(Kiel) Ist der Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und er kann ein Verschulden des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Das, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt ein am 15.01.2010 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 27.08.2009, Az.: 21 O 655/08, mit dem die Schadenersatzklage eines Kraftfahrzeughalters gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung abgewiesen wurde.

Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem Ortschild auf diese vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbiegen. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, einen Unfall zu vermeiden, geriet jedoch dabei ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast.

Der Kläger behauptete nun, der Unfallgegner hätte sein Fahrzeug, bevor er auf die bevorrechtigte Bundesstraße einfuhr, sehen können und müssen. Daher habe er nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen und müsse ihm den entstandenen Fahrzeugschaden von über 6.000 € für erstatten. Die Beklagten wendeten hingegen ein, dass der Fahrer des klägerischen Pkw auf Höhe des Ortsschilds eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gehabt habe. Der beklagte Unfallgegner habe den Pkw des Klägers außerdem gar nicht sehen können.

Das Landgericht Coburg wies die entsprechende Klage nun ab, betont Klarmann.

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten nicht haften, da der Fahrer des klägerischen Pkw einen groben Verkehrsverstoß begangen hat. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen war das Gericht von einer Geschwindigkeit des klägerischen Pkw in Höhe des Ortsschildes von mindestens 100 km/h überzeugt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs und seine Beifahrerin hatten entsprechende Angaben bei der Polizei gemacht. Der eingeschaltete Sachverständige kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Ortsschild noch 100 km/h schnell gewesen sein muss.

Damit habe der Fahrer die innerorts vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet. Ein Verschulden des Unfallgegners konnte der Sachverständige dagegen nicht feststellen. Aufgrund der groben Alleinschuld des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs mussten der Unfallgegner und seine Versicherung nicht zahlen.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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