(Kiel) Ein Cabrio erwirbt man zwar übli­cher­wei­se, damit man sich je nach Lust, Lau­ne und Wet­ter den Fahrt­wind um die Ohren pfei­fen las­sen kann. Ertönt jedoch auch bei geschlos­se­nem Ver­deck ein Pfeif­ton, kann das sehr schnell sehr stö­rend sein — und jeden­falls bei einem Luxus­au­to auch zur Rück­ga­be des Fahr­zeu­ges berech­ti­gen, wenn der Ver­käu­fer das Geräusch nicht besei­ti­gen kann. 

Das, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrsrechs­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt eine Ent­schei­dung des Land­ge­richts Coburg vom 18. Novem­ber 2008, Az: 22 O 513/07, mit der die Ver­käu­fe­rin einer Nobel­ka­ros­se zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses von 98.000 € ver­ur­teilt wur­de. Trotz meh­re­rer Repa­ra­tur­ver­su­che hat­te sie das durch eine Anten­ne ver­ur­sach­te Pfei­fen nicht besei­ti­gen kön­nen. Das Gericht bewer­te­te das abnor­me Fahr­ge­räusch als Man­gel, der die Käu­fe­rin zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag berech­tig­te.
Die Käu­fe­rin hat­te im Juni 2007 das neue Cabrio für 98.000 € erwor­ben. Bis Ende August 2007 hat­te sie es bereits drei­mal zur Ver­käu­fe­rin gebracht und jeweils stö­ren­de Wind­ge­räu­sche moniert, die im Geschwin­dig­keits­be­reich von 60 — 130 km/h auf­tra­ten. Als die nicht ver­schwan­den, erklär­te sie den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Die Ver­käu­fe­rin bestritt jedoch einen Man­gel des Fahr­zeugs und stell­te sich auf den Stand­punkt, der Pkw ent­spre­che “dem Stand der Serie”.
Damit hat­te sie vor dem Land­ge­richt Coburg kei­nen Erfolg, betont Klarmann.

Die­ses ermit­tel­te durch einen Sach­ver­stän­di­gen eine bei Inbe­trieb­nah­me des Auto­ra­di­os selbst­tä­tig aus­fah­ren­de Stab­an­ten­ne (die bei noch neue­ren Fahr­zeu­gen die­ses Typs nicht mehr ver­baut wird) als Quel­le für das pfei­fen­de, sur­ren­de Geräusch. Und das stuf­te das Gericht mit Blick dar­auf, dass es sich um ambi­tio­nier­tes Fahr­zeug der Luxus­klas­se han­del­te, als maß­geb­lich stö­rend und damit man­gel­haft ein. Eine Umrüs­tung, die die Her­stel­ler­fir­ma seit Anfang 2008 anbie­tet, wür­de rund 3.700 € kos­ten. Ange­sichts die­ser Sum­me sah das Gericht das Rück­tritts­ver­lan­gen der Klä­ge­rin als berech­tigt an, ohne dass es dar­auf ankam, ob die Nach­bes­se­rungs­kos­ten einen bestimm­ten Pro­zent­satz des Kauf­prei­ses erreichten.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Jens Klar­mann
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
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