(Kiel) Ein Teil­neh­mer an einem Fahr­si­cher­heits­trai­ning kann nach einem Unfall auch dann Scha­dens­er­satz erhal­ten, wenn er zuvor erklärt hat, dass er auf eige­ne Gefahr an dem Trai­ning teilnehme.

Dar­auf ver­weist  der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das am 07.04.2011 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Koblenz vom 14. März 2011, Az: 12 U 1529/09), mit wel­chem das Gericht einem Motor­rad­fah­rer, der im August 2008 anläss­lich eines soge­nann­ten inst­ruc­tor-geführ­ten Fah­rer­trai­nings auf dem Nür­burg­ring einen Unfall erlit­ten hat­te, Scha­dens­er­satz in Höhe von ca. 4.000 € und ein Schmer­zens­geld in Höhe von 3.000 € zuge­spro­chen hat. Der Unfall war nach der Über­zeu­gung des Senats von einem ande­ren Teil­neh­mer ver­schul­det worden.

Der Klä­ger hat­te vor dem Trai­ning die Teil­nah­me­be­din­gun­gen des Ver­an­stal­ters unter­zeich­net, nach der die Teil­nah­me an dem Trai­ning auf eige­ne Gefahr erfol­gen soll­te und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che an den Ver­an­stal­ter aus­ge­schlos­sen waren. Der Teil­neh­mer soll­te für Per­so­nen- und Sach­schä­den Drit­ter haf­ten, wenn er die­se durch Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit verursacht.

Das Land­ge­richt Koblenz hat­te die Kla­ge abge­wie­sen, weil es von einer aus­drück­li­chen Haf­tungs­be­schrän­kung der Teil­neh­mer unter­ein­an­der auf vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten aus­ge­gan­gen war. Der ande­re Motor­rad­fah­rer habe den Unfall allen­falls leicht fahr­läs­sig ver­ur­sacht. Zudem sei die Haf­tung auch still­schwei­gend aus­ge­schlos­sen wor­den. Denn es habe kein Ver­si­che­rungs­schutz bestan­den, da die Teil­neh­mer zuvor alle gefähr­li­chen Tei­le an ihren Motor­rä­dern abge­klebt hät­ten und somit die Betriebs­er­laub­nis erlo­schen sei.

Auf die Beru­fung des Klä­gers hat der Senat nun das Urteil des Land­ge­richts abge­än­dert, so Klar­mann, und die Kla­ge über­wie­gend zuge­spro­chen. Der Senat führ­te aus, dass zwi­schen den Teil­neh­mern weder ein still­schwei­gen­der noch ein aus­drück­li­cher Haf­tungs­aus­schluss ange­nom­men wer­den könne.

Für einen still­schwei­gen­den Haf­tungs­aus­schluss lägen die Vor­aus­set­zun­gen nicht vor. Es habe sich nicht um eine Renn­ver­an­stal­tung gehan­delt, bei denen mit einem Haf­tungs­aus­schluss gerech­net wer­den müs­se, son­dern um ein Fahr­si­cher­heits­trai­ning, bei dem nicht die Erzie­lung von Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten, son­dern die Ver­bes­se­rung des Fahr­ver­hal­tens im Vor­der­grund gestan­den habe. Das Abkle­ben gefähr­li­cher Tei­le sei nur vor­über­ge­hend erfolgt und füh­re daher auch nicht zu einem Erlö­schen des Versicherungsschutzes.

Auch eine aus­drück­li­che Haf­tungs­be­schrän­kung aus den Teil­nah­me­be­din­gun­gen des Ver­an­stal­ters sei nicht anzu­neh­men. In den Teil­nah­me­be­din­gun­gen sei die Haf­tung der Teil­neh­mer unter­ein­an­der nicht ein­deu­tig aus­ge­schlos­sen oder beschränkt wor­den. Die Teil­nah­me­be­din­gun­gen regel­ten die Bezie­hung zwi­schen Ver­an­stal­ter und Teil­neh­mer, nicht die Haf­tung der Teil­neh­mer unter­ein­an­der. Der Klä­ger habe somit durch sei­ne Unter­schrift nicht pau­schal auf alle Ansprü­che gegen ande­re Teil­neh­mer für den Fall eines Unfalls verzichtet.

Die Beweis­auf­nah­me vor dem Senat ergab, dass der beklag­te Motor­rad­fah­rer den Unfall ver­ur­sacht hat. Zeu­gen konn­ten bestä­ti­gen, dass der Klä­ger den Beklag­ten über­holt hat­te und der Beklag­te im Bereich einer Links­kur­ve gegen das Hin­ter­rad des Motor­rads des Klä­gers gefah­ren war. Der Beklag­te habe, so der Senat, sei­ne Fahr­wei­se nicht den ört­li­chen Gege­ben­hei­ten ange­passt. Zwar gel­te die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung nicht, da der Nür­burg­ring nicht für den öffent­li­chen Ver­kehr geöff­net ist. Den­noch sei­en die Fah­rer ein­an­der zur ver­kehrs­üb­li­chen Sorg­falt ver­pflich­tet. Dage­gen habe der Beklag­te ver­sto­ßen, als er in die Fahr­li­nie des Klä­gers hin­ein gefah­ren sei. Der Klä­ger erlitt bei dem Unfall eine Mit­tel­hand­frak­tur, einen Rip­pen­bruch und eine Hüftgelenksprellung.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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