(Kiel) Wer sei­nen Auto­schlüs­sel an der Arbeits­stel­le unbe­auf­sich­tigt lässt, ris­kiert bei Weg­nah­me und Beschä­di­gung des Fahr­zeugs eine erheb­li­che Kür­zung der Versicherungsleistung. 

Lässt die Mit­ar­bei­te­rin eines Senio­ren­hei­mes den Schlüs­sel in einem unver­schlos­se­nen Raum in einem Korb zurück — obschon ein abschließ­ba­rer Spind und ein abschließ­ba­rer Raum zur Ver­fü­gung stan­den -, muss die Teil­kas­ko­ver­si­che­rung nur einen Teil des durch den Fahr­zeug­dieb­stahl ent­stan­de­nen Scha­dens erset­zen. Das Ver­hal­ten der Mit­ar­bei­te­rin ist dann grob fahr­läs­sig und recht­fer­tigt auch bei einem abend­li­chen Dieb­stahl um 21:00 Uhr eine Kür­zung der Ver­si­che­rungs­leis­tung um 50 %.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Koblenz vom 31.08.2012 zu sei­nen Beschlüs­sen vom 14. Mai und 9. Juli 2012, Az.: 10 U 1292/11, die die vor­aus­ge­gan­ge­ne Ent­schei­dung des Land­ge­richts Koblenz bestä­tig­ten und die Beru­fung der kla­gen­den Mit­ar­bei­te­rin gegen das land­ge­richt­li­che Urteil zurückwies.

Die Klä­ge­rin begehr­te von ihrer Teil­kas­ko­ver­si­che­rung Scha­dens­er­satz wegen der Weg­nah­me und Beschä­di­gung ihres Fahr­zeugs. An einem Abend im April 2010 park­te die Klä­ge­rin ihr Auto auf dem Park­platz ihrer Arbeits­stel­le, einem Senio­ren­heim im Rhein-Lahn-Kreis. Die Fahr­zeug­schlüs­sel leg­te sie in einen Korb, den sie in einem nicht abge­schlos­se­nen Auf­ent­halts­raum im zwei­ten Stock abge­stellt hat­te. Gegen 20:50 Uhr begab sie sich zu einer Sta­ti­on in einem ande­ren Stock­werk, nach 21:00 Uhr wur­de ihr Auto mit ihrem Schlüs­sel ent­wen­det und etwas spä­ter in erheb­lich beschä­dig­tem Zustand auf­ge­fun­den. Den Scha­den in Höhe von ca. 7.000,- € ver­lang­te sie nun von der Ver­si­che­rung ersetzt, die im Lau­fe des Pro­zes­ses aber nur die Hälf­te des Betra­ges zahlte.

Das Land­ge­richt Koblenz stell­te in ers­ter Instanz ein grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten der Klä­ge­rin fest und hielt eine Kür­zung der Ver­si­che­rungs­leis­tung um 50 % für gerecht­fer­tigt. Die­se Ein­schät­zung teil­te nun auch der 10. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts, so Klarmann. 

Die Klä­ge­rin habe die erfor­der­li­che Sorg­falt in hohem Maße außer Acht gelas­sen, indem sie nahe­lie­gen­de Mög­lich­kei­ten nicht genutzt habe, ihren Auto­schlüs­sel sorg­fäl­tig auf­zu­be­wah­ren und dem Zugriff Drit­ter zu ent­zie­hen. Mit die­sem leicht­fer­ti­gen Ver­hal­ten habe sie nicht beach­tet, was unter den gege­be­nen Umstän­den jedem hät­te ein­leuch­ten müssen.

Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit kei­ne offi­zi­el­le Besuchs­zeit mehr war, führt nach Über­zeu­gung des Senats nicht zu einer ande­ren Ein­schät­zung. Denn die Klä­ge­rin habe gewusst, dass die Ein­gangs­tür bis min­des­tens 21:00 Uhr geöff­net war und daher Bewoh­ner oder Besu­cher noch frei­en Zugriff auf den Schlüs­sel im unver­schlos­se­nen Raum hat­ten. Zudem hät­te sie ein­fa­che Mög­lich­kei­ten gehabt, mit wenig Auf­wand eine siche­re Ver­wah­rung des Schlüs­sels zu gewähr­leis­ten (Spind, abschließ­ba­rer Raum).

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und in ähn­li­chen Fäl­len ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des
VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.

c/o Pas­sau, Nie­mey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 — 974 3030
Fax: 0431 — 974 3055
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de