(Kiel) Hal­ter von Fahr­zeug­flot­ten wie zum Bei­spiel Miet­wa­gen­un­ter­neh­men, Lea­sing­ge­sell­schaf­ten, Trans­port- und Taxi­un­ter­neh­men müs­sen sich berufs­be­dingt wohl oder übel häu­fig mit Ver­kehrs­un­fäl­len ihrer Flot­ten­fahr­zeu­ge beschäftigen.

Bei der Regu­lie­rung der Unfall­schä­den, so der Moer­ser Fach­an­walt für Ver­kehrs- und Straf­recht Ber­til Jakobson vom VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel sowie gleich­zei­ti­ger Vize­prä­si­dent des VdSRV-Ver­band deut­scher Straf­rechts­An­wäl­te und Straf­ver­tei­di­ger e. V., auch aus eige­ner Erfah­rung, kommt es dann häu­fig in der Pra­xis zu Strei­tig­kei­ten mit der jewei­li­gen Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Unfall­geg­ners, wel­che typi­scher­wei­se dar­um bemüht ist, den von ihr zu regu­lie­ren­den Scha­den so gering wie mög­lich zu halten.

Nach dem kla­ren Wort­laut des Geset­zes besteht grund­sätz­lich ein Anspruch des Geschä­dig­ten auf den erfor­der­li­chen Geld­be­trag, wenn wegen der Beschä­di­gung einer Sache — wie zum Bei­spiel dem Fahr­zeug einer Fahr­zeug­flot­te — Scha­den­er­satz zu leis­ten ist, § 249 II S. 1 BGB.

Ein Zank­ap­fel kann dann unter ande­rem die Fra­ge wer­den, ob der Hal­ter einer Fahr­zeug­flot­te als Geschä­dig­ter ins­be­son­de­re auch einen Anspruch auf Erstat­tung der durch die Ein­schal­tung eines eige­nen Anwal­tes ent­stan­de­nen Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten hat.

In der Pra­xis kann immer wie­der beob­ach­tet wer­den, so Jako­baon, dass Scha­den­ab­tei­lun­gen von Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung eine fast 20 Jah­re alte Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH — Urteil vom 8. Novem­ber 1994 — VI ZR 3/94) bemü­hen, um die Erstat­tung der Anwalts­kos­ten des Geschä­dig­ten abzu­leh­nen. In die­ser Ent­schei­dung hat­te der BGH sei­ner­zeit u.a. wört­lich aus­ge­führt, dass

(…) für den Fall, dass die Ver­ant­wort­lich­keit für den Scha­den und damit die Haf­tung von vorn­her­ein nach Grund und Höhe der­art klar ist, dass aus der Sicht des Geschä­dig­ten kein ver­nünf­ti­ger Zwei­fel dar­an bestehen kann, dass der Schä­di­ger ohne wei­te­res sei­ner Ersatz­pflicht nach­kom­men wer­de, es grund­sätz­lich nicht erfor­der­lich sein wird, schon für die erst­ma­li­ge Gel­tend­ma­chung des Scha­dens gegen­über dem Schä­di­ger bzw. sei­ner Ver­si­che­rung einen Rechts­an­walt hinzuzuziehen. (…)”

Die­se Ent­schei­dung hat­te einen Sach­ver­halt zum Gegen­stand, bei dem die Auto­bahn­ein­rich­tung einer Leit­plan­ke beschä­digt wor­den ist.

Unter Zitie­rung die­ser Ent­schei­dung wird immer wie­der der Ver­such unter­nom­men, die Regu­lie­rung der Kos­ten für die Ein­schal­tung eines Rechts­an­wal­tes abzulehnen.

Die­se Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs ist aber bei genaue­rer Betrach­tung auf die „typi­schen” Ver­kehrs­un­fäl­le von Hal­tern von Fahr­zeug­flot­ten des­we­gen nicht anwend­bar, weil bei letz­te­ren regel­mä­ßig min­des­tens zwei Kraft­fahr­zeu­ge invol­viert sind.

