(Kiel) Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat ent­schie­den, dass von einer aus­rei­chen­den Tren­nung von Can­na­bis­kon­sum und Fah­ren im Sin­ne der Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung nur dann aus­ge­gan­gen wer­den kann, wenn ein gele­gent­li­cher Kon­su­ment von Can­na­bis sei­nen Kon­sum und das Fah­ren in jedem Fall so trennt, dass eine can­na­bis­be­ding­te Beein­träch­ti­gung sei­ner Fahr­tüch­tig­keit unter kei­nen Umstän­den ein­tre­ten kann.

Davon konn­te beim Klä­ger nach den bin­den­den tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts auf­grund des bei ihm fest­ge­stell­ten THC-Pegels nicht aus­ge­gan­gen werden.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 23.10.2014 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. BVerwG 3 C 3.13.

Der Klä­ger wand­te sich gegen die Ent­zie­hung sei­ner Fahr­erlaub­nis. Bei ihm wur­de nach einer Ver­kehrs­kon­trol­le wegen des Ver­dachts, dass er unter der Wir­kung von Can­na­bis gefah­ren sei, eine Blut­pro­be ent­nom­men. Bei deren Unter­su­chung wur­de ein Wert von 1,3 ng/ml Tetra­hy­dro­can­na­bi­nol (THC), des psy­cho­ak­ti­ven Wirk­stoffs von Can­na­bis, im Blut­se­rum gemes­sen. Dar­auf­hin ent­zog das Land­rats­amt dem Klä­ger die Fahr­erlaub­nis wegen gele­gent­li­chen Can­na­bis­kon­sums und feh­len­der Tren­nung die­ses Kon­sums vom Fah­ren (Nr. 9.2.2 der Anla­ge 4 zur Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung). Wider­spruch, Kla­ge und Beru­fung des Klä­gers blie­ben erfolglos.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat auch die Revi­si­on des Klä­gers zurück­ge­wie­sen. Es hat die Rechts­auf­fas­sung des Beru­fungs­ge­richts bestä­tigt, dass bei einem gele­gent­li­chen Can­na­bis­kon­su­men­ten der Kon­sum und das Fah­ren nur dann in der gebo­te­nen Wei­se zeit­lich getrennt wer­den, wenn eine Beein­träch­ti­gung der Fahr­tüch­tig­keit nicht ein­tre­ten kann. Das Beru­fungs­ge­richt durf­te auf der Grund­la­ge sei­ner tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen beim Klä­ger von gele­gent­li­chem Can­na­bis­kon­sum aus­ge­hen. Eben­so wenig war zu bean­stan­den, dass es nach Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zum Ergeb­nis gelang­te, dass bei ihm, wie der gemes­se­ne THC-Pegel zei­ge, eine aus­rei­chen­de Tren­nung nicht gewähr­leis­tet ist. Gegen die im Revi­si­ons­ver­fah­ren als Tat­sa­chen­fest­stel­lung nur ein­ge­schränkt über­prüf­ba­re Annah­me des Beru­fungs­ge­richts, dass eine Beein­träch­ti­gung der Fahr­tüch­tig­keit ab einer THC-Kon­zen­tra­ti­on von 1,0 ng/ml im Blut­se­rum nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­ne, hat­te der Klä­ger kei­ne revi­si­ons­recht­lich erheb­li­chen Rügen erho­ben. Ohne Erfolg blieb auch sein Ein­wand, dass im Hin­blick auf mög­li­che Mess­un­ge­nau­ig­kei­ten ein „Sicher­heits­ab­schlag” vom ermit­tel­ten THC-Wert vor­ge­nom­men wer­den müsste.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

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