(Kiel) Ist der Fah­rer eines Pkw inner­orts deut­lich zu schnell und er kann ein Ver­schul­den des Unfall­geg­ners nicht nach­wei­sen, hat er kei­nen Anspruch auf Schadensersatz.

Das, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt ein am 15.01.2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Land­ge­richts (LG) Coburg vom 27.08.2009, Az.: 21 O 655/08, mit dem die Scha­den­er­satz­kla­ge eines Kraft­fahr­zeug­hal­ters gegen den Unfall­geg­ner und des­sen Ver­si­che­rung abge­wie­sen wurde.

Das Kraft­fahr­zeug des Klä­gers wur­de zum Unfall­zeit­punkt von einem Ver­wand­ten mit deut­lich über­höh­ter Geschwin­dig­keit inner­halb einer Ort­schaft auf einer Bun­des­stra­ße gefah­ren. Der beklag­te Unfall­geg­ner woll­te kurz nach dem Ort­schild auf die­se vor­fahrts­be­rech­tig­te Bun­des­stra­ße ein­bie­gen. Der Fah­rer des klä­ge­ri­schen Fahr­zeugs ver­such­te, einen Unfall zu ver­mei­den, geriet jedoch dabei ins Schleu­dern und prall­te gegen einen Laternenmast.

Der Klä­ger behaup­te­te nun, der Unfall­geg­ner hät­te sein Fahr­zeug, bevor er auf die bevor­rech­tig­te Bun­des­stra­ße ein­fuhr, sehen kön­nen und müs­sen. Daher habe er nicht auf die Bun­des­stra­ße ein­fah­ren dür­fen und müs­se ihm den ent­stan­de­nen Fahr­zeug­scha­den von über 6.000 € für erstat­ten. Die Beklag­ten wen­de­ten hin­ge­gen ein, dass der Fah­rer des klä­ge­ri­schen Pkw auf Höhe des Orts­schilds eine Geschwin­dig­keit von min­des­tens 100 km/h gehabt habe. Der beklag­te Unfall­geg­ner habe den Pkw des Klä­gers außer­dem gar nicht sehen können.

Das Land­ge­richt Coburg wies die ent­spre­chen­de Kla­ge nun ab, betont Klarmann.

Das Gericht stell­te fest, dass die Beklag­ten nicht haf­ten, da der Fah­rer des klä­ge­ri­schen Pkw einen gro­ben Ver­kehrs­ver­stoß began­gen hat. Auf­grund der poli­zei­li­chen Ermitt­lun­gen war das Gericht von einer Geschwin­dig­keit des klä­ge­ri­schen Pkw in Höhe des Orts­schil­des von min­des­tens 100 km/h über­zeugt. Der Fah­rer des klä­ge­ri­schen Fahr­zeugs und sei­ne Bei­fah­re­rin hat­ten ent­spre­chen­de Anga­ben bei der Poli­zei gemacht. Der ein­ge­schal­te­te Sach­ver­stän­di­ge kam eben­falls zu dem Ergeb­nis, dass das Fahr­zeug des Klä­gers nach dem Orts­schild noch 100 km/h schnell gewe­sen sein muss.

Damit habe der Fah­rer die inner­orts vor­ge­schrie­be­ne Geschwin­dig­keit von 50 km/h grob miss­ach­tet. Ein Ver­schul­den des Unfall­geg­ners konn­te der Sach­ver­stän­di­ge dage­gen nicht fest­stel­len. Auf­grund der gro­ben Allein­schuld des Fah­rers des klä­ge­ri­schen Fahr­zeugs muss­ten der Unfall­geg­ner und sei­ne Ver­si­che­rung nicht zahlen.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de - ver­wies.

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