(Kiel) Bei Fahr­zeu­gen, die älter als drei Jah­re sind, darf der Unfall­ge­schä­dig­te bezüg­lich der Repa­ra­tur grund­sätz­lich auf eine gleich­wer­ti­ge „freie Fach­werk­statt” ver­wie­sen werden. 

Dabei sind ihm vom Unfall­ver­ur­sa­cher oder der Ver­si­che­rung aber kon­kre­te Werk­stät­ten zu benen­nen, die gleich­wer­ti­ge Arbei­ten leis­ten, in zumut­ba­rer Ent­fer­nung lie­gen und bereit sind, die Arbei­ten güns­ti­ger durch­zu­füh­ren. Ein Scha­dens­gut­ach­ten darf der Geschä­dig­te bei Baga­tell­schä­den nicht ein­ho­len. Hier genügt ein Kostenvoranschlag.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 14.09.2012 zu sei­nem Urteil vom 28.9.2011, Az. 322 C 793/11.

Im August 2010 stand eine Münch­ner Auto­fah­re­rin mit ihrem Ford Escort auf dem Park­platz des Euro­in­dus­trie­parks. Vor ihr stand ein VW Golf. Plötz­lich fuhr des­sen Fah­re­rin rück­wärts und beschä­dig­te das Fahr­zeug der Münch­ne­rin am Stoß­fän­ger vor­ne links und am lin­ken vor­de­ren Schein­wer­fer. Die Geschä­dig­te hol­te ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten zu den vor­aus­sicht­li­chen Besei­ti­gungs­kos­ten ein. Des­sen Kos­ten in Höhe von 387 Euro sowie die vor­aus­sicht­li­chen Repa­ra­tur­kos­ten in Höhe von 844 Euro ver­lang­te sie von der Ver­si­che­rung. Die­se zahl­te aller­dings die Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten gar nichts und auf die Repa­ra­tur­kos­ten nur 176 Euro. Ins­be­son­de­re die Stun­den­ver­rech­nungs­sät­ze sei­en hier zu hoch ange­setzt. Die Geschä­dig­te hät­te nicht zu einer Ver­trags­werk­statt gehen müssen. 

Dar­auf­hin erhob die Unfall­ge­schä­dig­te Kla­ge vor dem Amts­ge­richt Mün­chen. Der zustän­di­ge Rich­ter gab ihr aller­dings nur teil­wei­se Recht, so Fischer.

Nach Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens sei­en die von der Klä­ge­rin gel­tend gemach­ten Stun­den­ver­rech­nungs­sät­ze der mar­ken­ge­bun­de­nen Fach­werk­statt den Repa­ra­tur­kos­ten zu Recht zugrun­de gelegt wor­den. Zwar dür­fe ein Geschä­dig­ter bei Fahr­zeu­gen, die älter als drei Jah­re sei­en, auch auf eine freie Fach­werk­statt ver­wie­sen wer­den. Die­ser dür­fe dann aber dar­le­gen, war­um eine sol­cher Ver­weis nicht zumut­bar sei (z.B. weil das Fahr­zeug stets in einer mar­ken­ge­bun­de­nen Werk­statt repa­riert oder gewar­tet wor­den sei, weil die ande­re Werk­statt nicht gleich­wer­tig arbei­ten kön­ne, zu weit ent­fernt oder aus ande­ren Grün­den unzu­mut­bar sei). 

Dar­aus erge­be sich, dass die Geschä­dig­te hier nicht pau­schal dar­auf ver­wie­sen wer­den dür­fe, eine güns­ti­ge­re Werk­statt in Anspruch zu neh­men, son­dern dass ihr eine oder meh­re­re kon­kre­te Werk­stät­ten zu benen­nen sind, wel­che eine gleich­wer­ti­ge Arbeit leis­ten kön­nen, in zumut­ba­rer Ent­fer­nung lie­gen und auch tat­säch­lich bereit wären, güns­ti­ger zu arbei­ten. Dies sei hier sei­tens der Beklag­ten nicht geschehen. 

Die Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten für das von der Klä­ge­rin ein­ge­hol­te Gut­ach­ten sei­en aller­dings nicht erstat­tungs­fä­hig. Grund­sätz­lich sei es nicht zu bean­stan­den, wenn ein Geschä­dig­ter einen Sach­ver­stän­di­gen her­an­zie­he. Dies gel­te aber nicht bei blo­ßen Baga­tell­schä­den. Hier sei ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten weder erfor­der­lich noch zweck­mä­ßig. Die Ein­ho­lung eines Kos­ten­vor­anschla­ges sei dafür ausreichend. 

Der vor­lie­gen­de Scha­den sei auch für die Klä­ge­rin als Baga­tell­scha­den zu wer­ten gewe­sen, ins­be­son­de­re auch ange­sichts des Alters des Fahr­zeugs (14 Jah­re) und der dort bereits vor­han­de­nen Vor­schä­den. Der vom Gericht bestell­te Sach­ver­stän­di­ge sei des­halb auch (unter Berück­sich­ti­gung der Stun­den­sät­ze der Fach­werk­statt der Klä­ge­rin) nur zu Repa­ra­tur­kos­ten von 417 Euro gekom­men. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Mar­cus Fischer
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