(Kiel) Wer eine Auto­gas­an­la­ge nach­träg­lich in sei­nen PKW ein­bau­en lässt, will damit regel­mä­ßig Ben­zin­kos­ten spa­ren. Zum Ärger­nis wird es dann, wenn die Umstel­lung auf den Gas­be­trieb nicht ein­wand­frei funk­tio­niert und die Gas­an­la­ge wie­der aus­ge­baut wer­den muss.

Ein Anspruch auf Ersatz der Ben­zin­mehr­kos­ten, die man eigent­lich spa­ren woll­te, besteht dann nicht, wenn die Ein­bau­kos­ten höher sind als die erspar­ten Benzinkosten.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Olden­burg vom 25. August 2011 zu sei­nem Urteil vom 23.08.2011 — Az. :13 U 59/11.

Die Klä­ge­rin hat­te sich im April 2008 eine LPG-Auto­gas­an­la­ge für rund 1.900 € in ihren PKW ein­bau­en las­sen. In der Fol­ge­zeit hat­te sie jedoch nur Pro­ble­me mit der Nut­zung der Gas­an­la­ge. Als alle Ver­su­che, die Män­gel zu besei­ti­gen schei­ter­ten, ver­lang­te sie schließ­lich im März 2010 von dem Unter­neh­men, wel­ches die Anla­ge ein­ge­baut hat­te, die Rück­zah­lung der Ein­bau­kos­ten, die Kos­ten für den Aus­bau der Anla­ge und Scha­dens­er­satz für die durch die Nut­zung des PKW im Ben­zin­be­trieb auf­ge­wen­de­ten Mehr­kos­ten von
rund 1.600 € in den ver­gan­ge­nen zwei Jahren.

Nach der Ent­schei­dung des 13. Zivil­se­nats des OLG Olden­burg war die Werk­leis­tung des beklag­ten Unter­neh­mens man­gel­haft, so dass die Klä­ge­rin einen Anspruch auf Rück­ab­wick­lung des Ver­tra­ges hat, so Klarmann.

Die Beklag­te muss sowohl die Ein­bau­kos­ten erstat­ten als auch die Aus­bau­kos­ten über­neh­men. Scha­dens­er­satz wegen ent­stan­de­ner Mehr­kos­ten für die Nut­zung des Fahr­zeugs im Ben­zin­be­trieb kann die Klä­ge­rin jedoch nicht ver­lan­gen. Zwar müs­se die­se so gestellt wer­den, als wenn ein ord­nungs­ge­mä­ßer Gas­be­trieb mög­lich gewe­sen wäre. Auf den Mehr­auf­wand von rund 1.600,- € müs­se sie sich jedoch die zurück­ver­lang­ten und damit erspar­ten Ein­bau­kos­ten von 1.900 € anrech­nen lassen.

Klar­mann emp­fahl, dies Fort­gang zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Jens Klar­mann
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Fach­an­walt für Arbeits­recht
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