(Kiel) Das Land­ge­richt Coburg hat­te über die Fra­ge der Haf­tung einer Mut­ter für leich­tes Fehl­ver­hal­ten im Stra­ßen­ver­kehr zu ent­schei­den, wodurch ihr damals sechs Jah­re alter Sohn bei einem Ver­kehrs­un­fall ver­letzt wur­de. Die Kla­ge der Ver­si­che­rung wur­de abgewiesen. 

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 30.03.2012 zu sei­nem  Urteil vom 13.07.2011, Az.21 O 757/10, bestä­tigt durch das Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg durch Urteil vom 14.02.2012, Az.5 U 149/11; rechtskräftig.

  • Sach­ver­halt:

Die Mut­ter war mit ihrem damals sechs Jah­re alten Sohn als Rad­fah­rer unter­wegs. An einer stark befah­re­nen Stra­ße stie­gen bei­de ab, um die­se zu über­que­ren. Die Mut­ter mein­te, die Stra­ße über­que­ren zu kön­nen, und mach­te eine leich­te Vor­wärts­be­we­gung. Dann bemerk­te sie jedoch ein her­an­fah­ren­des Auto und blieb ste­hen. Das Kind nahm die Bewe­gung der Mut­ter jedoch zum Anlass die Stra­ße zu über­que­ren und wur­de vom Auto erfasst. Dabei erlitt es schwe­re Ver­let­zun­gen, ins­be­son­de­re am Kopf. Die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung der Auto­fah­re­rin hat bis­lang 50.000,00 Euro bezahlt, und es ist mit wei­te­ren Auf­wen­dun­gen für das ver­letz­te Kind zu rechnen.

Wegen die­ses Vor­falls woll­te die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung fest­ge­stellt wis­sen, dass die Mut­ter zu 50 % für den Unfall ver­ant­wort­lich ist. Die Ver­si­che­rung mein­te, die Mut­ter habe ihre Auf­sichts­pflicht gegen­über dem Sohn ver­letzt. Sie hät­te ihn an die Hand neh­men müs­sen, um Fehl­re­ak­tio­nen zu ver­mei­den. Auch wäre sie ver­pflich­tet gewe­sen einen 200 Meter ent­fern­ten Fuß­gän­ger­über­weg mit Ampel zu benut­zen. Zudem wäre für den Sohn ein Fahr­rad­helm erfor­der­lich gewesen.

Die beklag­te Mut­ter ver­tei­dig­te sich damit, dass sie ihren Sohn zur Selb­stän­dig­keit im Stra­ßen­ver­kehr erzie­hen woll­te und ihm des­halb erfor­der­li­che Frei­räu­me ließ. Zudem grei­fe zu ihren Guns­ten die Haf­tungs­er­leich­te­rung des § 1664 BGB, nach der sie ihrem Sohn gegen­über nur für die Sorg­falt ein­zu­ste­hen habe, die sie in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten anzu­wen­den pflege.

  • Gerichts­ent­schei­dung:

Das Land­ge­richt Coburg wies die Kla­ge der Ver­si­che­rung ab, so Fischer.

Das Land­ge­richt Coburg sah kei­ne grob fahr­läs­si­ge Ver­let­zung der elter­li­chen Auf­sichts­pflicht. Auf­grund des soge­nann­ten Haf­tungs­pri­vi­legs des § 1664 BGB müs­sen Eltern gegen­über ihren Kin­dern nur so sorg­fäl­tig han­deln, wie sie dies in ihren eige­nen Ange­le­gen­hei­ten tun. Die Über­que­rung der Stra­ße an der Unfall­stel­le war grund­sätz­lich nicht zu bean­stan­den. Die Stra­ße war gut zu über­se­hen und der 6jährige hat­te sich bis zum Unfall im Stra­ßen­ver­kehr als zuver­läs­si­ger und geüb­ter Fah­rer gezeigt. Dass die Mut­ter sich bei der Ein­schät­zung des Stra­ßen­ver­kehrs für den Bruch­teil einer Sekun­de geirrt und das Auto über­se­hen hat­te, kann nicht als gro­be Fahr­läs­sig­keit ange­se­hen wer­den. Die Mut­ter gab an, in der kon­kre­ten Situa­ti­on durch die Son­ne geblen­det gewe­sen zu sein. Dies wur­de durch die in der poli­zei­li­chen Ermitt­lungs­ak­te beschrie­be­nen Licht­ver­hält­nis­se bestä­tigt. Daher kann das Ver­hal­ten der Mut­ter höchs­tens als Augen­blicks­ver­sa­gen, jedoch nicht als grob fahr­läs­sig ange­se­hen wer­den. Auch den Ein­wand, dass das Kind kei­nen Helm trug, hilft der Ver­si­che­rung nicht. Zum einen gibt es kei­ne gesetz­li­che Vor­schrift über das Tra­gen von Hel­men als Rad­fah­rer. Zum ande­ren war der Jun­ge in der kon­kre­ten Unfall­si­tua­ti­on nicht als Rad­fah­rer, son­dern als Fuß­gän­ger unter­wegs, da er sein Rad schob.

  • Fazit:

Nach § 1664 BGB sol­len Eltern gegen­über ihren Kin­dern nicht vor­sich­ti­ger sein müs­sen, als sie dies in ihren eige­nen Ange­le­gen­hei­ten sind. Eltern sol­len bei leich­tem Fehl­ver­hal­ten nicht von ihren Kin­dern ver­ant­wort­lich gemacht wer­den kön­nen. Die­se Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung der Eltern gegen­über ihren Kin­dern wirkt sich — wie der vor­lie­gen­de Fall zeigt — auch gegen­über Drit­ten aus.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
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