(Kiel) Der 6. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Olden­burg hat ent­schie­den, dass die Betei­lig­ten eines soge­nann­ten Streif­un­falls beim Über­hol­vor­gang in einer Auto­bahn­bau­stel­le jeweils zur Hälf­te für den ein­ge­tre­te­nen Scha­den haften.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Olden­burg vom 20.09.2013 zu sei­nem Urteil vom 11. Mai 2013, Az. 6 U 64/12.

Ein Auto­fah­rer hat­te einen LKW mit Anhän­ger aus den Nie­der­lan­den in einer Auto­bahn­bau­stel­le auf der Bun­des­au­to­bahn 30 über­ho­len wol­len. Vor dem Über­hol­vor­gang war der LKW bereits ein­mal von der rech­ten Haupt­fahr­spur über die Fahr­bahn­mar­kie­rung teil­wei­se auf den lin­ken Fahr­strei­fen gera­ten. Wäh­rend des Über­hol­vor­gan­ges auf den ver­eng­ten Fahr­bah­nen stie­ßen die bei­den Fahr­zeu­ge sodann anein­an­der. Es ent­stand am PKW ein Sach­scha­den in Höhe von mehr als 5.000 €.

Das Land­ge­richt Osna­brück hat­te die Kla­ge des Auto­fah­rers auf Scha­den­er­satz abge­wie­sen. Mit sei­ner Beru­fung hat­te er jetzt zur Hälf­te Erfolg, so Schlemm.

Aus Sicht des Senats konn­te der kon­kre­te Unfall­her­gang man­gels Zeu­gen nicht auf­ge­klärt wer­den. So blieb offen, ob der LKW zu weit links auf die Über­hol­spur gefah­ren war oder der Auto­fah­rer nicht auf­ge­passt hat­te. Ein Auto­fah­rer dür­fe im Bau­stel­len­be­reich über­ho­len, solan­ge dies nicht ver­bo­ten sei, so der Senat. Eine im Ver­hält­nis zum LKW-Fah­rer gestei­ger­te Sorg­falts­pflicht tref­fe ihn nicht, da auch der LKW-Fah­rer beson­de­re Sorg­falt wal­ten las­sen müs­se. Selbst wenn der LKW zuvor bereits sei­nen Haupt­fahr­strei­fen ein­mal ver­las­sen habe und zu weit links gefah­ren sei, kön­ne dar­auf ver­traut wer­den, dass dies beim Über­hol­vor­gang nicht noch ein­mal pas­sie­ren werde.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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