(Kiel) Das Land­ge­richt Coburg hat ent­schie­den, dass eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung auch dann zu Scha­den­er­satz ver­pflich­tet ist, wenn der Sohn des Bus­fah­rers bei einem Unfall ver­letzt wird.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrsrechs­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das am 23.11.2009 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Land­ge­richts Coburg vom 23.06.2009, Az.: 22 O 398/08.
Der bei einem Bus­un­fall ver­letz­te 15-jäh­ri­ge Klä­ger woll­te von der Haft­pflicht­ver­si­che­rung eines auf schnee­glat­ter Fahr­bahn ver­un­glück­ten Omni­bus­ses, der von sei­nem Vater gesteu­ert wur­de, ins­ge­samt 10.000 € Schmer­zens­geld, wovon sie jedoch nur 2.000 € aner­kann­te. Bei dem Unfall hat­te der Sohn, der im Bus saß, gra­vie­ren­de Ver­let­zun­gen erlit­ten. Wegen zwei­er Wir­bel­brü­che muss­te er 3 Wochen im Kran­ken­haus ver­brin­gen und war danach noch wochen­lang krank geschrie­ben. Er hat seit­dem Rücken­be­schwer­den. Die Ver­si­che­rung ver­trat jedoch die Auf­fas­sung, dass der Ver­letz­te ein „Schwarz­fah­rer” gewe­sen sei. Dane­ben bestehe kein Ver­si­che­rungs­schutz, da die Haf­tung von Eltern gegen­über ihren Kin­dern bei feh­ler­haf­tem Ver­hal­ten beschränkt sei. Hier­auf­hin ver­klag­te der Klä­ger die Haft­pflicht­ver­si­che­rung auf Zah­lung der wei­te­ren 8.000 €.
Das Land­ge­richt gab der Kla­ge statt, betont Klar­mann.
Das Gericht stell­te fest, dass sich der Klä­ger berech­tigt im Omni­bus befand. Sei­ne Anwe­sen­heit im Bus war mit dem Arbeit­ge­ber des Vaters, der auch Hal­ter des Omni­bus­ses war, abge­spro­chen. Auch konn­te sich die Beklag­te nicht dar­auf beru­fen, dass Eltern bei der Aus­übung der elter­li­chen Sor­ge bei Pflicht­ver­stö­ßen nur beschränkt haf­ten. Die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs fin­den im Stra­ßen­ver­kehr kei­ne Anwen­dung. Im Stra­ßen­ver­kehr sind die all­ge­mein gül­ti­gen Regeln zu beach­ten. Für indi­vi­du­el­le Sorg­lo­sig­keit ist dort kein Raum. Daher kam das Land­ge­richt zu einem Schmer­zens­geld­an­spruch des Klä­gers in der gefor­der­ten Höhe von 10.000 €. Das Gericht hat dabei beson­ders berück­sich­tigt, dass der noch sehr jun­ge Klä­ger auch nach Abschluss sei­ner Krank­schrei­bung noch an durch den Unfall aus­ge­lös­ten Rücken­be­schwer­den lei­det. Nach Ein­schät­zung des Gerichts kön­nen die­se Beschwer­den noch jah­re­lang andau­ern, wes­we­gen ein Schmer­zens­geld in Höhe von 10.000 € als ange­mes­sen ange­se­hen wur­de.
Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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