(Kiel) Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat soeben ent­schie­den, dass die Ableh­nung der Ertei­lung einer Fahr­erlaub­nis nicht zur Löschung von Punk­ten im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter in ent­spre­chen­der Anwen­dung von § 4 Abs. 2 Satz 3 des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes (StVG) führt.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts (BverwG) zu sei­nem Urteil vom 27. Sep­tem­ber 2012 — BVerwG 3 C 33.11.

Die Betei­lig­ten strit­ten um die Recht­mä­ßig­keit der Erhe­bung von Kos­ten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestütz­te Ver­war­nung des Klä­gers. Nach die­ser Rege­lung hat die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de den Inha­ber einer Fahr­erlaub­nis zu ver­war­nen, wenn sich acht, aber nicht mehr als 13 Punk­te im Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter erge­ben. Die Behör­de war der Auf­fas­sung, der Klä­ger habe wegen straf­ge­richt­li­cher Ver­ur­tei­lun­gen in den Jah­ren 2001 und 2002 einen Stand von zwölf Punk­ten erreicht. Dem­ge­gen­über mein­te der Klä­ger, die­se Punk­te sei­en nicht zu berück­sich­ti­gen, da im Jahr 2004 ein von ihm gestell­ter Antrag auf Fahr­erlaub­nis­er­tei­lung abge­lehnt wor­den sei. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach dann, wenn die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen oder eine Sper­re nach § 69a des Straf­ge­setz­bu­ches ange­ord­net wor­den ist, die Punk­te für die vor die­ser Ent­schei­dung began­ge­nen Zuwi­der­hand­lun­gen gelöscht wer­den, sei zumin­dest ent­spre­chend anzu­wen­den. Sei­ne Kla­ge blieb in bei­den Vor­in­stan­zen ohne Erfolg.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat auch die Revi­si­on des Klä­gers zurück­ge­wie­sen, so Schmidt-Strunk.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist weder unmit­tel­bar noch ent­spre­chend auf den Fall der Ableh­nung einer bean­trag­ten Fahr­erlaub­nis anwend­bar. Eine unmit­tel­ba­re Anwen­dung der Rege­lung schei­tert bereits dar­an, dass die­ser Fall in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht genannt wird. Dar­in ist kei­ne plan­wid­ri­ge Rege­lungs­lü­cke, son­dern — wie sich unter ande­rem aus der Geset­zes­be­grün­dung ergibt — eine bewuss­te Ent­schei­dung des Gesetz­ge­bers zu sehen, so dass auch eine ent­spre­chen­de Anwen­dung der Vor­schrift aus­schei­det. Abge­se­hen davon besteht kei­ne ver­gleich­ba­re Inter­es­sen­la­ge. In den Fäl­len der Fahr­erlaub­nis­ent­zie­hung und der Ertei­lungs­sper­re nach § 69a StGB ist die Punk­te­löschung das Kor­re­lat für die mit die­sen Maß­nah­men erfolg­te Sank­ti­on; eine sol­che Ver­knüp­fung fehlt bei der Nicht­er­tei­lung einer Fahr­erlaub­nis. Außer­dem wür­de eine erwei­tern­de Aus­le­gung Mani­pu­la­ti­ons­mög­lich­kei­ten eröffnen.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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