(Kiel) Vor der Ver­hän­gung einer Fahr­ten­buch­auf­la­ge darf sich die Buß­geld­be­hör­de nicht immer dar­auf beschrän­ken, den Hal­ter des Kraft­fahr­zeugs, mit dem ein Ver­kehrs­ver­stoß began­gen wor­den ist, als Betrof­fe­nen anzu­hö­ren. Sie kann auch ver­pflich­tet sein, den Hal­ter als Zeu­gen zu vernehmen. 

Das, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrsrechs­an­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, hat der 10. Senat des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs Baden-Würt­tem­berg (VGH) mit einem am 20.08.2009 bekannt gege­be­nen Beschluss vom 04.08.2009 ent­schie­den und damit auf den Antrag einer Kfz-Hal­te­rin (Antrag­stel­le­rin) aus dem Ost­alb­kreis vor­läu­fi­gen Rechts­schutz gewährt. (Az.: 10 S 1499/09).

Mit dem PKW der Antrag­stel­le­rin war die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit beträcht­lich über­schrit­ten wor­den. Das hin­rei­chend deut­li­che Geschwin­dig­keits­mess­fo­to zeigt einen Mann als Fah­rer. Die Buß­geld­stel­le des Land­rats­amts Hei­den­heim hör­te die Antrag­stel­le­rin gleich­wohl aus­schließ­lich als Betrof­fe­ne (als mut­maß­li­che Täte­rin) an. Im Anhö­rungs­schrei­ben war davon die Rede, dass ihr eine Ord­nungs­wid­rig­keit Last gelegt wer­den; der Vor­druck ent­hielt auch einen Hin­weis auf das Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht des Betrof­fe­nen. Nach­dem die Antrag­stel­le­rin kei­ne Anga­ben zum Fah­rer gemacht hat­te und die­ser nicht ermit­telt wer­den konn­te, ver­pflich­te­te das Land­rats­amt die Antrag­stel­le­rin, für die Dau­er von sechs Mona­ten ein Fahr­ten­buch zuführen.

Der Antrag auf vor­läu­fi­gen Rechts­schutz war in der Beschwer­de­instanz erfolg­reich, betont Klar­mann.
Der VGH war der Ansicht, dass die Fahr­ten­buch­auf­la­ge vor­aus­sicht­lich rechts­wid­rig sei. Die Ver­wal­tungs­be­hör­de kön­ne gegen­über einem Fahr­zeug­hal­ter die Füh­rung eines Fahr­ten­buchs anord­nen, wenn die Fest­stel­lung eines Fahr­zeug­füh­rers nach einem Ver­kehrs­ver­stoß nicht mög­lich gewe­sen sei. Dies set­ze vor­aus, dass die für die Ver­fol­gung des Ver­kehrs­ver­sto­ßes zustän­di­ge Behör­de sämt­li­che nöti­gen und mög­li­chen, auch ange­mes­se­nen und zumut­ba­ren Schrit­te zur Ermitt­lung des Kraft­fahr­zeug­füh­rers unter­nom­men habe, die­se aber erfolg­los geblie­ben sei­en. Hier hät­te die Antrag­stel­le­rin zum Zweck der Klä­rung der Täter­schaft der Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung nicht als Betrof­fe­ne, son­dern als Zeu­gin ange­schrie­ben und zur Aus­sa­ge auf­ge­for­dert wer­den müs­sen. Auf Grund des Mess­fo­tos sei die Antrag­stel­le­rin von vorn­her­ein als Täte­rin des Ver­kehrs­ver­sto­ßes aus­ge­schie­den. Damit sei sie ledig­lich Zeu­gin gewe­sen. Als sol­che sei sie grund­sätz­lich ver­pflich­tet gewe­sen, bei der Behör­de auf eine ent­spre­chen­de Ladung hin zu erschei­nen und zur Sache aus­zu­sa­gen. Die­se gene­rel­le Aus­sa­ge­pflicht kön­ne durch Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rech­te, z. B. zuguns­ten von Ange­hö­ri­gen, ein­ge­schränkt wer­den. Aus der recht­mä­ßi­gen Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rung bei der förm­li­chen Anhö­rung als Betrof­fe­ne kön­ne auch nicht ohne wei­te­res geschlos­sen wer­den, dass die Antrag­stel­le­rin auch als Zeu­gin ent­ge­gen ihrer grund­sätz­li­chen Aus­kunfts­pflicht kei­ne Aus­sa­ge zur Sache gemacht und damit nicht zur Klä­rung der Täter­schaft bei­getra­gen hät­te.
Der Beschluss ist unanfechtbar

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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