(Kiel) Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt NRW hat am 20. Janu­ar 2010 über einen neu­en Aspekt des Dau­er­the­mas “EU-Füh­rer­schein­tou­ris­mus” entschieden. 

In dem Ver­fah­ren um Gewäh­rung vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes, so der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezug­nah­me auf den am 22.01.2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 20.01.2010, 16 B 814/09, griff ein Antrag­stel­ler aus Pader­born die Fest­stel­lung des Land­rats des Krei­ses Pader­born (Antrags­geg­ner) an, dass sei­ne in Polen erteil­te Fahr­erlaub­nis der Klas­se B nicht zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land berechtige.

Dem 1964 gebo­re­nen Antrag­stel­ler hat­te das Amts­ge­richt Pader­born im Jahr 2004 die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen, nach­dem er mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 2,24 Pro­mil­le ein Kraft­fahr­zeug geführt hat­te. Im Jahr dar­auf wur­de er erneut auf­fäl­lig, dies­mal wegen vor­sätz­li­chen Fah­rens ohne Fahr­erlaub­nis. Ohne jemals ver­sucht zu haben, in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land eine neue Fahr­erlaub­nis zu erwer­ben, was eine erfolg­rei­che medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung vor­aus­ge­setzt hät­te, erwarb der Antrag­stel­ler Ende Janu­ar 2009 unter Ver­mitt­lung einer sich als “Markt­füh­rer für Polen” bezeich­nen­den Agen­tur in Słubice/Polen eine EU Fahrerlaubnis.

Nach­dem dies dem Antrags­geg­ner im Febru­ar 2009 bekannt gewor­den war, rich­te­te er über das Kraft­fahrt Bun­des­amt eine Anfra­ge an die pol­ni­sche Aus­stel­lungs­be­hör­de. Dar­in wies er dar­auf hin, dass der Antrag­stel­ler durch­gän­gig in Pader­born gemel­det gewe­sen sei und dass es nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des EuGH Sache des Aus­stel­ler­staa­tes sei, bei einem erkenn­ba­ren Ver­stoß gegen das im euro­päi­schen Füh­rer­schein­recht ver­an­ker­te Wohn­sit­zer­for­der­nis die geeig­ne­ten Maß­nah­men zu ergrei­fen. Die Anfra­ge blieb ohne Reak­ti­on aus Polen. Dar­auf­hin erließ der Antrags­geg­ner mit Ord­nungs­ver­fü­gung vom 30. März 2009 die vom Antrag­stel­ler ange­grif­fe­ne Fest­stel­lung über des­sen feh­len­de Berech­ti­gung, im Bun­des­ge­biet von sei­ner pol­ni­schen Fahr­erlaub­nis Gebrauch zu machen.

Den zusam­men mit der Kla­ge­er­he­bung gestell­ten Antrag auf Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung lehn­te das Ver­wal­tungs­ge­richt Min­den ab. Die dage­gen vom Antrag­stel­ler erho­be­ne Beschwer­de hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt nun­mehr mit dem o.g. Beschluss zurück­ge­wie­sen. Zur Begrün­dung, so Schlemm, hat es ausgeführt:

Die unter der Gel­tung der 2. Füh­rer­schein­richt­li­nie (Richt­li­nie 91/439/EWG) vom EuGH auf­ge­stell­ten ein­engen­den Vor­aus­set­zun­gen für eine Nicht­an­er­ken­nung aus­län­di­scher Fahr­erlaub­nis­se in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in Fäl­len einer vor­ma­li­gen Ent­zie­hung einer Fahr­erlaub­nis im Hei­mat­staat und des Fort­be­stehens der sei­ner­zeit zuta­ge getre­te­nen Eig­nungs­be­den­ken sei­en nach dem Inkraft­tre­ten von Art. 11 Abs. 4 der 3. Füh­rer­schein­richt­li­nie am 19. Janu­ar 2009 nicht mehr ein­schlä­gig. Ins­be­son­de­re kom­me es jetzt nicht mehr auf einen aus Ver­laut­ba­run­gen des Aus­stel­ler­staa­tes her­vor­ge­hen­den Nach­weis eines Ver­sto­ßes gegen das euro­pa­recht­li­che Wohn­sit­zer­for­der­nis beim Erwerb der aus­län­di­schen Fahr­erlaub­nis an. Das fol­ge zum einen aus den nun­mehr zwin­gen­den Ver­bo­ten der 3. Füh­rer­schein­richt­li­nie, nach vor­he­ri­ger Ent­zie­hung einer Fahr­erlaub­nis in einem ande­ren EU Staat eine neue Fahr­erlaub­nis zu ertei­len bzw. eine gleich­wohl erteil­te Fahr­erlaub­nis anzu­er­ken­nen. Zum ande­ren hät­ten die an der 3. Füh­rer­schein­richt­li­nie betei­lig­ten euro­päi­schen Gre­mi­en wäh­rend des Norm­set­zungs­ver­fah­rens deut­lich gemacht, dass es ihnen um eine wir­kungs­vol­le Unter­bin­dung des die Sicher­heit des Stra­ßen­ver­kehrs gefähr­den­den Füh­rer­schein­tou­ris­mus gehe.

Damit, so Schlemm, hat der Senat auf der Grund­la­ge der neu­en 3. Füh­rer­schein­richt­li­nie (Richt­li­nie 2006/126/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates) vom 20. Dezem­ber 2006 die Auf­fas­sung des Antrags­geg­ners bestä­tigt. Der Beschluss des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar.

Er emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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