(Kiel) Die Anord­nung einer Fahr­ten­buch­auf­la­ge ist bereits nach einem wenigs­tens mit einem Punkt bewer­te­ten Ver­kehrs­ver­stoß mög­lich, wenn die Behör­de den Fahr­zeug­füh­rer nicht fest­stel­len kann, was auch dann der Fall ist, wenn der Täter nicht inner­halb der für die Fest­set­zung des Buß­gel­des gel­ten­den Ver­jäh­rungs­frist von drei Mona­ten ermit­telt wer­den kann.

Dies, so der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel,  hat die 1. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Trier in einem Eil­ver­fah­ren in einem am 14.03.2011 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 09.03.2011 — Az.: 1 L 154/11.TR — entschieden.

Der Land­kreis Vul­kan­ei­fel hat­te gegen­über dem Antrag­stel­ler des gericht­li­chen Eil­ver­fah­rens die Füh­rung eines Fahr­ten­buchs für die Dau­er von sechs Mona­ten ange­ord­net, nach­dem mit des­sen Fahr­zeug an einem Tag im August 2010 außer­halb einer geschlos­se­nen Ort­schaft die Über­schrei­tung der dort zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit von 50 km/h um 24 km/h fest­ge­stellt wor­den war. Der Antrag­stel­ler hat im Rah­men sei­ner dar­auf­hin erfolg­ten Anhö­rung als Beschul­dig­ter den Ver­kehrs­ver­stoß zunächst zuge­ge­ben, hat jedoch als­dann im Ein­spruchs­ver­fah­ren gegen den ihm gegen­über ergan­ge­nen Buß­geld­be­scheid sei­ne Täter­schaft bestrit­ten und ange­ge­ben, dass das Fahr­zeug sei­ner­zeit von sei­nem Sohn geführt wor­den sei. Da zwi­schen­zeit­li­chen die Ver­jäh­rungs­frist abge­lau­fen war, konn­te gegen­über dem Sohn ein Buß­geld nicht mehr fest­ge­setzt wer­den, wor­auf­hin der Antrags­geg­ner die streit­ge­gen­ständ­li­che Fahr­ten­buch­auf­la­ge erlas­sen hat.

Die 1. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Trier bestä­tig­te die Recht­mä­ßig­keit die­ses Vor­ge­hens, betont Schmidt-Strunk.

Die Buß­geld­be­hör­de müs­se zwar zügig — regel­mä­ßig inner­halb von 2 Wochen — eige­ne Ermitt­lun­gen anstel­len, um den Täter zu fin­den. Unter­las­se sie dies, sei die Fahr­ten­buch­auf­la­ge nicht zuläs­sig. Ursäch­lich für die Nicht­fest­set­zung des Buß­gel­des gegen den wah­ren Täter sei­en hier jedoch die fal­schen Anga­ben des Antrag­stel­lers gewe­sen und nicht man­gel­haf­te Auf­klä­rungs­be­mü­hun­gen des Antrag­geg­ners. Nach­dem der Antrag­stel­ler den Ver­kehrs­ver­stoß ein­ge­räumt habe, sei der Antrags­geg­ner zu wei­te­ren Ermitt­lun­gen nicht mehr ver­pflich­tet gewe­sen, son­dern habe davon aus­ge­hen dür­fen, dass der Ver­kehrs­ver­stoß auf­ge­klärt sei. Da der Fahr­zeug­hal­ter mit der Fahr­ten­buch­auf­la­ge zu einer nach­prüf­ba­ren Über­wa­chung der Fahr­zeug­be­nut­zung und zur Mit­wir­kung bei der Fest­stel­lung des Fahr­zeug­füh­rers im Fal­le eines erneu­ten Ver­kehrs­ver­sto­ßes ange­hal­ten wer­den sol­le, stel­le sich die streit­ge­gen­ständ­li­che Anord­nung als geeig­ne­tes und auch ver­hält­nis­mä­ßi­ges Mit­tel dar. Gegen die Ent­schei­dung steht den Betei­lig­ten inner­halb von zwei Wochen die Beschwer­de an das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz  zu.

Schmidt-Strunk emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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