(Kiel) Bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufzeitleistung von unter 1.000 km aufweist, kann ein durchschnittlicher Käufer erwarten, dass in diesem keine anomalen – gummiähnlichen – Gerüche wahrnehmbar sind. 

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 10.10.2012, Az. 1 U 475/11 – 141.

In dem Fall kaufte die Klägerin am 6.09.2009 bei der Beklagten einen PKW Lexus LS 600 h Hybrid Automatik zu einem Preis von 120.000 Euro. Es handelte sich hierbei um einen Vorführwagen mit Erstzulassung 7. Juli 2008 und einer Laufleistung von 778 km. Der Geschäftsführer der Klägerin monierte in der Folgezeit mehrfach anomale, gummiähnliche Geruchsbelästigungen im Fahrzeug. Die Beklagte ließ die Lüftungskanäle reinigen. Im Februar 2010 reklamierte die Klägerin dies erneut. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 schließlich erklärte die Klägerin sodann, gestützt auf die Geruchsbelästigungen und einen Defekt des Reifendrucksensors, den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises auf, worauf diese sich nicht einließ. Es kam hiernach zur Klage.

Das OLG Saarbrücken hat der Klägerin nun Recht gegeben, so Schmidt-Strunk.

Der Käufer eines Gebrauchtwagens könne grundsätzlich erwarten, so das OLG, dass dieser frei von anomalen Geruchsbelästigungen sei. Je nach Art, Alter, Laufleistung und Zustand des Fahrzeugs könne es im Einzelfall einem Käufer zwar zumutbar sein, gewisse Geruchsbelastungen hinzunehmen, wenn aus objektiver Käufersicht hiermit „nach der Art der Sache“ gerechnet werden müsse. Auch stellten die im Rahmen des Üblichen – vor allem bei Neuwagen – festzustellenden Ausdünstungen der Fahrzeuginneneinrichtung, welche zu Beginn des Fahrbetriebes festzustellen sind, danach aber verfliegen, daher keinen Mangel dar. Ein solcher liegt jedoch bei fahrzeuguntypischen Geruchsemissionen vor. Handele es sich aber wie vorliegend um einen „jungen“ Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen sei und eine Laufleistung von unter 1000 km aufweise, könne ein durchschnittlicher Käufer durchaus erwarten, dass in diesem keine anomalen Gerüche wahrnehmbar seien. Solche habe jedoch auch der bestellte Sachverständige festgestellt.

Schmidt-Strunk empfahl, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies. 

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