(Kiel) Kol­li­diert ein Rad­fah­rer im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr mit einem ande­ren, sich ver­kehrs­wid­rig ver­hal­ten­den Ver­kehrs­teil­neh­mer und erlei­det er infol­ge des Stur­zes unfall­be­ding­te Kopf­ver­let­zun­gen, die ein Fahr­rad­helm ver­hin­dert oder gemin­dert hät­te, muss er sich gleich­wohl nur in Aus­nah­me­fäl­len — näm­lich wenn er sich als sport­lich ambi­tio­nier­ter Fah­rer auch außer­halb von Renn­sport­ver­an­stal­tun­gen beson­de­ren Risi­ken aus­setzt oder infol­ge sei­ner per­sön­li­chen Dis­po­si­ti­on, bei­spiels­wei­se auf­grund von Uner­fah­ren­heit im Umgang mit dem Rad oder den Gefah­ren des Stra­ßen­ver­kehrs ein gestei­ger­tes Gefähr­dungs­po­ten­ti­al besteht — ein Mit­ver­schul­den wegen Nicht­tra­gens eines Fahr­rad­helms anrech­nen lassen.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf ein Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Cel­le vom 12.02.2014, Az. 14 U 113/13.

Damit, so Fischer, weicht das OLG Cel­le hier von der Recht­spre­chung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Schles­wig, Urteil vom 5. Juni 2013 – Az. 7 U 11/12 — ab, mit dem das Gericht einem Fahr­rad­fah­rer eine Mit­schuld an einem unver­schul­de­ten Unfall gab, weil die­ser ohne Helm unter­wegs gewe­sen war.

Hier­zu, so Fischer, hat das OLG Cel­le in sei­nen Urteils­grün­den ausgeführt:

Hier­an ver­mag nach Auf­fas­sung des Senats auch die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Schles­wig vom 5. Juni 2013 (Az. 7 U 11/12) nichts zu ändern. Zutref­fend ist zwar, dass — wie dort aus­ge­führt — Rad­fah­rer heut­zu­ta­ge auch im täg­li­chen Stra­ßen­ver­kehr viel­fäl­ti­gen Gefah­ren aus­ge­setzt sind. Der vor­lie­gen­de Fall belegt jedoch gera­de­zu exem­pla­risch, dass ent­spre­chend schwer­wie­gen­de Ver­let­zun­gen auch unab­hän­gig von der Dich­te des Stra­ßen­ver­kehrs auf ver­gleichs­wei­se ruhi­gen Sei­ten­stra­ßen ein­tre­ten kön­nen, sodass mit­hin die Zunah­me der Ver­kehrs­dich­te allein nicht als Argu­ment für einen Sorg­falts­pflicht­ver­stoß gegen sich selbst für den Fall des Unter­las­sens des Tra­gens eines Schutz­helms her­an­ge­zo­gen wer­den kann.

Rich­tig ist auch, wor­auf das Ober­lan­des­ge­richt Schles­wig eben­falls abstellt, dass die von der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung, ins­be­son­de­re des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf vor­ge­nom­me­ne Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen ver­schie­de­nen Arten von Rad­fah­rern — näm­lich den­je­ni­gen das Fahr­rad ledig­lich als Fort­be­we­gungs­mit­tel nut­zen­den einer­seits sowie den sport­lich ambi­tio­nier­ten Fah­rern ande­rer­seits — durch­aus Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten berei­ten kann, zumal auf­grund der tech­ni­schen Ent­wick­lung auch mit sol­chen Fahr­rä­dern, bei denen es sich nicht um Renn­rä­der han­delt, hohe Geschwin­dig­kei­ten erzielt wer­den kön­nen. Gleich­wohl ver­mag jedoch eine sol­che Dif­fe­ren­zie­rung, die auf eine Ein­zel­fall­be­trach­tung hin­aus­läuft, den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen im Stra­ßen­ver­kehr am bes­ten gerecht zu werden.

Dabei mag, wie das Ober­lan­des­ge­richt Schles­wig aus­führt, zwar das Tra­gen von Sturz­hel­men bei Fahr­rad­fah­rern heut­zu­ta­ge bereits mehr ver­brei­tet sein als noch vor eini­gen Jah­ren. Eine sol­che all­ge­mei­ne Ver­kehrs­auf­fas­sung hat der 50. Deut­sche Ver­kehrs­ge­richts­tag aller­dings noch 2012 nicht fest­zu­stel­len ver­mocht. Nach den regel­mä­ßi­gen Erhe­bun­gen der Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen (BAST) waren im Jahr 2011 ledig­lich 11 % und im Jahr 2012 13 % der Fahr­rad­fah­rer inner­orts mit Helm unter­wegs. Mit­hin zeigt sich gera­de im täg­li­chen Stra­ßen­bild, dass die weit über­wie­gen­de Zahl von Fahr­rad­fah­rern — und dies dürf­ten ins­be­son­de­re die weni­ger dem sport­lich ambi­tio­nier­ten Per­so­nen­kreis, als mehr dem der „All­tags­fah­rer”, die das Fahr­rad als schlich­tes Fort­be­we­gungs­mit­tel benut­zen, zuzu­rech­nen­den sein — eben kei­nen Helm benut­zen. Die­sen Per­so­nen grund­sätz­lich im Fall einer Kopf­ver­let­zung ein Mit­ver­schul­den aus­schließ­lich infol­ge des Nicht­tra­gens eines Helms anzu­las­ten, ohne dass sie durch ihre Fahr­wei­se zu dem Unfall Anlass gege­ben hät­ten, erscheint dem Senat unan­ge­mes­sen. Hier­auf wür­de aller­dings die vom Ober­lan­des­ge­richt Schles­wig ver­tre­te­ne Auf­fas­sung hin­aus­lau­fen, obwohl auch wei­ter­hin kei­ne gesetz­lich gere­gel­te und buß­geld­be­wehr­te Ver­pflich­tung für Fahr­rad­fah­rer, selbst für Nut­zer bestimm­ter Arten von E‑Bikes, die nicht der Bestim­mung des § 21 a Abs. 2 S. 1 StVO unter­fal­len, zur Nut­zung eines Sturz­helms besteht.

Letzt­lich, so Fischer, wird wohl eines Tages der Bun­des­ge­richts­hof hier ent­schei­den müs­sen, wenn der Gesetz­ge­ber nicht noch eine kla­re Rege­lung trifft.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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