(Kiel) Einem Kauf­in­ter­es­sen­ten soll­te man ein Kraft­fahr­zeug nicht blind­lings zur Pro­be­fahrt anver­trau­en. Wenn er sich näm­lich ohne Bezah­lung mit dem guten Stück aus dem Staub macht, ist nicht nur der fahr­ba­re Unter­satz weg. Hat der Eigen­tü­mer die Ent­wen­dung durch eige­ne Unvor­sich­tig­keit erst ermög­licht, erhält er zudem auch von sei­ner Kas­ko­ver­si­che­rung kei­nen Ersatz. 

Das, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrsrechs­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt ein vom Land­ge­richt Coburg ent­schie­de­ner Fall vom 29. April 2009, Az: 13 O 717/08, bei dem ein Motor­rad­ei­gen­tü­mer erfolg­los sei­ne Teil­kas­ko auf Zah­lung von 8.000 € ver­klag­te. Weil er dem ver­meint­li­chen Pro­be­fah­rer das Krad ohne jede Sicher­heits­maß­nah­men über­las­sen hat­te, ver­lor er auch den Ver­si­che­rungs­schutz gegen Entwendung.

Der Klä­ger woll­te das Motor­rad ver­kau­fen. Als ein ihm nament­lich nicht bekann­ter Kauf­in­ter­es­sent erschien, ver­trau­te er ihm das PS-star­ke Zwei­rad zur Pro­be­fahrt an. Bedau­er­li­cher­wei­se war das ein­zi­ge, was zurück­kam, eine SMS, mit der der „Käu­fer” dem Klä­ger mit­teil­te, dass das Motor­rad nun gestoh­len sei. Der so Getäusch­te woll­te sich bei sei­ner Teil­kas­ko schad­los hal­ten und for­der­te 8.000 € Ver­si­che­rungs­leis­tung wegen Dieb­stah­les. Die Ver­si­che­rung wei­ger­te sich aber zu bezah­len. Ihrer Mei­nung nach hat­te der Klä­ger den Ver­si­che­rungs­fall grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt.
Dem schloss sich das Land­ge­richt Coburg an und wies die Kla­ge ab, betont Klarmann.

Zur Begrün­dung führ­te es aus, dass der Klä­ger unvor­sich­tig und äußerst leicht­sin­nig han­del­te, weil er kei­ner­lei Maß­nah­men getrof­fen hat­te, um sich gegen die Ent­wen­dung zu schüt­zen. Indem er nicht ein­mal die Per­so­na­li­en des Kauf­in­ter­es­sen­ten vor der Pro­be­fahrt fest­stell­te, lud er den Täter zum Dieb­stahl gera­de­zu ein — obwohl all­ge­mein bekannt ist, dass bei Pro­be­fahr­ten häu­fig Trick­dieb­stäh­le bzw. Betrü­ge­rei­en vor­kom­men. Die Ver­si­che­rung war daher leis­tungs­frei.
Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klar­mann
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied des
VdVKA — Ver­band Deut­scher Ver­kehts­rechts­an­wäl­te e. V.

c/o Pas­sau, Nie­mey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 — 974 3030
Fax: 0431 — 973 3055
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de

Ver­band:

Email: info@vdvka.de
www.vdvka.de