(Kiel) Die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung eines Kraft­fah­rers tritt nicht ein für einen von dem Fahr­zeug­füh­rer vor­sätz­lich her­bei­ge­führ­ten Scha­den. Das gilt auch dann, wenn jemand in Sui­zid­ab­sicht mit einem ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeug einen Unfall herbeiführt.

Wird fest­ge­stellt, so der Köl­ner Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­si­che­rungs­recht Mar­kus von Lau­fen­berg, Lei­ter des Fach­aus­schus­ses „Ver­si­che­rungs­recht” des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, dass der Todes­fah­rer die Schä­di­gung des ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeugs zumin­dest bil­li­gend in Kauf genom­men hat, ent­fällt der Ver­si­che­rungs­schutz und damit ein Anspruch des Geschä­dig­ten auf Scha­dens­er­satz durch den Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rer.
Der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg bestä­tig­te inso­weit durch einen Hin­weis­be­schluss vom 05.08.2009, Az.: 6 U 143/09, ein Urteil des Land­ge­richts Aurich.
Hin­ter­grund war fol­gen­der Sach­ver­halt: Einem LKW-Fah­rer kam im Früh­jahr 2008 mor­gens bei nebe­li­ger Sicht auf einer Land­stra­ße ein Sat­tel­schlep­per auf der Gegen­fahr­bahn ent­ge­gen. Plötz­lich scher­te ein PKW hin­ter dem Sat­tel­schlep­per auf die Fahr­bahn des LKW aus und prall­te fron­tal gegen den LKW. Der PKW-Fah­rer war sofort tot, wäh­rend am LKW erheb­li­chen Sach­scha­den ent­stan­den war. Die spä­te­ren Ermitt­lun­gen erga­ben, dass der Todes­fah­rer zuvor sei­ne Freun­din getö­tet und sein Haus ange­zün­det hat­te. Auf­grund einer sofor­ti­gen Fahn­dung der Poli­zei ver­folg­te eine Funk­strei­fe den mit sei­nem PKW flüch­ten­den Täter. Das Land­ge­richt Aurich kam in der Beweis­auf­nah­me zu dem Ergeb­nis, dass der Unfall nicht Fol­ge der Flucht vor der Poli­zei war. Der Täter habe den Unfall in Sui­zid­ab­sicht her­bei­ge­führt und dabei die Fol­gen des Unfalls für den ihm ent­ge­gen­kom­men­den LKW-Fah­rer bil­li­gend in Kauf genom­men.
Dadurch ent­fällt nach gel­ten­dem Pflicht­ver­si­che­rungs­recht jedoch ein Anspruch des Geschä­dig­ten gegen die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Täters, betont von Lau­fen­berg. Gegen das kla­ge­ab­wei­sen­de Urteil des Land­ge­richts leg­te der Geschä­dig­te Beru­fung vor dem Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg ein.
Auf einen ent­spre­chen­den Hin­weis­be­schluss des 6. Zivil­se­nats, nahm der Geschä­dig­te die Beru­fung man­gels Erfolgs­aus­sich­ten zurück. Ihm bleibt nun z. B. die Mög­lich­keit wenigs­tens einen Teil sei­nes Scha­dens aus dem Ent­schä­di­gungs­fonds nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Geset­zes über die Pflicht­ver­si­che­rung für Kraft­fahr­zeug­hal­ter (PflVG) ersetzt zu erhal­ten bzw. gegen den Schä­di­ger oder des­sen Erben direkt vor­zu­ge­hen.
Von Lau­fen­berg emp­fahl, in allen Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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