(Kiel) Der 1. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln hat ent­schie­den, dass die Benut­zung eines Fest­netz Mobil­teils wäh­rend der Fahrt nicht unter das sog Han­dy­ver­bot fällt.

Eine anders­lau­ten­de Ent­schei­dung der Vor­in­stanz, die ein Buß­geld von 40,- € ver­hängt hat­te, so der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Ord­nungs­wid­rig­kei­ten-/Straf­recht” des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, wur­de auf­ge­ho­ben; der Betrof­fe­ne wur­de frei­ge­spro­chen (Beschluss vom 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09).

Ein Bon­ner Auto­fah­rer war etwa 3 km von sei­nem Haus ent­fernt, als in sei­ner Tasche das Mobil­teil sei­nes Fest­netz-Tele­fons piep­te. Er nahm es her­aus, schau­te es an und hielt es an sein Ohr. Nor­ma­ler­wei­se ist ab 200 m Ent­fer­nung vom Haus kei­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Basis­sta­ti­on mehr mög­lich. Das Bon­ner Amts­ge­richt hielt auch das Mobil­teil einer Fest­netz­an­la­ge für ein Mobil­te­le­fon im Sin­ne von § 23 Abs. 1 a StVO.

Die­ser Aus­le­gung hat sich der 1. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Köln nicht ange­schlos­sen, betont Möthrath.

Schnur­los­te­le­fo­ne bzw. deren „Mobil­tei­le” bzw. „Hand­ge­rä­te” könn­ten nach dem all­ge­mei­nen Sprach­ver­ständ­nis nicht als Mobil­te­le­fo­ne im Sin­ne des sog. Han­dy­ver­bots ange­se­hen wer­den. Für den Ein­satz wäh­rend der Teil­nah­me am öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr sei­en sie auf­grund ihres gerin­gen räum­li­chen Ein­satz­be­reichs prak­tisch auch gar nicht geeig­net. Der Ver­ord­nungs­ge­ber habe bei Schaf­fung der Ver­bots­vor­schrift nur die an die gemein­hin als „Han­dy” bezeich­ne­ten Gerä­te für den Mobil­funk­ver­kehr gedacht und deren Gebrauch wäh­rend des Fah­rens beschrän­ken wollen.

Der Senat sah auch kei­nen Anlass, den Anwen­dungs­be­reich des Han­dy­ver­bots zu erwei­tern: Eine Ablen­kung des Fah­rers durch Gesprä­che mit dem Schnur­los­te­le­fon kön­ne nicht als ernst­haf­te Gefahr ange­se­hen wer­den, weil sie wegen der all­seits bekann­ten Sinn­lo­sig­keit des Vor­gangs schon kurz nach Fahrt­an­tritt in der Pra­xis nicht in nen­nens­wer­tem Umfang vor­kom­me. Der Vor­gang sei so unge­wöhn­lich, dass kein Rege­lungs­be­darf bestehe. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Möthrath riet, die­ses Urteil zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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