(Kiel) Bei einem “jun­gen” Gebraucht­wa­gen des geho­be­nen Preis­seg­ments, der noch kein Jahr zuge­las­sen ist und eine Lauf­zeit­leis­tung von unter 1.000 km auf­weist, kann ein durch­schnitt­li­cher Käu­fer erwar­ten, dass in die­sem kei­ne ano­ma­len — gum­mi­ähn­li­chen — Gerü­che wahr­nehm­bar sind. 

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf ein Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Saar­brü­cken vom 10.10.2012, Az. 1 U 475/11 — 141.

In dem Fall kauf­te die Klä­ge­rin am 6.09.2009 bei der Beklag­ten einen PKW Lexus LS 600 h Hybrid Auto­ma­tik zu einem Preis von 120.000 Euro. Es han­del­te sich hier­bei um einen Vor­führ­wa­gen mit Erst­zu­las­sung 7. Juli 2008 und einer Lauf­leis­tung von 778 km. Der Geschäfts­füh­rer der Klä­ge­rin monier­te in der Fol­ge­zeit mehr­fach ano­ma­le, gum­mi­ähn­li­che Geruchs­be­läs­ti­gun­gen im Fahr­zeug. Die Beklag­te ließ die Lüf­tungs­ka­nä­le rei­ni­gen. Im Febru­ar 2010 rekla­mier­te die Klä­ge­rin dies erneut. Mit Schrei­ben vom 24. Juni 2010 schließ­lich erklär­te die Klä­ge­rin sodann, gestützt auf die Geruchs­be­läs­ti­gun­gen und einen Defekt des Rei­fen­druck­sen­sors, den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag und for­der­te die Beklag­te Zug um Zug gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses auf, wor­auf die­se sich nicht ein­ließ. Es kam hier­nach zur Klage.

Das OLG Saar­brü­cken hat der Klä­ge­rin nun Recht gege­ben, so Schmidt-Strunk.

Der Käu­fer eines Gebraucht­wa­gens kön­ne grund­sätz­lich erwar­ten, so das OLG, dass die­ser frei von ano­ma­len Geruchs­be­läs­ti­gun­gen sei. Je nach Art, Alter, Lauf­leis­tung und Zustand des Fahr­zeugs kön­ne es im Ein­zel­fall einem Käu­fer zwar zumut­bar sein, gewis­se Geruchs­be­las­tun­gen hin­zu­neh­men, wenn aus objek­ti­ver Käu­fer­sicht hier­mit „nach der Art der Sache” gerech­net wer­den müs­se. Auch stell­ten die im Rah­men des Übli­chen — vor allem bei Neu­wa­gen — fest­zu­stel­len­den Aus­düns­tun­gen der Fahr­zeu­g­in­nen­ein­rich­tung, wel­che zu Beginn des Fahr­be­trie­bes fest­zu­stel­len sind, danach aber ver­flie­gen, daher kei­nen Man­gel dar. Ein sol­cher liegt jedoch bei fahr­zeug­un­ty­pi­schen Geruchs­emis­sio­nen vor. Han­de­le es sich aber wie vor­lie­gend um einen „jun­gen” Gebraucht­wa­gen des geho­be­nen Preis­seg­ments, der noch kein Jahr zuge­las­sen sei und eine Lauf­leis­tung von unter 1000 km auf­wei­se, kön­ne ein durch­schnitt­li­cher Käu­fer durch­aus erwar­ten, dass in die­sem kei­ne ano­ma­len Gerü­che wahr­nehm­bar sei­en. Sol­che habe jedoch auch der bestell­te Sach­ver­stän­di­ge festgestellt.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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