(Kiel) Eine Blut­ent­nah­me zur Fest­stel­lung der Alko­hol­men­ge im Blut eines Kraft­fah­rers gegen des­sen Wil­len erfor­dert eine rich­ter­li­che Anord­nung. Nur wenn ein zustän­di­ger Rich­ter nicht zu errei­chen ist, kann bei Gefahr im Ver­zug die Blut­ent­nah­me aus­nahms­wei­se auch durch die Staats­an­walt­schaft oder die Poli­zei ange­ord­net werden. 

Das, so der Worm­ser Fach­an­walt für Straf­recht Jür­gen Möthrath, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Ord­nungs­wid­rig­kei­ten-/Straf­recht” des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, hat der 1. Straf­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg (OLG) in einem am 24.11.2009 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss erneut klar­ge­stellt, Az.: 1 Ss 183/09.

Ein vom Amts­ge­richt wegen Trun­ken­heit im Ver­kehr ver­ur­teil­ter Kraft­fah­rer hat­te gegen das Urteil Revi­si­on beim Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg ein­ge­legt. Er berief sich dar­auf, dass die bei ihm ent­nom­me­ne Blut­pro­be nicht als Beweis­mit­tel im Pro­zess gegen ihn hät­te ver­wer­tet wer­den dür­fen. Es habe kei­ne Geneh­mi­gung eines Rich­ters vorgelegen.

Die Revi­si­on des Ange­klag­ten hat­te zwar kei­nen Erfolg, weil in der Revi­si­ons­be­grün­dung nichts dazu vor­ge­tra­gen wor­den war, ob der Ange­klag­te mit der Blut­ent­nah­me ein­ver­stan­den war.

Gleich­zei­tig, so Möthrath,  stell­te das Ober­lan­des­ge­richt jedoch klar, dass die Poli­zei den Rich­ter­vor­be­halt zu beach­ten hat und vor der Ent­nah­me einer Blut­pro­be gegen den Wil­len eines Ver­däch­ti­gen ver­su­chen muss, den zustän­di­gen Rich­ter zu errei­chen. Die Poli­zei darf von der Ein­ho­lung eines rich­ter­li­chen Beschlus­ses nicht abse­hen, weil dies in einer inner­dienst­li­chen Wei­sung all­ge­mein so vor­ge­se­hen ist. In einem sol­chen Fall kann dann das Blut­al­ko­hol­gut­ach­ten nicht als Beweis­mit­tel ver­wer­tet werden.

Möthrath riet, die­ses Urteil zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Jür­gen Möthrath
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