(Kiel) In einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil muss­te sich das Land­ge­richt Coburg mit der Fra­ge befas­sen, wer Eigen­tü­mer an einem meh­re­re 100.000 € teu­ren Luxus­fahr­zeug ist. Der Beklag­te, der einen Kraft­fahr­zeug­brief mit der Fahr­ge­stell­num­mer des Sport­wa­gens hat­te, konn­te sein Eigen­tum nicht beweisen.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein am 05.03.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Land­ge­richts (LG) Coburg, vom 21.04.2009, Az.: 12 O 481/08, wel­ches durch das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Bam­berg, durch Beschluss vom 13.10.2009, Az.: 7 U 7/09, bestä­tigt wur­de und nun rechts­kräf­tig ist.

Der Klä­ger hat­te behaup­tet, dass der Luxus­sport­wa­gen in den Jah­ren 2003 und 2004 als Uni­kat nach sei­nen Vor­stel­lun­gen in Deutsch­land auf­ge­baut wor­den sei. Danach habe ihn der aus Russ­land stam­men­de Klä­ger bei der Her­stel­ler­fir­ma, die mitt­ler­wei­le insol­vent ist, in Ver­wah­rung gege­ben und dort zunächst regel­mä­ßig genutzt. Der Beklag­te behaup­tet, selbst Eigen­tü­mer des Sport­wa­gens zu sein. Das Fahr­zeug sei bereits im Jahr 2001 gebaut gewe­sen. Im glei­chen Jah­re habe er das Fahr­zeug und den Kraft­fahr­zeug­brief über­ge­ben bekom­men. Auch der Beklag­te behaup­te­te, mit der Her­stel­ler­fir­ma einen Ver­wahr­ver­trag abge­schlos­sen zu haben.

Das Land­ge­richt Coburg gab nun dem Klä­ger Recht und stell­te des­sen Eigen­tum am Luxus­fahr­zeug fest, betont Schmidt-Strunk.

In der durch­ge­führ­ten Beweis­auf­nah­me haben sowohl die Mit­ar­bei­ter der Her­stel­ler­fir­ma als auch Bekann­te des Klä­gers, die die Her­stel­lung des Kraft­fahr­zeugs in den Jah­ren 2003 und 2004 über­wach­ten, bestä­tigt, dass das Fahr­zeug zu die­ser Zeit gebaut und spä­ter vom Klä­ger genutzt wur­de. Einen Kraft­fahr­zeug­brief hat­te sich der Klä­ger nicht geben las­sen, weil er das Auto spä­ter nach Russ­land ver­brin­gen woll­te. Dort hät­te er einen Fahr­zeug­brief nicht benö­tigt. Der Beklag­te, der wech­seln­de Anga­ben zur Fahr­zeug­far­be mach­te und nichts Nähe­res zum Ver­bleib des Fahr­zeugs in den Jah­ren nach 2001 angab, ver­moch­te das Gericht von sei­ner Eigen­tü­merstel­lung nicht zu über­zeu­gen. Der Kraft­fahr­zeug­brief konn­te sich jeden­falls nicht auf das 2003/2004 gefer­tig­te Neu­fahr­zeug bezie­hen, da er bereits frü­her aus­ge­stellt wur­de. Wie es zu der Aus­stel­lung des Kraft­fahr­zeug­brie­fes kam und was es mit dem Fahr­zeug des Beklag­ten auf sich hat­te, war letzt­lich nicht zu klä­ren. Nach­dem der Beklag­te Beru­fung beim Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg ein­leg­te, sah auch die­ses den Klä­ger als Eigen­tü­mer des umstrit­te­nen Sport­wa­gens und ver­warf die Berufung.

Schmidt-Strunk emp­fahl, in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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