(Kiel) Der Schä­di­ger kann den Geschä­dig­ten unter dem Gesichts­punkt der Scha­dens­min­de­rungs­pflicht auf eine güns­ti­ge­re Repa­ra­tur­mög­lich­keit in einer mühe­los und ohne Wei­te­res zugäng­li­chen “frei­en Fach­werk­statt” ver­wei­sen, wenn er dar­legt und gege­be­nen­falls beweist, dass eine Repa­ra­tur in die­ser Werk­statt vom Qua­li­täts­stan­dard her der Repa­ra­tur in einer mar­ken­ge­bun­de­nen Fach­werk­statt ent­spricht, und wenn er gege­be­nen­falls vom Geschä­dig­ten auf­ge­zeig­te Umstän­de wider­legt, die die­sem eine Repa­ra­tur außer­halb der mar­ken­ge­bun­de­nen Fach­werk­statt unzu­mut­bar machen würden.

Das, so der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt am 30, Mai 2011, Az.: 1 U 109/10, entschieden.

In dem Fall kam es bei einem Fahr­strei­fen­wech­sel zu einer Kol­li­si­on der Fahr­zeu­ge. Der Klä­ger, der zum Zeit­punkt des Unfalls einen knapp 5 Jah­re alten, nicht “scheck­heft­ge­pfleg­ten” BMW mit einer Lauf­leis­tung von rd. 78.000 km fuhr, der im Übri­gen auch zwei Vor­schä­den auf­wies, von denen einer unre­pa­riert bestand, der ande­re nicht in einer BMW-Ver­trags­werk­statt repa­riert wor­den war, ver­lang­te als Scha­dens­er­satz fik­tiv abge­rech­ne­te Kos­ten unter Zugrun­de­le­gung der Stun­den­ver­rech­nungs­sät­ze einer BMW-Vertragswerkstatt.

Dies hat­te ihm das Land­ge­richt Frank­furt mit der Begrün­dung ver­wehrt, so Schlemm, dass sich nur gut 7 km vom Wohn­sitz des Klä­gers ent­fernt „eine ohne Wei­te­res und mühe­los erreich­ba­re alter­na­ti­ve Repa­ra­tur­mög­lich­keit in Form einer frei­en Fach­werk­statt befin­de”, in der der hier ent­stan­de­ne Blech­scha­den mühe­los hät­te gleich­wer­tig zu güns­ti­ge­ren Kon­di­tio­nen hät­te beho­ben wer­den können.

Die dage­gen gerich­te­te Beru­fung des Klä­gers wies das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt nun ab, so Schlemm.

Nach der nun­mehr gefes­tig­ten Recht­spre­chung, des BGH, der der Senat fol­ge, kann der Schä­di­ger den Geschä­dig­ten unter dem Gesichts­punkt der Scha­dens­min­de­rungs­pflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine güns­ti­ge­re Repa­ra­tur­mög­lich­keit in einer mühe­los und ohne Wei­te­res zugäng­li­chen “frei­en Fach­werk­statt” ver­wei­sen, wenn er dar­legt und gege­be­nen­falls beweist, dass eine Repa­ra­tur in die­ser Werk­statt vom Qua­li­täts­stan­dard her der Repa­ra­tur in einer mar­ken­ge­bun­de­nen Fach­werk­statt ent­spricht, und wenn er gege­be­nen­falls vom Geschä­dig­ten auf­ge­zeig­te Umstän­de wider­legt, die die­sem eine Repa­ra­tur außer­halb der mar­ken­ge­bun­de­nen Fach­werk­statt unzu­mut­bar machen würden.

Die Repa­ra­tur­mög­lich­keit sei hier als gleich­wer­tig anzu­se­hen. Es bestehe kein Erfah­rungs­satz des Inhalts, dass eine mar­ken­ge­bun­de­ne Fach­werk­statt gene­rell über ein über­le­ge­nes „Know-how” ver­fü­ge, ins­be­son­de­re nicht, soweit es — wie hier — um die Repa­ra­tur rei­ner Blech­schä­den gehe. Bei dem Auto­haus habe es sich auch nicht um eine Ver­trau­ens­werk­statt der beklag­ten Ver­si­che­rung gehan­delt, die die­ser etwa Son­der­kon­di­tio­nen gewäh­re. Das Unter­neh­men ver­wen­de für die Repa­ra­tur von Blech­schä­den Ori­gi­nal-Ersatz­tei­le. Die Repa­ra­tur des Blech­scha­dens konn­te hier auch nicht etwa nur durch einen aktu­ell für das zu repa­rie­ren­de Fahr­zeug geschul­ten Meis­ter sach­ge­recht erfol­gen. Eine Ein­schrän­kung von Garan­tien im Übri­gen oder eine Erhö­hung des mer­kan­ti­len Min­der­werts sei im Streit­fall nicht ernst­haft zu besor­gen. Der Wagen der Klä­ge­rin sei schon älter und dop­pelt vor­be­schä­digt, ohne dass die Klä­ge­rin dies zum Anlass genom­men hät­te, eine BMW-Nie­der­las­sung mit der Repa­ra­tur zu beauf­tra­gen. Der Umstand, dass das Auto­haus Lackier­ar­bei­ten an einen Sub­un­ter­neh­mer ver­ge­be, begrün­de für sich genom­men auch kei­ne Zwei­fel an der Gleich­wer­tig­keit der Repa­ra­tur­mög­lich­keit. Inso­weit sei in der Beru­fungs­ver­hand­lung unstrei­tig gewe­sen, dass kei­nes­wegs jeder BMW-Ver­trags­händ­ler über eine eige­ne Lackie­re­rei ver­fü­ge, in der umfäng­li­che­re Arbei­ten der streit­ge­gen­ständ­li­chen Art aus­ge­führt wer­den können.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­hen Ihnen zur Verfügung: 

Roma­nus Schlemm
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Vize-Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
Kanz­lei Rup­pert, Schlemm & Steidl
Frank­fur­ter Str. 28
61231 Bad Nau­heim
Tel.: 06032/9345–21
Fax: 06032/9345–31
Email: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de
www.anwaltshaus-bad-nauheim.de