(Kiel) Eine 5 cm hohe Beton­ab­bruch­kan­te, die auf einem für Rad­fah­rer frei­ge­ge­be­nen, unbe­leuch­te­ten Weg mit einem Win­kel von 45° schräg in Fahrt­rich­tung ver­läuft, stellt eine abhil­fe­be­dürf­ti­ge Gefah­ren­quel­le dar.

Das, so der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Gerichts vom 13.10.2014, hat der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm unter teil­wei­ser Abän­de­rung des erst­in­stanz­li­chen Urteils des Land­ge­richts Müns­ter am 29.08.2014 ent­schie­den – Az. 9 U 78/13.

Anfang April 2012 ver­un­fall­te der Klä­ger aus Telg­te in den Abend­stun­den mit sei­nem Fahr­rad auf einem unbe­leuch­te­ten, für Fahr­rä­der frei­ge­ge­be­nen Ufer­weg des Dort­mund-Ems Kanals in Müns­ter. In Höhe des Hau­ses des Beklag­ten wies der Weg eine 5 cm hohe, in einem Win­kel von 45° zur Fahrt­rich­tung ver­lau­fen­de Abbruch­kan­te auf. Auf die­ser sei — so der Klä­ger — das Vor­der­rad sei­nes Fahr­ra­des abge­glit­ten, so dass er zu Fall gekom­men sei und sich eine Frak­tur des lin­ken Knies und eine Fin­ger­lu­xa­ti­on sowie Prel­lun­gen an der lin­ken Hand zuge­zo­gen habe. Von dem Beklag­ten hat der Klä­ger auf­grund der behaup­te­ten Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­let­zung Scha­dens­er­satz ver­langt, u.a. ein Schmer­zend­geld in der Grö­ßen­ord­nung bis 6.500 Euro und mate­ri­el­len Scha­dens­er­satz in Höhe von ca. 3.300 Euro.

Das Kla­ge­be­geh­ren war zum Teil erfolg­reich. Der 9. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat eine Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht des Beklag­ten bejaht, ihre unfall­ur­säch­li­che Ver­let­zung fest­ge­stellt und dem Klä­ger unter Berück­sich­ti­gung eines Mit­ver­schul­dens dem Grun­de nach 50 %-igen Scha­dens­er­satz zugesprochen.

Der Beklag­te sei ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­tig, weil er die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht von der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land als Eigen­tü­me­rin des Ufer­we­ges ver­trag­lich über­nom­men habe. Der Zustand des Ufer­we­ges stel­le jeden­falls bei Dun­kel­heit eine abhil­fe­be­dürf­ti­ge Gefah­ren­quel­le dar. Die anfangs einer Beton­flä­che mit einem Win­kel von 45° in Fahrt­rich­tung ver­lau­fen­de Beton­ab­bruch­kan­te kön­ne einen Rad­fah­rer stür­zen las­sen, wenn er mit sei­nem Vor­der­rad so auf die Kan­te tref­fe, dass er an die­ser abglei­te. Die­se Gefah­ren­si­tua­ti­on sei bei dem unbe­leuch­te­ten Weg im Schein­wer­fer­licht des Rades erst aus einer Ent­fer­nung von 10 Metern zu erken­nen und erfor­de­re daher eine erhöh­te Auf­merk­sam­keit eines Rad­fah­rers, von der ein Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ti­ger nicht immer aus­ge­hen kön­ne. Außer­dem wei­se der Rad­weg an der Stel­le eine Links- und anschlie­ßend eine Rechts­kur­ve auf, so dass damit zu rech­nen sei, dass ein Rad­fah­rer sein Haupt­au­gen­merk auf den Kur­ven­ver­lauf und nicht auf den Unter­grund rich­te. Der Beklag­te habe daher auf die Besei­ti­gung der Gefah­ren­quel­le hin­wir­ken oder in aus­rei­chen­dem Abstand vor ihr war­nen müs­sen. Bei­des habe er ver­säumt. Nach der Beweis­auf­nah­me ste­he fest, dass der Klä­ger im Bereich der Beton­kan­te gestürzt sei. Nach den Grund­sät­zen des Anscheins­be­wei­ses sei zu sei­nen Guns­ten zu ver­mu­ten, dass die Gefah­ren­quel­le zum Sturz geführt habe. Weil der Unfall für den Klä­ger bei einer den Sicht­ver­hält­nis­sen ange­pass­ten Geschwin­dig­keit zu ver­mei­den gewe­sen wäre, tref­fe ihn ein mit 50 % zu bewer­ten­des Mit­ver­schul­den. Die genaue Höhe des Scha­dens und damit die vom Klä­ger zu bean­spru­chen­de Sum­me sei im wei­te­ren Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt zu klären.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­cus Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V.
c/o Salleck + Part­ner
Spar­dor­fer Str. 26
91054 Erlan­gen
Tel.: 09131 – 974 799–22
Fax 09131 – 974 799–77
Email: fischer@salleck.de
www.salleck.de