Mit ande­ren Wor­ten: Wenn ein Kfz gegen eine Leit­plan­ke fährt und die­se beschä­digt, ist dies ein völ­lig ande­rer Lebens­sach­ver­halt als der­je­ni­ge, bei dem z.B. zwei Fahr­zeu­ge im Stra­ßen­ver­kehr mit­ein­an­der strei­fend oder fron­tal kollidieren.

Den­noch füh­ren Scha­den­ab­tei­lun­gen der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen häu­fig das Argu­ment ins Fel­de, Hal­ter einer Fahr­zeug­flot­te sei­en regel­mä­ßig geschäft­lich ver­siert könn­ten daher einen Ver­kehrs­un­fall ohne Ein­schal­tung eines exter­nen Rechts­an­wal­tes bear­bei­ten. Die­sen blu­mi­gen Aus­füh­run­gen wird jedoch nahe­zu ein­hel­lig von der Recht­spre­chung der Amts-und Land­ge­rich­te eine kla­re Absa­ge erteilt.

Die wesent­li­chen Leit­li­ni­en die­ser Recht­spre­chung lau­ten in etwa wie folgt:

1.
Das „Regu­lie­rungs­ver­hal­ten” eini­ger Ver­si­che­rer hat selbst maß­geb­lich dazu bei­getra­gen, dass infol­ge­des­sen eine nicht mehr über­schau­ba­re Recht­spre­chung zu ersatz­fä­hi­gen Unfall­schä­den ent­stan­den ist. Allein die Fra­ge nach der zutref­fen­den Höhe der zu regu­lie­ren­den Scha­dens­po­si­tio­nen wie z.B. Repa­ra­tur­kos­ten und Nut­zungs­aus­fall führt dazu, dass Ver­kehrs­un­fäl­le nicht mehr als ein­fach gela­ger­te Fäl­le zu klas­si­fi­zie­ren sind (vgl. LG Mann­heim –VRR 2007, 471, 472).

2.
Auf­grund des „Regu­lie­rungs­ver­hal­tens” eini­ger Ver­si­che­rer befin­det sich die Recht­spre­chung bei Unfall­schä­den dar­über hin­aus in einem stän­di­gen Pro­zess der Fort­ent­wick­lung (vgl. LG Itze­hoe, Scha­den­pra­xis 2009, Sei­te 31). Die­se stän­dig im Fluss befind­li­che Recht­spre­chung ist für einen meist rechts­un­kun­di­gen Hal­ter einer Fahr­zeug­flot­te nicht mehr zu überschauen.

3.
Bei einem nicht ganz ein­fach gela­ger­ten Scha­dens­fall gilt sowohl für Pri­vat­leu­te, als auch für Behör­den oder Unter­neh­men (vgl. BGH NJW 1995, Sei­te 446), dass die­se zur eige­nen Mühe­ver­wal­tung bei der Scha­dens­ab­wick­lung nicht ver­pflich­tet sind (vgl. BGH, a.a.O.). Nach hier ver­tre­te­ner Rechts­an­sicht wür­de die Aner­ken­nung einer sol­chen Ver­pflich­tung auf eine unbil­li­ge Ent­las­tung des Schä­di­gers hin­aus­füh­ren und des­wei­te­ren zur Fol­ge haben, dass der Geschä­dig­te über­ob­li­ga­ti­ons­mä­ßi­ge Anstren­gun­gen zu unter­neh­men hät­te, wel­che dem Schä­di­ger bzw. sei­ner Ver­si­che­rung nicht zugu­te­kom­men dürfen.

