(Kiel) Die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de darf einem Ver­kehrs­teil­neh­mer, der allein als Kraft­fah­rer alko­hol­auf­fäl­lig wur­de, nicht das Füh­ren eines Fahr­rads ver­bie­ten, weil er kein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten zur Fra­ge vor­ge­legt hat, ob er zwi­schen dem Fah­ren eines sol­chen Fahr­zeu­ges und dem Alko­hol­ge­nuss tren­nen kann.

Dar­auf ver­weist  der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezug­nah­me auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Rhein­land-Pfalz in Koblenz vom 17. Juni 2011 zum Beschluss vom 8. Juni 2011 — Az.: 10 B 10415/11.OVG.

Der  Antrag­stel­ler stell­te einen Antrag auf Wie­derer­tei­lung der Fahr­erlaub­nis, wel­che ihm ent­zo­gen wur­de, weil er ein Kraft­fahr­zeug unter Alko­hol­ein­fluss (1,1 ‰ Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on) geführt hat­te. Dar­auf­hin for­der­te die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de ihn auf, ein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten zur Fra­ge vor­zu­le­gen, ob er Alko­hol­ge­nuss und das Füh­ren nicht nur eines Kraft­fahr­zeu­ges, son­dern auch eines Fahr­rads tren­nen kann. Nach­dem der Antrag­stel­ler sich gewei­ger­te hat­te ein sol­ches Gut­ach­ten vor­zu­le­gen, lehn­te die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de die Wie­derer­tei­lung der Fahr­erlaub­nis ab und ver­bot ihm unter Anord­nung des Sofort­voll­zugs zusätz­lich das Füh­ren eines Fahr­rads. Den Antrag, die auf­schie­ben­de Wir­kung des Wider­spruchs gegen die­ses Ver­bot wie­der­her­zu­stel­len, lehn­te das Ver­wal­tungs­ge­richt ab. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt gab hin­ge­gen der Beschwer­de des Antrag­stel­lers statt, betont Schmidt-Strunk.

Zwar dür­fe die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de bei Zwei­feln an der Fahr­eig­nung die Bei­brin­gung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­tens anord­nen und von der Unge­eig­net­heit eines Ver­kehrs­teil­neh­mers zum Füh­ren eines Fahr­zeu­ges aus­ge­hen, falls die­ser sich grund­los wei­ge­re, ein sol­ches Gut­ach­ten vor­zu­le­gen. Eig­nungs­zwei­fel bestün­den beim Antrag­stel­ler jedoch nicht hin­sicht­lich des Tren­nungs­ver­mö­gens zwi­schen Alko­hol­kon­sum und dem Füh­ren eines Fahr­rads. Sie ergä­ben sich nicht allein dar­aus, dass er ein­mal beim Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs unter Alko­hol­ein­fluss auf­ge­fal­len sei. Zusätz­li­che sons­ti­ge Anhalts­punk­te für eine nahe­lie­gen­de und kon­kre­te Gefähr­dung der Ver­kehrs­si­cher­heit durch den Antrag­stel­ler beim Fahr­rad­fah­ren, wel­che an die Gefahr her­an­rei­che, wel­che von auf­fäl­lig gewor­de­nen Kraft­fah­rern aus­ge­he, lägen nicht vor. Ins­be­son­de­re sei der Antrag­stel­ler bis­her beim Fahr­rad­fah­ren nicht auf­fäl­lig gewor­den. Habe die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de des­halb vom Antrag­stel­ler kein medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­tens über sei­ne Eig­nung als Fahr­rad­fah­rer ver­lan­gen kön­nen, habe sie ihm das Fahr­rad­fah­ren auch nicht ver­bie­ten dür­fen, weil er ein sol­ches Gut­ach­ten nicht vor­ge­legt habe.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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