(Kiel) Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits nach einem wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß möglich, wenn die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann, was auch dann der Fall ist, wenn der Täter nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann.

Dies, so der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel,  hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Eilverfahren in einem am 14.03.2011 veröffentlichten Beschluss vom 09.03.2011 – Az.: 1 L 154/11.TR – entschieden.

Der Landkreis Vulkaneifel hatte gegenüber dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, nachdem mit dessen Fahrzeug an einem Tag im August 2010 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h festgestellt worden war. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner daraufhin erfolgten Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, hat jedoch alsdann im Einspruchsverfahren gegen den ihm gegenüber ergangenen Bußgeldbescheid seine Täterschaft bestritten und angegeben, dass das Fahrzeug seinerzeit von seinem Sohn geführt worden sei. Da zwischenzeitlichen die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte gegenüber dem Sohn ein Bußgeld nicht mehr festgesetzt werden, woraufhin der Antragsgegner die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage erlassen hat.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens, betont Schmidt-Strunk.

Die Bußgeldbehörde müsse zwar zügig – regelmäßig innerhalb von 2 Wochen – eigene Ermittlungen anstellen, um den Täter zu finden. Unterlasse sie dies, sei die Fahrtenbuchauflage nicht zulässig. Ursächlich für die Nichtfestsetzung des Bußgeldes gegen den wahren Täter seien hier jedoch die falschen Angaben des Antragstellers gewesen und nicht mangelhafte Aufklärungsbemühungen des Antraggegners. Nachdem der Antragsteller den Verkehrsverstoß eingeräumt habe, sei der Antragsgegner zu weiteren Ermittlungen nicht mehr verpflichtet gewesen, sondern habe davon ausgehen dürfen, dass der Verkehrsverstoß aufgeklärt sei. Da der Fahrzeughalter mit der Fahrtenbuchauflage zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden solle, stelle sich die streitgegenständliche Anordnung als geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel dar. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz  zu.

Schmidt-Strunk empfahl, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies. 

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