4.
Ver­kehrs­un­fäl­le mit min­des­tens zwei Kraft­fahr­zeu­gen haben in recht­li­cher Hin­sicht zur Fol­ge, dass eine Abwä­gung der jeweils mit­wir­ken­den Betriebs­ge­fah­ren nach § 17 II StVG vor­zu­neh­men ist. In sol­chen Kon­stel­la­tio­nen, wel­che gera­de­zu para­dig­ma­tisch für Ver­kehrs­un­fäl­le von Fahr­zeu­gen einer Fahr­zeug­flot­te im all­täg­li­chen Stra­ßen­ver­kehr sind, ist die Ein­schal­tung eines Rechts­an­walts grund­sätz­lich gebo­ten (vgl. LG Mann­heim, a.a.O.; LG Stra­ßen­ver­kehr, LG Itze­hoe, a.a.O.).

5.
Des­wei­te­ren wur­de in Ein­zel­fäl­len auch dann eine Ver­pflich­tung zur Erstat­tung der Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten ange­nom­men, wenn u.a.

- die Rechts­ab­tei­lung einer grö­ße­ren Fir­ma nicht für die Unfall­scha­den­ab­wick­lung ein­ge­rich­tet wor­den ist (AG Duis­burg — Urteil vom 20. Dezem­ber 2012 – 3 C 2446/12)

- der Ver­si­che­rer selbst die Haf­tungs­la­ge erst nach Ein­sicht in die Ermitt­lungs­ak­ten beur­tei­len woll­te und bei min­des­tens einer Scha­dens­po­si­tio­nen „Schwie­rig­kei­ten gemacht hat” (AG Müns­ter — Urteil vom 8. Mai 2013 — 55 C 4095/12)

- der Schä­di­ger den Unfall­ort uner­laubt ver­las­sen hat, weil dann regel­mä­ßig eine Ein­sicht in die poli­zei­li­chen Ermitt­lungs­ak­ten erfor­der­lich ist (AG Bad Hom­burg v.d.H. — Urteil vom 31. Dezem­ber 2012 — 2 C 2061/12)
- der Ver­si­che­rer wäh­rend der Regu­lie­rung auch nur eine Scha­dens­po­si­ti­on bestrit­ten hat, weil dann das Argu­ment, es habe sich um eine „ganz ein­fa­che Ange­le­gen­heit” gehan­delt, nicht mehr ver­fängt (AG Nürn­berg — Urteil vom 18. Dezem­ber 2012 – 13 C 6057/12)

- auch die vor­he­ri­ge Zah­lungs­ver­wei­ge­rung ein wei­te­res Argu­ment für die Anwalts­ein­schal­tung sein kann (AG Olden­burg — Urteil vom 18. Dezem­ber 2012 – 6 C 6237/12)

- der Ver­si­che­rer dann, wenn er sich ver­kla­gen lässt, weil er nicht frei­wil­lig alles zahlt, sich im Nach­hin­ein nicht dar­auf beru­fen kann, ein Anwalt sei nicht erfor­der­lich gewe­sen (AG Lübeck — Urteil vom 4. Okto­ber 2012 — 23 C 2312/12)

- letzt­lich das Argu­ment, der Hal­ter einer Fahr­zeug­flot­te sei geschäft­lich ver­siert und müs­se bzw. kön­ne sich ohne anwalt­li­chen Bei­stand um die Regu­lie­rung selbst küm­mern, kei­ne all­ge­mein­gül­ti­ge Gel­tung bean­sprucht (AG Ham­burg St. Georg — Urteil vom 21. April 2011 – 915 C 520/10).

Nach all­dem kann Unter­neh­men und ins­be­son­de­re Hal­tern von Fahr­zeug­flot­ten nur ange­ra­ten wer­den, bei der außer­ge­richt­li­chen Regu­lie­rung von Ver­kehrs­un­fäl­len ihrer Flot­ten­fahr­zeu­ge nicht auf die Inan­spruch­nah­me anwalt­li­chen Bei­stands zu verzichten.

Die vor­ge­nann­ten Aus­füh­run­gen doku­men­tie­ren, dass die Recht­spre­chung regel­mä­ßig auf Sei­ten des geschä­dig­ten Hal­ters einer Fahr­zeug­flot­te steht.

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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