(Kiel) Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf hat in einem soeben ver­öf­fent­lich­ten Beschluss den Ein­satz des Video­brü­cken-Abstands­mess­ver­fah­ren (VibrAM) für zuläs­sig erachtet.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf einen soeben ver­öf­fent­lich­ten Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Düs­sel­dorf vom 18.01.2011 — IV‑3 RBs 152/10.

In dem Fall hat­te das Amts­ge­richt gegen den Betrof­fe­nen wegen fahr­läs­si­ger Unter­schrei­tung des erfor­der­li­chen Sicher­heits­ab­stan­des eine Geld­bu­ße von 180,00 € ver­hängt, woge­gen sich sei­ne Rechts­be­schwer­de wen­de­te. Nach den Fest­stel­lun­gen befuhr er am 21. Sep­tem­ber 2009 mit einem Alfa Romeo die Bun­des­au­to­bahn 52 in Wil­lich in Fahrt­rich­tung Düs­sel­dorf. Hier­bei wur­de er mit einer Geschwin­dig­keit von 164 km/h und einem Abstand zum vor­aus­fah­ren­den Fahr­zeug von 25,83 m gemes­sen. Die Mes­sung der Geschwin­dig­keit und des Abstan­des wur­den vor­ge­nom­men mit dem Video­brü­cken-Abstands­mess­ver­fah­ren (VibrAM). Mit Hil­fe die­ses Sys­tems wur­den Video­auf­zeich­nun­gen gefer­tigt, die im Ver­fah­ren ver­wen­det wor­den sind. Der Betrof­fe­ne ist der Auf­fas­sung, die Ver­wer­tung der Video­auf­zeich­nun­gen zum Beweis des gegen ihn erho­be­nen Vor­wur­fes, den erfor­der­li­chen Sicher­heits­ab­stand unter­schrit­ten zu haben, ver­sto­ße gegen sein Grund­recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung. Da das Beweis­mit­tel durch einen Rechts­ver­stoß erlangt wor­den sei, bestehe ein Beweisverwertungsverbot.

Die­se Ansicht, so Schlemm, teil­te das OLG Düs­sel­dorf jedoch nicht.

Ent­ge­gen der Rechts­mei­nung des Betrof­fe­nen lie­ge hier kein Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot vor. Ent­schei­dend sei, dass durch die Auf­zeich­nun­gen der (ers­ten) Über­wa­chungs­ka­me­ra nicht in das Grund­recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung ein­ge­grif­fen wer­de, weil allein die­se Maß­nah­me kei­nem bestimm­ten Grund­rechts­trä­ger zuge­ord­net wer­den kön­ne. Eine ver­dachts­un­ab­hän­gi­ge Auf­zeich­nung, die bereits für sich genom­men eine Iden­ti­fi­zie­rung des Fah­rers oder des Kenn­zei­chens ermög­li­chen könn­te, liegt des­halb gera­de nicht vor.

Erst dann, wenn ein Poli­zei­be­am­ter auf­grund der Beob­ach­tung des Video­ma­te­ri­als der Über­sichts­ka­me­ra einen kon­kre­ten (Anfangs-)Verdacht habe, dass hier ein Ver­kehrs­ver­stoß vor­lie­gen könn­te, wür­den durch manu­el­les Bedie­nen die Auf­nah­men der zwei­ten Kame­ra aus­ge­löst, die dann sehr wohl eine Iden­ti­fi­zie­rung des Fah­rers und des Kenn­zei­chens ermög­lich­ten. Des­halb sei der Senat der Auf­fas­sung, dass mit dem Sys­tem VibrAM gefer­tig­te Video­auf­zeich­nun­gen kei­nem Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot unterliegen.

Auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt habe mit sei­nem Beschluss vom 12. August 2010 (DAR 2010, 574) ent­schie­den, dass die auch von ande­ren Ober­lan­des­ge­rich­ten inso­weit bereits ange­wand­te Recht­spre­chung, der sich der Senat nun­mehr anschließt, nicht gegen das Grund­ge­setz ver­sto­ße, ins­be­son­de­re lie­ge kein unzu­läs­si­ger Ein­griff in das Grund­recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung vor. Das Gericht hat auch inso­weit ent­schei­dend dar­auf abge­stellt, dass mit der blo­ßen Über­sichts­ka­me­ra eine Iden­ti­fi­zie­rung des Fah­rers oder des Kenn­zei­chens nicht mög­lich ist und dass die zwei­te ein­ge­setz­te Kame­ra erst dann ein­ge­schal­tet wird, wenn bereits ein kon­kre­ter Anfangs­ver­dacht vorliege.

Schlemm emp­fahl, in der­ar­ti­gen Fäl­len vor der Ver­schrot­tung von Fahr­zeu­gen unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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