(Kiel) Das Land­ge­richt Coburg hat die Kla­ge eines Caravan­be­sit­zers gegen einen Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rer auf den Wie­der­be­schaf­fungs­wert von rund 6.500,00 Euro wegen des Bran­des des ver­si­cher­ten Fahr­zeugs abge­wie­sen, da nach Auf­fas­sung des Gerichts ein Zusam­men­hang zwi­schen der Zer­stö­rung des Wohn­an­hän­gers durch Brand und dem Betrieb des ver­si­cher­ten Kraft­fahr­zeugs nicht gege­ben war.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hin­weis auf ein am 03.02.2011 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Land­ge­richts (LG) Coburg — Az.: 21 O 195/09; rechtskräftig.

In dem Fall woll­te der Klä­ger vom Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rer des Pkws sei­nes Vaters Ent­schä­di­gung wegen der Zer­stö­rung sei­nes Wohn­an­hän­gers durch einen Brand. Der Pkw sei­nes Vaters war nach­mit­tags neben dem Wohn­an­hän­ger des Klä­gers abge­stellt wor­den. Am glei­chen Tag gegen 19.30 Uhr geriet der väter­li­che Pkw in Brand und der dane­ben ste­hen­de Wohn­an­hän­ger wur­de voll­kom­men zer­stört. Zwei Tage vor dem Brand war das Auto des Vaters erst beim TÜV gewe­sen. Män­gel wur­den dabei nicht fest­ge­stellt. Mitt­ler­wei­le ist der eben­falls völ­lig zer­stör­te Pkw ent­sorgt. Nach Ansicht des Klä­gers hat­te sich wäh­rend der Fahrt am Pkw sei­nes Vaters ein Schwel­brand ent­wi­ckelt. Nach dem Abstel­len sei es Stun­den spä­ter infol­ge des Schwel­brands zu einem Auf­lo­dern der Flam­men gekom­men. Der Ver­si­che­rer habe des­halb aus der Betriebs­ge­fahr des Pkw für die Fol­gen des Bran­des ein­zu­ste­hen. Der Ver­si­che­rer brach­te vor, dass die in der Brand­sa­che ermit­teln­de Poli­zei die Brand­ur­sa­che nicht habe fest­stel­len kön­nen. Eine Haf­tung aus der Betriebs­ge­fahr schei­de aus, da der Pkw des Vaters des Klä­gers bereits lan­ge vor Aus­bruch des Bran­des mit abge­schal­te­tem Motor und ver­schlos­se­nen Türen abge­stellt wor­den sei.

Das Land­ge­richt Coburg wies die Kla­ge ab, da die vom Klä­ger behaup­te­te Brand­ur­sa­che nicht mehr geklärt wer­den konn­te, so Schlemm.

Der Pkw, der zuerst Feu­er fing, stand für eine sach­ver­stän­di­ge Begut­ach­tung nicht mehr zur Ver­fü­gung. Eine Haf­tung aus Betriebs­ge­fahr sah das Gericht nicht. Der Scha­den hat­te sich nicht in einem ört­li­chen und zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der vor­aus­ge­gan­ge­nen Fahrt des Pkws ereig­net. Der ursäch­li­che Zusam­men­hang eines Scha­dens­er­eig­nis­ses mit dem Betrieb eines Kraft­fahr­zeugs wird durch Betriebs­be­ginn und Betriebs­en­de begrenzt. Daher war der Betrieb des Autos mit des­sen Abstel­len am Nach­mit­tag, spä­tes­tens gegen 16.00 Uhr been­det. Von einem der­ar­tig abge­stell­ten Fahr­zeug gehen kei­ne sei­nem Betrieb zure­chen­ba­ren Gefah­ren mehr aus. Gefah­ren aus der im Fahr­zeug instal­lier­ten Elek­trik und sei­ner Betriebs­stof­fe sind nicht der Betriebs­ge­fahr zuzu­rech­nen. Daher konn­te der Klä­ger vom Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rer sei­nen Scha­den nicht ersetzt bekommen.

Schlemm emp­fahl, in der­ar­ti­gen Fäl­len vor der Ver­schrot­tung von Fahr­zeu­gen unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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