(Kiel)  Parkt eine Kundin ihren Wagen länger als die auf Schildern gestattete Stunde auf dem Privatparkplatz eines Supermarktes, darf der Inhaber des Supermarktes das Fahrzeug durch eine Drittfirma abschleppen lassen. Diese kann die Rückgabe des Fahrzeuges bzw. die Bekanntgabe seines Standortes von einer Zahlung in Höhe von 219,50 EUR abhängig machen.

 Eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Berlin, so der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht S. Patrick Rümmler, Landesregionalleiter „Berlin“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Kammergericht Berlin in einem am 11.03.2011 veröffentlichten Urteil vom 7. Januar 2011, Az.: 13 U 31/10 bestätigt.

Die Fahrzeuginhaberin blieb mit ihren Argumenten in beiden Instanzen erfolglos, der verlangte Betrag sei im Vergleich zu den „normalen“ Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht und eine Zurückbehaltung des Autos ohnehin nicht gerechtfertigt. Bei Bemessung des verlangten Entgeltes – so Landgericht und Kammergericht – dürfe der Grundstücksbesitzer neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigen. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Rümmler empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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S. Patrick Rümmler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht/
AvD-Vertrauensrechtsanwalt
Landesregionalleiter „Berlin“
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