(Kiel) Öffent­li­che Park­plät­ze müs­sen nicht völ­lig schnee- und eis­frei gehal­ten wer­den. Viel­mehr ist es auch auf beleb­ten Abstell­plät­zen hin­zu­neh­men, dass die Fahr­zeug­be­nut­zer klei­ne, gut sicht­ba­re Eis­flä­chen umge­hen oder über­stei­gen müs­sen, ehe sie den rutsch­frei­en Bereich errei­chen. Wenn ein Kun­de in einer sol­chen Situa­ti­on den­noch stürzt, kann er weder die Kom­mu­ne, noch ein Unter­neh­men (hier: Spar­kas­se) haft­bar machen.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Koblenz vom 15.02.2012 zu sei­nem  Hin­weis­be­schluss vom 10. Janu­ar 2012, Az.: 5 U 1418/11.

Im März 2010 begab sich der Klä­ger nach­mit­tags zu einer Nie­der­las­sung der beklag­ten Spar­kas­se in Diez. Er stell­te sein Fahr­zeug auf dem Kun­den­park­platz ab. Als er es ver­las­sen hat­te und auf dem Weg zur Spar­kas­se war, glitt er auf einer ca. 50 cm gro­ßen, gut sicht­ba­ren Eis­flä­che aus, stürz­te und zog sich u.a. eine fol­gen­rei­che Sprung­ge­lenks­ver­let­zung zu. Der Klä­ger las­tet der Beklag­ten an, den Park­platz nicht genug geräumt zu haben und ver­lang­te u.a. Scha­dens­er­satz in Höhe von 2.640,- € sowie Schmer­zens­geld in Höhe von 2.000,- €.

Bereits das Land­ge­richt Koblenz wies die Kla­ge ab und führ­te zur Begrün­dung aus, es bestehe grund­sätz­lich die Ver­pflich­tung, einen Kun­den­park­platz so von Schnee und Eis zu befrei­en, dass er mög­lichst gefahr­los benutzt wer­den kön­ne. Der Park­platz sei vor­lie­gend aber groß­flä­chig eis­frei gewe­sen. Es habe nur ver­ein­zelt ver­eis­te Stel­len gege­ben, denen der Klä­ger hät­te aus­wei­chen kön­nen. Daher habe die Beklag­te kei­nen Pflicht­ver­stoß began­gen, der Klä­ger habe sei­nen Sturz selbst zu ver­ant­wor­ten. Die­se Ent­schei­dung des Land­ge­richts hat der Klä­ger mit der Beru­fung angefochten.

Der Senat wies den Klä­ger nun in dem Beschluss dar­auf hin, dass das Land­ge­richt rich­tig ent­schie­den und die Beru­fung daher kei­ne Aus­sicht auf Erfolg habe, so Fischer.

Die Spar­kas­se habe ihrer Ver­si­che­rungs­pflicht genügt, da der Platz groß­flä­chig geräumt gewe­sen sei. Die klei­ne Eis­flä­che habe ledig­lich eine Aus­deh­nung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Klä­ger auch erkannt wor­den. Der Klä­ger hät­te die Stel­le daher pro­blem­los umge­hen oder über­schrei­ten kön­nen, um siche­ren Fußes in das Gebäu­de zu gelangen.

Der Senat stell­te auch klar, dass die Spar­kas­se als Wirt­schafts­un­ter­neh­men kei­ne wei­ter­ge­hen­den Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten als die Kom­mu­ne habe. In bei­den Fäl­len gehe es um einen Park­platz, der einer unbe­stimm­ten Viel­zahl von Benut­zern eröff­net sei. Des­halb unter­lä­gen die Anfor­de­run­gen an die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht in die­sen Fäl­len jeweils den glei­chen Regeln.

Der Klä­ger hat dar­auf­hin sei­ne Beru­fung zurückgenommen.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

 

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Mar­cus Fischer
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