(Kiel) Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat in einer Pres­se­mit­tei­lung vom 8.04.2013 dar­auf hin­ge­wie­sen, dass „tan­ken im Aus­land” steu­er­li­che Fol­gen haben kann.

Dar­auf ver­weist der Moer­ser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Ber­til Jakobson, Mit­glied des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel.

Fuhr­un­ter­neh­mer las­sen häu­fig in ihre Fahr­zeu­ge durch Karos­se­rie­bau­er Kraft­stoff­be­häl­ter ein­bau­en, die ein grö­ße­res Fas­sungs­ver­mö­gen als die vom Her­stel­ler des Lkw ein­ge­bau­ten Kraft­stoff­be­häl­ter haben. Anlass hier­für ist regel­mä­ßig, dass Lkws durch Karos­se­rie­bau­er ent­spre­chend der indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se des jewei­li­gen Fuhr­un­ter­neh­mers z. B. zum Trans­port von Con­tai­nern, Pkws o. ä. aus­ge­stat­tet wer­den. Zu Pro­ble­men kann es aber füh­ren, wenn das Unter­neh­men auch im euro­päi­schen Aus­land tan­ken lässt und mit dem getank­ten Kraft­stoff nach Deutsch­land fährt.

Der Zoll­se­nat des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf hat einen der­ar­ti­gen Fall nun­mehr dem Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on vor­ge­legt. In dem Ver­fah­ren (Az.: 4 K 3691/12 VE) geht es um einen Lkw, in dem nach Aus­lie­fe­rung durch den Her­stel­ler durch einen Karos­se­rie­bau­er der ursprüng­li­che Tank ver­setzt und zugleich ein wei­te­rer Tank mit einem Fas­sungs­ver­mö­gen von 780 Litern ein­ge­baut wur­de. Der Umbau war not­wen­dig, um den Lkw mit Con­tai­nern bela­den zu kön­nen. Eine ent­spre­chen­de Umrüs­tung durch den Her­stel­ler wäre nicht üblich gewe­sen. Die Spe­di­ti­on, die das Fahr­zeug nutz­te, betank­te es in den Nie­der­lan­den. Nach den Betan­kun­gen über­quer­te der Fah­rer des Fahr­zeugs unmit­tel­bar die Gren­ze nach Deutsch­land, um Fahr­ten im Inland durch­zu­füh­ren. Die Zoll­ver­wal­tung setz­te gegen­über der Spe­di­ti­on Ener­gie­steu­er für den in den bei­den Tanks ein­ge­führ­ten Die­sel fest. Es grei­fe kei­ne Steu­er­be­frei­ung ein, da bei­de Tanks nicht seri­en­mä­ßig ein­ge­baut wor­den sei­en. Dage­gen klag­te die Spedition.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on den Fall zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, so Jakobson.

Zwar sei Ener­gie­steu­er fest­zu­set­zen, wenn Die­sel­kraft­stoff in das Inland ver­bracht wer­de. Aller­dings sei der Kraft­stoff von der Steu­er befreit, wenn und soweit er in einem regu­lä­ren, vom Her­stel­ler ein­ge­bau­ten Tank beför­dert wer­de. Nach­träg­lich ein­ge­bau­te, ver­grö­ßer­te oder wei­te­re Tank­be­häl­ter fie­len nicht unter die Steu­er­be­frei­ung. Es sei aber euro­pa­recht­lich zwei­fel­haft, ob nur vom Her­stel­ler des Fahr­zeugs ein­ge­bau­te Tanks von der Steu­er­be­frei­ung erfasst wür­den. Denn an der Her­stel­lung eines Lkw sei­en häu­fig meh­re­re Unter­neh­men betei­ligt, um das Fahr­zeug ent­spre­chend den Anfor­de­run­gen des Fuhr­un­ter­neh­mens her­zu­rich­ten. Es spre­che daher vie­les dafür, die Steu­er­be­frei­ung auch auf von Ver­trags­händ­lern oder Karos­se­rie­bau­ern ein­ge­bau­te Behäl­ter zu erstre­cken. Zudem han­de­le es sich beim Tan­ken im Aus­land in die­sen Fäl­len nicht um einen typi­schen Fall eines steu­er­li­chen Miss­brauchs, son­dern um die Nut­zung der Preis­un­ter­schie­de in den ein­zel­nen EU-Mitgliedstaaten.

In der Ver­gan­gen­heit wur­den in Deutsch­land eine Viel­zahl der­ar­ti­ger Fäl­le von den Haupt­zoll­äm­tern auf­ge­grif­fen”, führt Dr. Hei­de Bau­ers­feld, zustän­di­ge Rich­te­rin und Mit­glied im Zoll­se­nat des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf, aus. „Die Zoll­ver­wal­tung setz­te in die­sen Fäl­len Ener­gie­steu­er für den Kraft­stoff fest, der in den nicht seri­en­mä­ßi­gen Tanks ein­ge­führt wur­de. Die dem Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on vor­ge­leg­te Fra­ge hat des­we­gen für eine Viel­zahl von Unter­neh­men Bedeutung.”

Ganz anders kön­nen die Fäl­le zu beur­tei­len sein, in denen sich Pri­vat­per­so­nen ver­grö­ßer­te oder zusätz­li­che Tanks in ihren Pkw ein­bau­en las­sen und dann im grenz­na­hen Aus­land tan­ken”, warnt Dr. Nils Tros­sen, Pres­se­spre­cher des Finanz­ge­richts „Wird in die­sen Fäl­len gezielt aus­län­di­scher Kraft­stoff für Fahr­ten im Inland genutzt, haben die Fah­rer mit der Fest­set­zung von Ener­gie­steu­er zu rech­nen. In grö­ße­ren oder wie­der­hol­ten Fäl­len kann sogar mit steu­er­straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen zu rech­nen sein.”

Jakobson riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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