(Kiel) Streckt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Reparaturkosten für den Dienstwagen vor, kann er im Fall der Insolvenz keine Erstattung der Kosten im Rahmen des Insolvenzgeldes verlangen.

Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechsanwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat am 01.10.2009 – Az.: L 9 AL 89/07 – das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen Marke Range Rover auch privat nutzen durfte und mehrfach zur Reparatur gebracht hatte. Wegen der schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers hatten die Werkstätten jeweils auf sofortige Barzahlung durch den Kläger bestanden. Seinem Versuch, nach der Insolvenz seines Arbeitgebers die Reparaturkosten als Teil des Insolvenzgelds vom Insolvenzverwalter zurückzuerhalten, blieb jetzt auch vor dem LSG NRW der Erfolg verwehrt. Das von der Arbeitslosenversicherung zu zahlende Insolvenzgeld soll nach Ansicht der Essener Richter allein das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzen. Kosten für die Reparatur eines selbst genutzten Dienstwagens gehörten nicht zu diesem Entgelt. Anders als z. B. Spesen oder Benzinkosten seien Reparaturkosten nicht als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil das LSG NRW wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
VdVKA – Verband Deutscher Verkehtsrechtsanwälte e. V.

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