt sei, wie das E‑Bike des Betrof­fe­nen ein­zu­ord­nen sei, müs­se die Sache vom Amts­ge­richt neu ver­han­delt und ent­schie­den werden.

Hin­weis des OLG: Das Amts­ge­richt Pader­born hat das Buß­geld­ver­fah­ren mit Beschluss vom 12.08.2013 (77 Ds 35/13) gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein­ge­stellt, weil das E‑Bike des Betrof­fe­nen für wei­te­re Fest­stel­lun­gen nicht zur Ver­fü­gung stand.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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